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408.0231 - Fahrweg prüfen

Züge fahren; Fahrweg prüfen; 408 0231

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)

 

1

Grundsatz

Bevor auf einem Bahnhof oder einer Abzweigstelle eine Zugfahrt zugelassen wird, muss Folgendes festgestellt werden:


(1) Die zu befahrenden Weichen, die Weichen im Durchrutschweg und die Flankenschutzeinrichtungen müssen richtig stehen. Dies gilt für Weichen von Anschlussstellen sinngemäß.



(2) Der Fahrweg muss frei von Fahrzeugen sein.

a) Der zu prüfende Teil des Fahrwegs beginnt im Gleis hinter dem Einfahrsignal oder Blocksignal


- am Signal Ra 10,


- wo dieses nicht vorhanden ist, mit der ersten Weiche hinter dem Einfahrsignal oder Blocksignal oder,


- wo die Gleisfreimeldeanlage des Bahnhofs oder der Abzweigstelle zwischen Einfahrsignal oder Blocksignal und dem Signal Ra 10 oder der ersten Weiche beginnt, am ersten Abschnitt der Gleisfreimeldeanlage.


b) Der zu prüfende Teil des Fahrwegs beginnt auf einem Bahnhof bei Einfahrt vom Gegengleis oder auf einer Abzweigstelle bei Weiterfahrt vom Gegengleis am ersten Abschnitt der Gleisfreimeldeanlage des Bahnhofs oder der Abzweigstelle, sonst in Höhe des Einfahrsignals oder Blocksignals des Regelgleises.


c) Der zu prüfende Teil des Fahrwegs endet bei eingleisiger Strecke im Gleis hinter dem Ausfahrsignal oder Blocksignal

- am Signal Ra 10,

- wo dieses nicht vorhanden ist, mit der letzten Weiche im Fahrweg, oder,

- wo die Gleisfreimeldeanlage des Bahnhofs oder der Abzweigstelle zwischen Signal Ra 10 oder der letzten Weiche im Fahrweg und dem Einfahrsignal oder Blocksignal endet, hinter dem letzten Abschnitt der Gleisfreimeldeanlage.


d) Der zu prüfende Teil des Fahrwegs endet bei zweigleisiger Strecke bei Fahrten in das Regelgleis im Gleis hinter dem Ausfahrsignal oder Blocksignal hinter dem letzten Abschnitt der Gleisfreimeldeanlage des Bahnhofs oder der Abzweigstelle, sonst in Höhe des Einfahrsignals oder Blocksignals der Gegenrichtung.


e) Der zu prüfende Teil des Fahrwegs endet bei zweigleisiger Strecke bei Fahrten in das Gegengleis im Gleis hinter dem Ausfahrsignal oder Blocksignal

- am Signal Ra 10,

- wo dieses nicht vorhanden ist, mit der letzten Weiche im Fahrweg, oder,

- wo die Gleisfreimeldeanlage des Bahnhofs oder der Abzweigstelle zwischen Signal Ra 10 oder der letzten Weiche im Fahrweg und dem Einfahrsignal oder Blocksignal endet, hinter dem letzten Abschnitt der Gleisfreimeldeanlage.


Der zu prüfende Teil des Fahrwegs kann an einer im Betriebsstellenbuch genannten Stelle beginnen oder enden.



(3) Der zugehörige Durchrutschweg muss frei von Fahrzeugen sein. Die Durchrutschwege sind im Betriebsstellenbuch angegeben.


Auf das Freihalten des Durchrutschweges darf verzichtet werden, wo ausnahmsweise der Einfahrweg nicht durch ein Haupt- oder Sperrsignal als Zielsignal begrenzt ist oder in ein Nebengleis eingefahren werden muss.



(4) Die einmündenden Gleisabschnitte müssen bis zum Grenzzeichen frei von Fahrzeugen sein. Es muss berücksichtigt werden, dass Züge oder Rangierfahrten sich nach dem Anhalten strecken können.



(5) Der Flankenschutzraum muss frei von Fahrzeugen sein. Zwischen einem Signal als Flankenschutzeinrichtung und dem Grenzzeichen dürfen Fahrzeuge eines eingefahrenen Zuges stehen, wenn an diesen nicht rangiert wird. In einer Betra kann zugelassen sein, dass im Flankenschutzraum Fahrzeuge stehen dürfen.



(6) Rangierverbote müssen beachtet werden.



(7) Bahnübergänge müssen gesichert sein, wenn es im Betriebsstellenbuch vorgeschrieben ist.



