Züge fahren; Zugfahrten mit besonderem Auftrag zulassen; 408 0455
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 05) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2024)
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Zulassen einer Zugfahrt mit besonderem Auftrag
(1) Der Fahrdienstleiter darf eine Zugfahrt mit besonderem Auftrag nach folgender Übersicht zulassen:


Wenn der Fahrdienstleiter die Zugfahrt durch Signal Zs 1, Zs 7, Zs 8, Sh 1 oder Ts 3 zulässt, darf er das Signal schon bedienen oder den Auftrag schon erteilen, wenn sich der Zug dem Signal oder dem LZB-Halt bzw. ETCS-Halt nähert.
Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.
(2) Wenn ein Zug an einem Halt zeigendem oder gestörtem Sperrsignal vorbeifahren muss, muss der Fahrdienstleiter Befehl 2 erteilen. Befehl 2 ist nicht erforderlich, wenn ein Zug an einem erloschenen Lichtsperrsignal, das durch ein weißes Mastschild mit zwei schwarzen Punkten gekennzeichnet ist, vorbeifahren soll. Die Vorbeifahrt eines anzeigegeführten Zuges an einem Sperrsignal, an dem eine virtuelle Blockstelle eingerichtet ist, darf der Fahrdienstleiter auch durch Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 zulassen. Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.
(3) Wenn ein Zug an einer Wärterhaltscheibe vorbeifahren muss, muss der Fahrdienstleiter Befehl 2 erteilen.
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Weitere Befehle
(1) Wenn ein Zug Weichen von Anschlussstellen gegen die Spitze befahren soll, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer durch Befehl 12 – Grund Nr. 35 – beauftragen, die Weichen mit höchstens 50 km/h zu befahren, wenn der Zug nicht schon aus anderen Gründen nur mit höchstens 50 km/h fahren darf. Die Weichen sind im Betriebsstellenbuch genannt.
(2) Wenn der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer eines signalgeführten Zuges Befehl 3 oder für eine Abzweigstelle Befehl 1 bzw. 6 erteilt, muss er dem Triebfahrzeugführer zusätzlich Befehl 1.1, 3.1 bzw. 6.1 erteilen. Befehl 1.1, 3.1 oder 6.1 ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
a) Ein Vorsignal am Fahrweg des Zuges zeigt die Stellung des folgenden Hauptsignals an.
b) Am Fahrweg des Zuges ist ein Signal Ne 2 vorhanden.
(3) Für Befehle 2.1 gelten folgende Regeln:
a) Wenn der Fahrdienstleiter eine Zugfahrt mit Befehl 2 an einem Ausfahr- oder Blocksignal zulässt, das gleichzeitig Vorsignal ist oder bei dem sich ein Vorsignal befindet, muss er dem Triebfahrzeugführer eines signalgeführten Zuges zusätzlich Befehl 2.1 erteilen.
b) Wenn der Fahrdienstleiter mit einem Befehl 2 die Vorbeifahrt an mehreren Hauptsignalen zulässt, ist Befehl 2.1 nur für das letzte Signal nach a) erforderlich.
c) Befehl 2.1 ist nicht erforderlich, wenn das Vorsignal für den Fahrweg des Zuges nicht gilt.
(4) Wenn der Fahrdienstleiter die Fahrt eines ETCS-geführten Zuges oder eines Zuges in ETCS-Level 2 ETCS-Betriebsart SR mit Befehl zulässt und das Freisein des Gleises feststellen kann, muss er Befehl 13 erteilen. Der Fahrdienstleiter darf Befehle 12 mit dem Auftrag auf Sicht zu fahren und Befehle 13 kombinieren.
(5) Wenn der Fahrdienstleiter die Vorbeifahrt an einem Grenzsignal am Ende einer Strecke mit ETCS-Level 2 in Richtung einer Strecke ohne ETCS-Ausrüstung mit Befehl 2 zulassen muss, gilt Folgendes:
a) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer eines ETCS-geführten Zuges oder eines Zuges in ETCS-Betriebsart SR Befehl 10 mit dem Wortlaut „Fahren Sie signalgeführt weiter“ und Befehl 10.1 erteilen.
b) Der Fahrdienstleiter muss sich vom Triebfahrzeugführer den Wechsel nach ETCS-Level NTC PZB/LZB bestätigen lassen.
c) Danach darf der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer den Befehl 2 zur Vorbeifahrt am Grenzsignal erteilen.
d) Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.
