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408.0471 - Gleise sperren

Züge fahren; Gleise sperren; 408 0471

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)

 

1

Gleise der freien Strecke sperren – außer Gleise auf Abzweigstellen –

(1) Der Fahrdienstleiter muss ein Gleis der freien Strecke bei folgenden Anlässen sperren:

a) Das Gleis ist unbefahrbar geworden.


b) Die Sperrung wird beantragt, weil aufgrund einer schriftlichen Anweisung oder als Folge von Unfällen oder Betriebsstörungen gearbeitet werden muss.


c) Ein Zug ist liegengeblieben oder ein Zugteil muss zurückgelassen werden.


d) Es sollen Fahrten eingelassen werden, die

1. Anschlussstellen auf Strecken ohne Streckenblock oder mit nichtselbsttätigem Streckenblock bedienen,


2. Rückwärtsbewegungen durchführen,


3. Kleinwagenfahrten sind,


4. Schneeräumfahrten sind.


e) Es sollen mehrere Fahrten in einen Zugfolgeabschnitt eingelassen werden.


f) Es sollen Lü-Sendungen „Dora“ im Nachbargleis durchgeführt werden.


g) Personen sollen auf Antrag oder Anweisung durch Sperren des Gleises gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesichert werden.


h) Fahrzeuge sollen in das Gleis eingesetzt werden.

Im Betriebsstellenbuch können weitere Anlässe genannt sein.



(2) Anordnungen zur Durchführung des Bahnbetriebs können im Betriebsstellenbuch, in einer Betra, Fahrplananordnung oder Beförderungsanordnung gegeben sein.



(3) Der Fahrdienstleiter darf ein Gleis in der Regel von Zugmeldestelle zu Zugmeldestelle oder von Zugmeldestelle bis zum Ende einer Stichstrecke sperren. Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann das Sperren des Gleises von Zugfolgestelle zu Zugfolgestelle zugelassen sein.



(4) Zuständig für das Sperren eines Gleises ist der Fahrdienstleiter der im Betriebsstellenbuch angegebenen Zugmeldestelle. In einer Betra kann der Fahrdienstleiter der anderen Zugmeldestelle als zuständig erklärt werden.



(5) Allgemein gilt:

a) Der Fahrdienstleiter darf ein Gleis in der Regel nur sperren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Zug, der zuletzt in das zu sperrende Gleis eingelassen wurde, hat dieses verlassen und bei diesem Zug ist auf Strecken ohne Streckenblock oder mit nichtselbsttätigem Streckenblock die Räumungsprüfung bestätigt worden.

2. Der Fahrdienstleiter der zuständigen Zugmeldestelle hat die Sperrung mit der anderen Zugmeldestelle vereinbart, wenn diese nicht ihm selbst zugeteilt ist; dies gilt auch für die einer Abzweigstelle benachbarten Zugmeldestellen, wenn von ihnen Züge in Richtung auf das zu sperrende Gleis abgelassen werden können.


b) Wenn ein Gleis nicht durchgehend befahren werden kann, darf der Fahrdienstleiter es sperren, ohne dass die Voraussetzungen nach a) erfüllt sind.


c) Wenn der Fahrdienstleiter ein Streckengleis sperrt, darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und dürfen Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen bzw. eingeben.


d) Als Sicherungsmaßnahme müssen Merkhinweise und Sperren nach Absatz (9) angebracht bzw. eingegeben worden sein. Angebrachte bzw. eingegebene Sperren dürfen nur in folgenden Fällen entfernt werden:


1. Vorübergehend zur Bedienung von Signalanlagen bei der Durchführung von Fahrten im gesperrten Gleis


2. Vorübergehend auf Weisung einer Fachkraft


3. Nach dem Nachweis der Meldung über die Aufhebung der Gleissperrung



(6) Nachdem der Fahrdienstleiter der zuständigen Zugmeldestelle die Sicherungsmaßnahmen nach Absatz (9) getroffen hat, muss er das Gleis mit dem Fahrdienstleiter der anderen Zugmeldestelle mit folgenden Worten sperren: „Gleis von ... nach ... gesperrt“.


Zusätzlich bestätigt er diesem das Anbringen von Hilfssperren und Merkhinweisen mit dem Zusatz: „Sicherungsmaßnahmen durchgeführt“.


Der Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle führt für das zu sperrende Gleis die Sicherungsmaßnahmen durch und wiederholt dann die Meldung „Gleis von … nach … gesperrt“ des Fahrdienstleiters der zuständigen Zugmeldestelle. Zusätzlich bestätigt er das Anbringen der Hilfssperren und Merkhinweise ebenfalls mit dem Wortlaut „Sicherungsmaßnahmen durchgeführt“.