2

Richtige Stellung

Zur Feststellung, dass die zu befahrenden Weichen, die Weichen im Durchrutschweg oder die Flankenschutzeinrichtungen richtig stehen, gilt – soweit nicht nach 408.0601 die richtige Stellung an der Außenanlage festgestellt werden muss oder Regeln für aufgehobene Signalabhängigkeit zu beachten sind – Folgendes:


(1) Gleisbildstellwerk

Schema Richtige Stellung Gleisbildstellwerk

(2) Mechanisches oder elektromechanisches Stellwerk

a) Wenn der Fahrstraßenhebel oder der Signalhebel umgelegt werden kann, sind Weichen und Flankenschutzeinrichtungen – ausgenommen Zwieschutzweichen – richtig gestellt.


b) Bei Zwieschutzweichen oder wenn der Fahrstraßenhebel bzw. der Signalhebel nicht umgelegt werden kann, muss geprüft werden, ob


- die Stell- und Riegelhebel richtig stehen und die Überwachungseinrichtungen Ordnungsstellung zeigen und


- die Schlüssel der Handverschlüsse sich am vorgeschriebenen Platz oder im Gewahrsam des mit der Fahrwegsicherung beauftragten Mitarbeiters befinden.



3

Frei von Fahrzeugen

(1) Die Feststellungen, dass Fahrweg, Durchrutschweg, einmündende Gleisabschnitte bis zum Grenzzeichen sowie der Flankenschutzraum frei von Fahrzeugen sind, müssen wie folgt getroffen werden:


a) Wo eine selbsttätige Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist, müssen die Feststellungen durch Auswerten der sicheren Anzeigen getroffen werden, soweit nicht eine Abschnittsprüfung vorgeschrieben ist.


Wenn Anzeigen das Freisein nicht anzeigen, muss eine Abschnittsprüfung vorgenommen werden. Bei der Abschnittsprüfung muss durch Hinsehen an der Außenanlage festgestellt werden, dass im betroffenen Abschnitt bis zu den begrenzenden Weichen, Sperrsignalen, Wartezeichen, Hauptsignalen oder Signalen Ne 14 keine Fahrzeuge stehen. Im Betriebsstellenbuch sind die Grenzen der Gleisfreimeldeanlage angegeben.


Wurde vor Abfahrt eines Zuges vor der Zugspitze rangiert – ausgenommen nur mit dem Triebfahrzeug, das sich an der Spitze des Zuges befindet -, muss sichergestellt sein, dass keine Fahrzeuge zurückgelassen wurden.


Es muss festgestellt werden, dass im Fahrweg, Durchrutschweg oder in einmündenden Gleisabschnitten keine anderen Hindernisse vorhanden sind, soweit dies vom Standort aus möglich ist.


b) Wo keine selbsttätige Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist, müssen die Feststellungen durch Hinsehen getroffen werden.


Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.


Es muss festgestellt werden, dass im Fahrweg, Durchrutschweg oder in einmündenden Gleisabschnitten keine anderen Hindernisse vorhanden sind, soweit dies vom Standort aus möglich ist.


c) Im Betriebsstellenbuch können für Gleise mit Krananlagen zusätzliche Regeln gegeben sein.



(2) Während unterbrochener Arbeitszeit müssen die für Durchfahrten eingestellten Fahrwege frei sein. In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.



(3) Bei Lü Berta oder Lü Cäsar gelten folgende Regeln:

a) Bevor eine Zugfahrt mit Lü-Sendungen „Berta“ oder „Cäsar“ zugelassen wird, müssen – abweichend von den Regeln in Absatz (1) – einmündende Gleisabschnitte über das Grenzzeichen hinaus bis zum Ende des an die Weiche anschließenden Weichenbogens, bei anschließender Kreuzung bis zum Nachbargleis frei von Fahrzeugen sein. Bevor andere Zugfahrten zugelassen werden, muss festgestellt werden, dass Lü-Sendungen „Berta“ oder „Cäsar“ nicht in diesem Gleisabschnitt stehen. Für Gleise, die im Bogen liegen, ist der freizuhaltende Gleisabschnitt im Betriebsstellenbuch angegeben.


b) Bei selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage ist im Betriebsstellenbuch geregelt, wie bei Lü-Sendungen „Berta“ oder „Cäsar“ verfahren werden muss.



(4) Im Betriebsstellenbuch ist geregelt, wie verfahren werden muss, wenn bei einer Gleisfreimeldeanlage mit Gleisstromkreisen in bestimmten Gleis- oder Weichenabschnitten Versandung, Rostbildung oder starke Verschmutzung eintreten kann und dadurch ein Abschnitt nicht als besetzt angezeigt wird, obwohl er besetzt ist.



(5) Ein Triebfahrzeug mit gehobenem Stromabnehmer darf nur dann in einen Fahrweg eingelassen werden, wenn für den Fahrweg Oberleitung vorhanden und diese weder abgeschaltet noch gestört ist. Im Durchrutschweg darf die Oberleitung abgeschaltet sein.



(6) Kleinwagenfahrten dürfen auf Gleisen mit selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage erst zugelassen werden, wenn Merkhinweis „Kl“ nach 408.0402 Nr. 1 und Sperre nach 408.0403 Nr. 1 angebracht bzw. eingegeben sind.


