Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Sperrsignalen als Flankenschutzeinrichtungen, Weichen, Gleissperren, Riegeln; 408 0601
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)
1
Richtige Stellung an der Außenanlage feststellen
(1) Der Bediener muss bei der Fahrwegprüfung die richtige Stellung in folgenden Fällen an der Außenanlage feststellen:
a) Eine Weiche oder Gleissperre ist ortsgestellt und weder geriegelt noch durch Handverschluss gesichert.
b) Eine ferngestellte Weiche oder Gleissperre ist von ihrem Antrieb getrennt bzw. abgebunden und weder geriegelt noch durch Handverschluss gesichert.
c) Eine ferngestellte Weiche ist nicht durch Handverschluss gesichert und die Überwachungseinrichtung zeigt eine Störung an oder der Stellhebel hat die Endstellung nicht erreicht.
d) Bei einer ferngestellten Gleissperre zeigt die Überwachungseinrichtung eine Störung an oder der Stellhebel hat die Endstellung nicht erreicht.
e) Eine Weiche muss durch Handverschluss gesichert werden (Abschnitt 2 Absätze (1) bis (3)). Solange die Weiche in derselben Stellung befahren wird, ist die Feststellung nur vor der ersten Zugfahrt erforderlich.
f) Eine Weiche oder Gleissperre muss überblickt und gegen fremden Eingriff geschützt werden (Abschnitt 2 Absatz (6) b) und c) bzw. Abschnitt 3).
g) Eine Weiche oder Gleissperre ist durch Riegeldrahtzug geriegelt und der Riegelhebel kann nicht umgelegt werden. Solange die Weiche in derselben Stellung befahren wird oder die Gleissperre nicht erneut bedient wurde, ist die Feststellung nur vor der ersten Zugfahrt erforderlich.
h) Eine Weiche oder Gleissperre ist durch Signaldrahtzug geriegelt und der Signalhebel kann nicht umgelegt werden oder der Signalflügel kommt trotz umgelegten Signalhebels nicht auf Fahrt. Solange die Weiche in derselben Stellung befahren wird oder die Gleissperre nicht erneut bedient wurde, ist die Feststellung nur vor der ersten Zugfahrt erforderlich.
i) Bei einem Form-Hauptsignal, einem Form-Sperrsignal oder einem Wartezeichen als Flankenschutzeinrichtung zeigt die Überwachungseinrichtung eine Störung an oder der Stellhebel hat die Endstellung nicht erreicht.
Bei einem Stellwerk der Bauform GS II darf der Bediener die richtige Stellung im Stellwerk feststellen, wenn zwar die Ausleuchtung einer Weiche oder Gleissperre gestört ist, jedoch die Fahrstraßenfestlegung oder die Verschlussüberwachung der Fahrstraße angezeigt wird.
(2) Im Betriebsstellenbuch können für EZMG-Stellwerke ergänzende Regeln gegeben sein.
(3) Außerdem gilt Folgendes:
a) Bei der Feststellung nach Absatz (1) muss der Bediener außerdem prüfen,
ob bei Weichen mit Mittelverschlüssen beide Zungen in ihrem gesamten Verlauf richtig liegen und bei Weichen mit beweglicher Herzstückspitze die Lage von Zungen und Herzstückspitze übereinstimmt.
b) Wenn bei Schutzweichen nach Abschnitt 2 Absatz (6) d) oder e) auf Handverschluss verzichtet wird, muss der Bediener die Feststellung nach Absatz (1) nicht treffen.
(4) Wenn der Bediener die Feststellungen nach Absatz (1) bis (3) nicht selbst treffen kann oder darf, darf bzw. muss er einen Mitarbeiter der Fachlinie Leit- und Sicherungstechnik oder Fahrbahn oder einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter z.B. Notfallmanager beauftragen (408.0233 Abschnitt 2 Absatz (2)).
2
Weichen durch Handverschluss sichern
(1) Der Bediener muss gegen die Spitze befahrene Weichen und Schutzweichen in der Regel in folgenden Fällen durch Handverschluss sichern:
a) Die Weiche ist
- ferngestellt und
- nicht geriegelt bzw. kann nicht geriegelt werden und
- die Überwachungseinrichtung zeigt Störung an bzw. das Störzeichen wird sichtbar oder der Stellhebel hat die Endstellung nicht erreicht.
b) Die Weiche ist ortsgestellt und nicht geriegelt.
c) Eine ferngestellte Weiche ist von ihrem Antrieb getrennt bzw. abgebunden und nicht geriegelt.
d) Die Signalabhängigkeit der Weiche ist aufgehoben.
Im Betriebsstellenbuch können für EZMG-Stellwerke ergänzende Regeln gegeben sein.
(2) Eine Weiche, deren Zungen- oder Herzstückverschluss nicht in Ordnung ist, darf nur befahren werden, wenn sie durch Handverschlüsse gesichert ist. Bis dies geschehen ist, muss der Bediener der Signalanlage die Weiche nach 408.0471 sperren.
Im Betriebsstellenbuch können für EZMG-Stellwerke ergänzende Regeln gegeben sein.