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Bedingungen
Der Fahrdienstleiter darf die Zugfahrt zulassen, wenn hierfür die Bedingungen erfüllt sind. Außerdem muss er Folgendes beachten:
(1) Fahrten, die sich nach den Verschlussunterlagen ausschließen, darf er auf Signal Zs 1, Zs 7, Zs 8, Sh 1, Ts 3 Befehl oder mündlichen Auftrag nicht gleichzeitig zulassen.
(2) Bei einem Hauptsignal, das mit einer Signalnottaste auf Halt gestellt werden kann (Betriebsstellenbuch), muss er feststellen, dass die Signalnottaste nicht bedient wurde oder dass das Hindernis beseitigt ist.
(3) Bei signalgesteuerten Bahnübergangssicherungsanlagen muss er festgestellt haben, dass der Bahnübergang gesichert ist.
(4) Auf Strecken, für die Erlaubniswechsel vorhanden ist, muss sich die Erlaubnis bei der Zugmeldestelle befinden, die die Zugfahrt zulässt, soweit der Wechsel der Erlaubnis nicht wegen Störung verhindert wird.
Zusätzlich gilt
- auf Strecken, wo die Erlaubnis selbsttätig wechseln kann (Zuglenkung mit Lenkplan),
- auf Strecken, wo sich der Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle die Erlaubnis mit einer Erlaubnisholtaste zurückholen kann (Betriebsstellenbuch) oder
- auf Strecken ohne Erlaubnismelder, bei denen Zugfahrten in der Regel in beiden Richtungen mit Fahrtstellung eines Hauptsignals zugelassen werden
Folgendes:
1. Der Fahrdienstleiter, der die Zugfahrt zulässt, muss den Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle verständigen.
2. Der Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle muss Merkhinweis „RP“ nach Ril 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben, bis der Zug auf der Zugmeldestelle angekommen ist.
3. Die Zugfahrt darf zugelassen werden, wenn der Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle mitgeteilt hat, dass er Merkhinweis und Sperre angebracht bzw. eingegeben hat.
(5) Bevor der Fahrdienstleiter die Vorbeifahrt eines Zuges mit besonderem Auftrag an einem Zufahrtsicherungssignal in Richtung der ETCS-Strecke zulässt, muss ihm der Triebfahrzeugführer bestätigt haben, dass das Fahrzeug an der Spitze des Zuges in ETCS-Level 2 ist. Dies ist nicht erforderlich für Kleinwagenfahrten. Zufahrtsicherungssignale sind im Betriebsstellenbuch genannt.
Wenn das Triebfahrzeug nicht mit ETCS ausgerüstet ist, darf der Fahrdienstleiter die Zugfahrt nicht zulassen.
(6) Bevor der Fahrdienstleiter die Weiterfahrt eines wegen eines streckenseitigen ETCS-Funkausfalles haltenden Zuges zulässt, muss er im betroffenen Streckenabschnitt eine ETCS-Sperre aktivieren. Dies ist nicht erforderlich, wenn für den gestörten Funkbereich die Restriktion BgF aktiviert ist.
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Mehrmaliges Bedienen eines Signales Zs 1, Zs 7 oder Zs 8
Der Bediener darf ein Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 für denselben Zug mehrmals bedienen, wenn er sich vor dem erneuten Bedienen durch Hinsehen oder anhand einer Standortmeldung des Triebfahrzeugführers vergewissert hat, dass es sich um denselben Zug handelt.
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Halt vor der beabsichtigten Stelle
(1) Wenn ein Zug in einem Bahnhof vor der beabsichtigten Stelle zum Halten gekommen ist und zum Signal, LZB-Halt bzw. ETCS-Halt oder zum gewöhnlichen Halteplatz vorziehen muss, muss der Fahrdienstleiter bei Halt zeigendem Signal, LZB-Halt oder ETCS-Halt dem Vorziehen mündlich zustimmen. Er darf zustimmen, wenn die Zugstraße einschließlich Durchrutschweg gesichert ist; den Triebfahrzeugführer eines LZB-geführten Zuges muss er außerdem mündlich auffordern, die LZB mit dem Störschalter ab- und wieder einzuschalten.
(2) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer auf Anforderung Befehl 14.9 mit dem Wortlaut „Sie dürfen sich aus der LZB entlassen“ erteilen.
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Blockkennzeichen im Bahnhof oder innerhalb einer Abzweigstelle
(1) Bevor der Fahrdienstleiter auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale eine Zugfahrt unmittelbar vor einem Bahnhof bzw. einer Abzweigstelle oder in einem Bahnhof bzw. in einer Abzweigstelle mit Befehl zulässt, müssen die Bedingungen für das Prüfen und Sichern des Fahrweges erfüllt sein, und zwar
- bei Einfahrt in einem Bahnhof bis zum nächsten Signal Ne 14, bei Ausfahrten bis zur Grenze des Bahnhofs,
- bei Weiterfahrt auf einer Abzweigstelle bis zur Grenze der Abzweigstelle.
