Züge fahren; Fahrweg prüfen und sichern - Mitarbeiter, Melden, Nachweis
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2019)
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Prüfende und sichernde Mitarbeiter
(1) Der Bediener muss die Feststellungen nach 408.0231 Abschnitt 1 Absatz (1) treffen.
(2) Es gilt Folgendes:
a) Feststellungen nach 408.0231
- Abschnitt 1 Absätze (2) bis (7) und
- Abschnitt 3 Absätze (3), (4), (5), (6) oder (9)
muss entweder der Fahrdienstleiter allein oder, wenn eine Betriebsstelle in mehrere Prüfbezirke eingeteilt ist (Betriebsstellenbuch), der Mitarbeiter, der für den einzelnen Bezirk bestimmt ist, treffen.
b) Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann ein anderer Mitarbeiter bestimmt sein.
(3) Der Bediener muss Weichen oder Flankenschutzeinrichtungen sichern.
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Prüfen und Sichern durch andere Mitarbeiter
(1) Wenn der zuständige Mitarbeiter ausnahmsweise nicht feststellen kann, das Fahrweg, Durchrutschweg, einmündende Gleisabschnitte und Flankenschutzräume frei von Fahrzeugen sind, darf er
- Mitarbeiter der Fachlinie Leit- und Sicherungstechnik, Fahrbahn sowie Elektrotechnik,
- von der DB Netz AG beauftragte Helfer im Bahnbetrieb
- Notfallmanager
beauftragen, die Feststellungen zu treffen. Der zuständige Mitarbeiter weist den beauftragten Mitarbeiter ein, indem er ihm die Lage des zu prüfenden Abschnittes und dessen Grenzen durch Nennung markanter Punkte beschreibt.
(2) Wenn der zuständige Mitarbeiter ausnahmsweise die richtige Stellung der Weichen und Flankenschutzeinrichtungen nicht feststellen kann, darf er einen
- Mitarbeiter der Fachlinie Leit- und Sicherungstechnik sowie Fahrbahn oder
- einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter z.B. Notfallmanager damit beauftragen.
(3) Kann der Bediener ausnahmsweise zu befahrende Weichen, Weichen im Durchrutschweg oder Flankenschutzeinrichtungen nicht selbst sichern, darf er einen
- Mitarbeiter der Fachlinie Leit- und Sicherungstechnik sowie Fahrbahn oder
- einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter z.B. Notfallmanager beauftragen, Weichen oder Flankenschutzeinrichtungen zu sichern. Der Bediener weist den Mitarbeiter ein, indem er ihm die Lage der Weiche beschreibt und auf Besonderheiten hinweist, z.B. bei einer Weiche mit Mittelverschlüssen.
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Melden
(1) Wenn ein zuständiger Mitarbeiter nach Abschnitt 2 andere Mitarbeiter ausnahmsweise beauftragt hat, muss er die Mitarbeiter auffordern, ihm mündlich zu melden, dass sie die erforderlichen Feststellungen getroffen bzw. die Einrichtungen gesichert haben.
(2) Es gilt Folgendes:
a) Mitarbeiter, die keine Fahrdienstleiter sind, müssen Feststellungen nach Abschnitt 1 oder die Feststellung, dass zu befahrende Weichen, Weichen im Durchrutschweg oder Flankenschutzeinrichtungen gesichert sind, dem Fahrdienstleiter in der Regel mündlich melden. Wenn ein zuständiger Mitarbeiter nach Abschnitt 2 andere Mitarbeiter beauftragt erforderliche Feststellungen zu treffen bzw. die Einrichtungen zu sichern, darf der zuständige Mitarbeiter dem Fahrdienstleiter melden, dass die erforderlichen Feststellungen getroffen bzw. die Einrichtungen gesichert sind, sobald ihm der andere Mit-arbeiter dies gemeldet hat.
b) Treffen außer dem Fahrdienstleiter andere Mitarbeiter Feststellungen nach Abschnitt 1 oder sichern andere Mitarbeiter zu befahrende Weichen, Weichen im Durchrutschweg oder Flankenschutzeinrichtungen, darf der Fahrdienstleiter die Zugfahrt zulassen, wenn alle beteiligten Mitarbeiter die Feststellungen getroffen bzw. die genannten Einrichtungen gesichert und dies dem Fahrdienstleiter in der Regel mündlich gemeldet haben.
c) Im Betriebsstellenbuch können abweichende oder ergänzende Regeln gegeben sein.
(3) Wenn bei Zugfahrten mit besonderem Auftrag andere Mitarbeiter den Fahrweg prüfen oder sichern, muss der Fahrdienstleiter folgenden Auftrag geben: "Zug (Nummer) fährt ohne Fahrtstellung eines Hauptsignals nach/aus Gleis (Nummer)“. Beteiligte Mitarbeiter müssen den Fahrweg prüfen und sichern und dem Fahrdienstleiter melden: „Fahrweg für Zug (Nummer) nach/aus Gleis (Nummer) gesichert“.
Auftrag und Meldung sind - soweit erforderlich - durch Zusätze, z.B. „in das Gegengleis“, „aus Richtung Bstadt“ zu ergänzen.
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Nachweis
(1) Einführen und Aufheben des mittelbaren Feststellens nach 408.0231 Abschnitt 3 Absatz (9) a) Nr. 2 oder Abschnitt 3 Absatz (9) b) Nr. 2 müssen nachgewiesen werden.
(2) Mündlich erhaltene Meldungen nach Abschnitt 3 müssen nachgewiesen werden. Im Betriebsstellenbuch kann angeordnet sein, dass für Meldungen nach Abschnitt 3 Absatz (3) ein Eingangsnachweis für Fahrwegsicherungsmeldungen geführt werden muss. Es können Regeln für das Führen des Nachweises gegeben sein.