(3) Der Bediener muss eine Weiche mit unvollständiger Zungenvorrichtung in der befahrenen Stellung durch Handverschluss sichern. Bis dies geschehen ist, muss er die Weiche nach 408.0471 sperren.
(4) Die Anzahl der anzubringenden Handverschlüsse nach Absatz (1) bis (3) ergibt sich aus Ril 482.9001.
(5) Wenn der Bediener eine Weiche nicht selbst durch Handverschluss sichern kann oder darf, darf er einen Mitarbeiter der Fachlinie Leit- und Sicherungstechnik oder Fahrbahn oder einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter z.B. Notfallmanager beauftragen (408.0233 Abschnitt 2 Absatz (3)).
(6) Der Bediener darf in folgenden Fällen auf Handverschluss verzichten:
a) Eine Weiche wird gegen die Spitze befahren und in einem Fall nach Absatz (1) a) wird zusätzlich die Fahrtstellung des Hauptsignals sicher angezeigt.
b) Eine Weiche wird gegen die Spitze befahren und ist mechanisch ortsgestellt: Der Bediener muss die Weiche überblicken und gegen unberechtigten Eingriff schützen und festgestellt haben, dass die Zungen- und Herzstückverschlüsse in Ordnung sind.
c) Eine Weiche ist Schutzweiche und ist mechanisch ortsgestellt: Der Bediener muss die Weiche überblicken und gegen unberechtigten Eingriff schützen und festgestellt haben, dass die Zungen- und Herzstückverschlüsse in Ordnung sind.
d) Bei einer Schutzweiche stellt eine andere Flankenschutzeinrichtung den Flankenschutz zusätzlich her und dem Bediener wird dies sicher angezeigt. Der Bediener muss Sperre nach 408.0403 Nr. 13 anbringen bzw. eingeben.
e) Eine Weiche ist Schutzweiche und auf dem Gleis, in dem sie liegt, findet keine Fahrzeugbewegung statt.
3
Gleissperren gestört
Gestörte Gleissperren muss der Bediener überblicken und gegen unberechtigten Eingriff schützen können. Wenn dies nicht möglich ist, darf auf dem Gleis, in dem die Gleissperre liegt, keine Fahrzeugbewegung stattfinden.
4
Weichen, Gleissperren oder Riegel abgebunden
Wenn Weichen, Gleissperren oder Riegel abgebunden sind, die zu einer Fahrstraße gehören, gilt Folgendes: Der Bediener darf das zugehörige Hauptsignal auf Fahrt stellen, wenn eine Fachkraft im Arbeits- und Störungsbuch dies für zulässig oder die Signalabhängigkeit für aufgehoben erklärt hat.
Im Betriebsstellenbuch können für EZMG-Stellwerke ergänzende Regeln gegeben sein.
5
Signalabhängigkeit aufgehoben
(1) Wenn der Bediener nicht Fahrdienstleiter ist, muss er dem Fahrdienstleiter eine aufgehobene Signalabhängigkeit mitteilen.
(2) Bei aufgehobener Signalabhängigkeit muss der Bediener bei der Fahrwegprüfung bei den betroffenen Weichen oder Flankenschutzeinrichtungen Folgendes prüfen:
a) Im Gleisbildstellwerk:
- Eine ferngestellte Weiche, die nicht durch Handverschluss gesichert ist, oder eine Gleissperre muss der Bediener umstellen. Dabei muss er prüfen, ob der Stellungs- und Überwachungsmelder das Umstellen als Blinklicht und die Endstellung als Ruhelicht anzeigt. Im Betriebsstellenbuch kann bestimmt sein, dass die Weiche oder Gleissperre hierzu zweimal umzustellen ist.
- Bei einem Signal als Flankenschutz muss der Bediener anhand der Ausleuchtung prüfen, ob die Haltstellung sicher angezeigt wird.
- Bei einer ortsgestellten Weiche oder Gleissperre muss der Bediener anhand der Ausleuchtung prüfen, ob der Verschluss des Schlüssels sicher angezeigt wird.
- Bei einer ferngestellten Weiche oder Gleissperre, die durch Handverschluss gesichert ist, muss der Bediener prüfen, ob sich der Schlüssel am vorgeschriebenen Platz oder im Gewahrsam des mit der Fahrwegsicherung beauftragten Mitarbeiters befindet.
b) In mechanischen oder elektromechanischen Stellwerken:
- Die Stell- und Riegelhebel müssen in der richtigen Endstellung stehen und die Überwachungseinrichtungen müssen Ordnungsstellung zeigen.
- Die Schlüssel der Handverschlüsse müssen sich am vorgeschriebenen Platz oder im Gewahrsam des mit der Fahrwegsicherung beauftragten Mitarbeiters befinden.
c) Für die Prüfung der richtigen Stellung an der Außenanlage gilt Abschnitt 1.
(3) Für das Sichern von Weichen durch Handverschluss gilt Abschnitt 2.