(2) Bevor der Fahrdienstleiter auf Strecken mit Hauptsignalen eine Zugfahrt unmittelbar vor einem Bahnhof bzw. einer Abzweigstelle oder in einem Bahnhof bzw. in einer Abzweigstelle mit besonderem Auftrag zulässt, müssen die Bedingungen für das Prüfen und Sichern des Fahrweges erfüllt sein, und zwar
- bei Einfahrt in einem Bahnhof bis zum nächsten Hauptsignal, bei Ausfahrten bis zur Grenze des Bahnhofs,
- bei Weiterfahrt auf einer Abzweigstelle bis zur Grenze der Abzweigstelle.
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Gleichzeitige entgegensetzte Einfahrten in Bahnhöfen mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale
(1) Wenn auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale signaltechnisch Einfahrten in ein Gleis in einem Bahnhof in Richtung und Gegenrichtung gleichzeitig möglich sind, muss der Fahrdienstleiter vor Zulassen einer Zugfahrt mit Befehl (Die Zugfahrt gilt als mit Befehl zugelassen, wenn der Fahrdienstleiter diese am rückliegenden Signal Ne 14 oder an einer Stelle zwischen dem rückgelegenen Signal Ne 14 und dem folgenden Signal Ne 14 mit Befehl zulässt.) Folgendes beachten:
a) Der Fahrdienstleiter muss im Zielabschnitt der Zugstraße der Gegenrichtung Merkhinweis „!“ eingeben.
b) Der Fahrdienstleiter darf keine Zugfahrt in der Gegenrichtung in das Gleis zugelassen haben.
(2) Die vorgeschriebenen Maßnahmen nach Absatz (1) a) und (1) b) sind so lange erforderlich, bis der Zug am gewöhnlichen Halteplatz – bei mehreren Halteplätzen am letzten gewöhnlichen Halteplatz im Fahrweg – oder am Zielsignal zum Halten gekommen ist.
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Zusätzliche Maßnahmen bei der ersten Zugfahrt im Übergang Regelbetrieb zu Zugfahrten mit besonderem Auftrag
(1) Wenn der Fahrdienstleiter aufgrund einer Unregelmäßigkeit an Signalanlagen eine Fahrt nur mit besonderem Auftrag zulassen kann, muss er den Triebfahrzeugführer des ersten Zuges nach Eintritt der Unregelmäßigkeit zusätzlich zu den Regeln der Ril 408 mit Befehl 12 Grund Nr. 1 beauftragen, im betroffenen Abschnitt auf Sicht zu fahren.
(2) Der betroffene Abschnitt ist wie folgt begrenzt:
- bis zum folgenden Hauptsignal oder Signal Ne 14,
- bei Einfahrt in einen Bahnhof, wenn der Einfahrweg durch ein Sperrsignal begrenzt ist, bis zum Sperrsignal,
- beim Befahren des Gegengleises bis Höhe Blocksignal der Abzweigstelle bzw. Höhe Einfahrsignal, Signal Ne 1 oder Sperrsignal des nächsten Bahnhofs oder
- bis zur Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke,
- Auf Strecken mit Blockkennzeichen gilt als betroffener Zugfolgeabschnitt für signalgeführte Züge – außer für Züge in ETCS-Betriebsart SR – der Zugfolgeabschnitt für signalgeführte Züge, – für anzeigegeführte Züge und für Züge in der ETCS-Betriebsart SR der Zugfolgeabschnitt für anzeigegeführte Züge.
(4) Wenn der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer aus anderen Gründen Befehl
12 Grund Nr. 1 für den vorgenannten Abschnitt erteilen muss, ist ein zusätzlicher
Befehl 12 Grund Nr. 1 nach den Regeln in Abschnitt 8 nicht erforderlich.
(5) Abweichend von den Regeln in Abschnitt 2 Absatz (4) darf der Fahrdienstleiter
dem Triebfahrzeugführer des ersten Zuges für den betroffenen Abschnitt den
Befehl 13 nicht erteilen.
(6) Befehl 12 Grund Nr. 1 zum Fahren auf Sicht ist nicht erforderlich bei Zugfahrten
mit besonderem Auftrag, wenn dies in einer schriftlichen Anweisung oder in
einer Betra angeordnet ist.