Erst ab diesem Zeitpunkt gilt das Gleis als gesperrt.


Ist die benachbarte Zugmeldestelle dem für die Sperrung zuständigen Fahrdienstleiter zugeordnet, werden die Meldungen zwischen dem Antragsteller der Sperrung und dem zuständigen Fahrdienstleiter geführt.


Hierbei bestätigt der zuständige Fahrdienstleiter dem Antragsteller nicht nur die Sperrung des Gleises mit dem Wortlaut „Gleis von … nach … gesperrt“ sondern auch das Anbringen von Hilfssperren und Merkhinweisen mit dem Zusatz „Sicherungsmaßnahmen durchgeführt“.


Die Bestätigung mit dem Zusatz darf erst nach dem Anbringen der Hilfssperren

und Merkhinweise erfolgen.


Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.



(7) Bei Schneeräumfahrten muss der Fahrdienstleiter in der Regel auch die benachbarten Gleise sperren. Im Betriebsstellenbuch können Ausnahmen zugelassen sein. In den gesperrten benachbarten Gleisen dürfen sich keine Fahrzeuge oder Baumaschinen befinden. Die Fachkraft darf Ausnahmen zulassen.


(8) Allgemein gilt:

a) Der Fahrdienstleiter, der die Sperrung ausgesprochen hat, darf diese aufheben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Der Fahrdienstleiter muss festgestellt haben oder es muss ihm gemeldet worden sein, dass alle Anlässe für die Gleissperrung weggefallen sind und er muss dies im Zugmeldebuch eingetragen haben.


2. Der Fahrdienstleiter muss außerdem im Zugmeldebuch eingetragen haben


- die Beendigung aller in das gesperrte Gleis abgelassenen oder auf freier Strecke begonnenen Sperrfahrten und die Ankunft aller etwa liegengebliebener Züge oder Zugteile,


- bei einer Gleissperrung nach Absatz (5) b) – die Ankunft aller Züge, die vor der Gleissperrung in den gesperrten Streckenabschnitt eingelassen worden sind,


- wenn Arbeiten wegen der Anlässe nach Absatz (1) a) oder (1) b) ausgeführt worden sind – die Meldung der Fachkraft über die Befahrbarkeit des Gleises (einschließlich Regellichtraum),


- wenn die Sperrung eines Baugleises aufgehoben werden soll – die Meldung der nach Betra zuständigen Fachkraft über Freisein und Befahrbarkeit des Baugleises (einschließlich Regellichtraum).


3. Der Fahrdienstleiter muss festgestellt haben, dass nach dem Bedienen einer Anschlussstelle der Anschlussschlüssel auf der zuständigen Zugmeldestelle wieder eingeschlossen ist, der Zugführerschlüssel am Schlüsselbrett der zuständigen Zugmeldestelle hängt, vom Nachbarbahnhof gemeldet wurde, dass sich der Schlüssel dort befindet oder vom Triebfahrzeugführer gemeldet wurde, dass der Schlüssel in seinem Gewahrsam ist.


4. Bei einer Gleissperrung für eine Lü-Sendung muss der Fahrdienstleiter festgestellt haben, dass der Zug auf der Zugmeldestelle oder auf der im Betriebsstellenbuch nach Absatz (3) genannten Zugfolgestelle angekommen ist, die das gesperrte Gleis begrenzt.


Im Betriebsstellenbuch können weitere Bedingungen genannt sein.


b) Der Fahrdienstleiter muss die Gleissperrung mit dem Fahrdienstleiter der anderen Zugmeldestelle mit folgenden Worten aufheben: „Sperrung des Gleises von ... nach ... aufgehoben. Sicherungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich“.


Der Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle wiederholt die Meldung. Anschließend heben beide Fahrdienstleiter die Sicherungsmaßnahmen auf.


Ist die benachbarte Zugmeldestelle dem für die Sperrung zuständigen Fahrdienstleiter zugeordnet, wird die Meldung über die Aufhebung der Sperrung zwischen dem Antragsteller der Sperrung und dem zuständigen Fahrdienstleiter geführt.


Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.



(9) Während der Gleissperrung müssen die Bediener auf den Zugmeldestellen Merkhinweis „X“ nach 408.0402 Nr. 7 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.



(10) Die Meldungen über die Gleissperrung und ihre Aufhebung muss der Fahrdienstleiter an beteiligte Betriebsstellen sowie an Bahnübergangsposten richten, die über Zugfahrten benachrichtigt werden müssen. Er muss den Beteiligten den Anlass für die Gleissperrung mitteilen.