Merkhinweis und Sperre dürfen entfernt werden, wenn durch Hinsehen festgestellt wurde, dass die betroffenen Gleis- oder Weichenabschnitte frei sind oder für die Kleinwagenfahrt eine Zugschlussmeldung oder Zugvollständigkeitsmeldung gegeben worden ist.


Für EZMG-Stellwerke können im Betriebsstellenbuch zusätzliche Regeln gegeben sein.



(7) Wo auf Bahnhofsgleisen Streckenblock vorhanden ist, sind im Betriebsstellenbuch Regeln gegeben.



(8) Bei besetzten Einfahrgleisen gelten folgende Regeln:

a) Die Mitarbeiter, in dessen Fahrwegprüfbezirk ein Einfahrgleis besetzt wird, und der Fahrdienstleiter, müssen die im Betriebsstellenbuch genannten Maßnahmen sofort treffen, wenn das Gleis voraussichtlich 3 Minuten oder länger besetzt bleibt.


b) Bei Zügen, die zur Kreuzung oder Überholung im Bahnhof halten, müssen die Mitarbeiter, in deren Fahrwegprüfbezirk ein Einfahrgleis besetzt wird, und der Fahrdienstleiter, die im Betriebsstellenbuch genannten Maßnahmen sofort treffen.



(9) Die Feststellungen, dass Fahrweg, Durchrutschweg, einmündende Gleisabschnitte bis zum Grenzzeichen sowie der Flankenschutzraum frei von Fahrzeugen sind, dürfen mittelbar getroffen werden.


a) Bevor mittelbar festgestellt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Wo keine selbsttätige Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist, muss durch Hinsehen festgestellt werden, dass Fahrweg, Durchrutschweg, einmündende Gleisabschnitte bis zum Grenzzeichen sowie der Flankenschutzraum frei von Fahrzeugen sind. Wo eine selbsttätige Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist, muss eine Abschnittsprüfung durchgeführt werden.


2. Das mittelbare Feststellen muss, außer für Abschnitte, die ständig nicht eingesehen werden können, eingeführt werden. Ständig nicht einsehbare Abschnitte sind im Betriebsstellenbuch genannt.


b) Wenn mittelbar festgestellt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Der zuletzt gefahrene Zug muss den Fahrweg, Durchrutschweg bzw. bei Abschnittsprüfung den betroffenen Abschnitt vollständig durchfahren haben.


2. Der Fahrdienstleiter muss durch Nachfragen beim Triebfahrzeugführer des zuletzt gefahrenen Zuges feststellen, dass im Fahrweg, Durchrutschweg bzw. betroffenen Abschnitt keine Fahrzeuge zurückgelassen wurden und sich die Zusammensetzung des Zuges nicht änderte. Im Betriebsstellenbuch können für Gleise ohne Gleisfreimeldeanlage abweichende Regeln gegeben sein.


3. Am zuletzt gefahrenen Zug wurde nicht rangiert und nach dem zuletzt gefahrenen Zug darf in den Abschnitten nach a) Nr. 1 nicht rangiert worden sein.


4. Wo Züge durch ein nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug nachgeschoben werden, muss geprüft werden, dass auch das Schiebetriebfahrzeug Fahrweg und Durchrutschweg bzw. den betroffenen Abschnitt geräumt hat.


c) Maßnahmen nach Absatz (8) müssen nach Einführen des mittelbaren Feststellens sofort getroffen werden.


d) Das mittelbare Feststellen muss aufgehoben werden, wenn der Anlass weggefallen ist.



(10) Wenn nicht mittelbar festgestellt werden kann, dass Fahrweg, Durchrutschweg, einmündende Gleisabschnitte bis zum Grenzzeichen sowie der Flankenschutzraum frei von Fahrzeugen sind, darf der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer beauftragen, auf Sicht zu fahren, und zwar

- in einem Bahnhof bis zum nächsten Hauptsignal oder Signal Ne 14, bei Ausfahrten bis zum Ende des anschließenden Weichenbereichs oder, wenn noch ein besonderer Bahnhofsabschnitt der Gleisfreimeldeanlage des Bahnhofs ohne Weichen folgt (Betriebsstellenbuch), bis zu dessen Ende ("bis km …")


- auf einer Abzweigstelle bis zum Ende des anschließenden Weichenbereichs oder, wenn noch ein besonderer Abschnitt der Gleisfreimeldeanlage der Abzweigstelle ohne Weichen folgt (Betriebsstellenbuch), bis zu dessen Ende ("bis km …“)



(11) Für Zugfahrten, deren Zuggattungsbezeichnung durch „-G“ ergänzt ist, können im Betriebsstellenbuch für bestimmte Gleise zusätzliche oder abweichende Regeln gegeben sein.



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