(4) Wenn die Signalabhängigkeit einer Weiche, Gleissperre oder eines Sperrsignals aufgehoben ist, gilt Folgendes:
a) Der Bediener muss Merkhinweis „!“ nach 408.0402 Nr. 14 an der betroffenen Weiche, Gleissperre oder am Sperrsignal anbringen bzw. eingeben. Dies gilt bei Elektronischen Stellwerken nicht für Sperrsignale.
b) Wenn bei einem mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk der Fahrdienstleiter die betroffene Weiche, Gleissperre oder das betroffene Sperrsignal nicht selbst bedient, muss er Merkhinweis „!“ nach 408.0402 Nr. 14 an den Befehlsabgabefeldern der betroffenen Zugstraßen anbringen.
c) Der Bediener muss Sperre nach 408.0403 Nr. 1 anbringen, bis die betroffene Weiche, die Gleissperre oder das Sperrsignal gesichert ist bzw. bis die Bedingungen für einen Verzicht auf Handverschluss einer Schutzweiche nach Abschnitt 2 Absatz (6) d) bzw. e) erfüllt sind.
d) Bei Elektronischen Stellwerken gilt ergänzend zu a) Folgendes: Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „!“ nach 408.0402 Nr. 14 an der Fahrweg-weiche anbringen, für welche die betroffene Weiche oder Gleissperre bzw. das betroffene Sperrsignal Flankenschutzeinrichtung ist. Dies ist so lange erforderlich, bis die betroffene Flankenschutzeinrichtung gesichert ist bzw. bis die Bedingungen für einen Verzicht auf Handverschluss einer Schutzweiche nach Abschnitt 2 Absatz (6) d) bzw. e) erfüllt sind.
e) Bei Gleissperren oder Sperrsignalen, die Flankenschutzeinrichtungen sind, und bei Weichen muss der Bediener Sperre nach 408.0403 Nr. 13 anbringen bzw. eingeben, wenn diese geprüft bzw. – wo erforderlich – mit Handverschluss gesichert sind.
f) Wenn nach Absatz (5) Befehle erforderlich sind, muss der Fahrdienstleiter Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.
g) An den betroffenen Signalen dürfen Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Bei Selbststellbetrieb muss der Fahrdienstleiter Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.
(5) Ist die Signalabhängigkeit zu befahrender Weichen aufgehoben, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer durch Befehl 12 – Grund Nr. 35 – anweisen, die Weichen mit höchstens 50 km/h zu befahren.
Bei Weichen von Anschlussstellen ist Befehl 12 nur für Züge erforderlich, welche die Weichen gegen die Spitze befahren. Die Weichen sind im Betriebsstellenbuch nach 408.0455 Abschnitt 2 Absatz (1) genannt.
Befehl 12 ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
- Der Fahrdienstleiter hat festgestellt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung in der La angegeben ist und auf Strecken mit LZB oder ETCS ist eine entsprechende Langsamfahrstelle eingegeben und aktiviert.
- Im Betriebsstellenbuch ist zugelassen, dass der Fahrdienstleiter auf den Befehl verzichtet, weil Züge aus anderen Gründen nur mit höchstens 50 km/h fahren dürfen.
(6) Wenn die Signalabhängigkeit von Flankenschutzeinrichtungen aufgehoben ist, darf der Bediener Fahrzeugbewegungen nur zulassen, wenn diese die Zugfahrt nicht gefährden können.
(7) Im Betriebsstellenbuch können für EZMG-Stellwerke ergänzende Regeln gegeben sein.
6
Handverschluss 73 ohne Sperrvorrichtung
Wenn eine Weiche mit Handverschluss 73 ohne Sperrvorrichtung gesichert ist, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer durch Befehl 12 – Grund Nr. 36 – anweisen, die Weiche mit höchstens 5 km/h zu befahren. Befehl 12 – Grund Nr. 36 – ist nicht erforderlich, wenn der Bediener die Weiche überblicken kann und gegen unberechtigten Eingriff schützt.
7
Auffahren von Weichen
(1) Weichen dürfen nicht aufgefahren werden. Wenn dies dennoch geschehen ist, dürfen sie nur in Auffahrrichtung geräumt werden. Rückfallweichen dürfen aufgefahren werden, ausgenommen von Kleinwagenfahrten.
(2) Wenn eine Weiche aufgefahren wird, die zu einer Fahrstraße gehört, auf der ein Zug erwartet wird, muss der Bediener Maßnahmen wie bei Gefahr treffen.
Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan dürfen nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Der Bediener muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.
8
Weichensignal oder Signal einer Gleissperre gestört
Wenn ein Weichensignal oder Signal einer Gleissperre der Bewegung der Weiche bzw. der Gleissperre nicht folgt, muss der Bediener es verdecken.
9
Sperre
Wenn Flankenschutzeinrichtungen, Weichen, Gleissperren oder Riegel gestört sind, muss der Bediener Merkhinweis „!“ nach 408.0402 Nr. 14 und Sperre nach 408.0403 Nr. 13 anbringen bzw. eingeben. Dies gilt bei elektronischen Stellwerken nicht für Sperr- und Hauptsignale.
Comments