(11) Sperrung, Anlässe der Sperrung, Aufheben der Sperrung und Benachrichtigung der Beteiligten muss der Fahrdienstleiter nachweisen. Für Einträge im Zugmeldebuch gilt Muster in 408.0481 Abschnitt 14.



2

Gleise in einem Bahnhof oder auf einer Abzweigstelle sperren

(1) Der Fahrdienstleiter muss Gleise in einem Bahnhof oder auf einer Abzweigstelle – auch Abschnitte von Gleisen oder Weichen – bei folgenden Anlässen sperren:

a) Ein Gleis ist unbefahrbar geworden.


b) Die Sperrung wird beantragt, weil auf Grund einer schriftlichen Anweisung oder als Folge von Unfällen oder Betriebsstörungen gearbeitet werden muss.


c) Im Nachbargleis soll eine Lü-Sendung „Dora“ durchgeführt werden.


d) Personen sollen auf Antrag oder Anweisung durch Sperren des Gleises gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesichert werden.


e) Fahrzeuge – ausgenommen Kleinwagen – sollen in ein Gleis mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern eingesetzt werden.


Die Sperrung ist auch erforderlich, wenn

- Kleinwagen in ein Gleis mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern eingesetzt oder eingelassen werden, in denen sich bereits weitere Fahrzeuge – ausgenommen Kleinwagen – befinden, oder


- Fahrzeuge – ausgenommen Kleinwagen – in ein Gleis mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern eingelassen werden, in denen sich bereits Kleinwagen befinden.


f) Eine Schneeräumfahrt soll verkehren.


Beim Sperren muss der Fahrdienstleiter jeweils die Grenzen für die Sperrung festlegen (z.B. Grenzzeichen von Weichen, Signale, markante Punkte).



(2) Allgemein gilt:

a) Abriegeln:

1. Der Fahrdienstleiter, der das Gleis sperrt, muss für das Abriegeln des gesperrten Gleises oder der Weiche sorgen. Ein gesperrtes Gleis oder eine gesperrte Weiche ist abgeriegelt, wenn

- Zugangsweichen in abweisender, Gleissperren in aufgelegter Stellung sind oder


- Hauptsignale ohne Signal Zs 103, Sperrsignale in Haltstellung sind oder Signale Ra 11a (DV 301), die die Fahrt in das gesperrte Gleis verbieten, vorhanden sind.


Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Maßnahmen zum Abriegeln vorgeschrieben sein.


2. Wo die Maßnahmen nach Nr. 1 nicht durchgeführt werden können, hat der Mitarbeiter, der das Gleis sperrt, Wärterhaltscheiben aufzustellen oder aufstellen zu lassen.


3. Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann das Abriegeln durch Verschließen der Zugangsweichen oder der Gleissperren angeordnet sein.


b) Bei Einfahrgleisen muss der Fahrdienstleiter die im Betriebsstellenbuch zu 408.0231 Abschnitt 3 Absatz (8) genannten Maßnahmen sofort treffen.


c) Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Sperre ist nach 408.0403 Nr. 7 anzubringen.


d) Ist bei Sperrung eines Ausfahrgleises ein Gleisabschnitt nach 408.4841 Abschnitt 2 Absatz (6) betroffen, dürfen während der Gleissperrung keine Zugfahrten auf dem Gegengleis durchgeführt werden.


e) Bei Sperrung eines Gleises zwischen Einfahrsignal und Signal Ra 10 bzw. der Einfahrweiche oder zwischen Blocksignal und der ersten Weiche einer Abzweigstelle muss der Fahrdienstleiter außerdem die Maßnahmen wie beim Rangieren über die Rangierhalttafel oder die Einfahrweiche nach 408.4841 Abschnitt 3 treffen.


f) Vor Abgabe der Meldung über das Sperren von Gleisen müssen als Sicherungsmaßnahme Merkhinweise und Sperren nach Absatz (5) angebracht bzw. eingegeben worden sein. Angebrachte bzw. eingegebene Sperren dürfen nur in folgenden Fällen entfernt werden:

1. Vorübergehend zur Bedienung von Signalanlagen bei der Durchführung von Fahrten im gesperrten Gleis.

2. Vorübergehend auf Weisung einer Fachkraft.

3. Nach der Meldung über die Aufhebung der Gleissperrung.



(3) Das Bewegen von Fahrzeugen im gesperrten Gleis eines Bahnhofs ist Rangieren.



(4) Der Fahrdienstleiter, der die Gleissperrung ausgesprochen hat, darf die Sperrung eines Gleises aufheben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Fahrdienstleiter muss festgestellt haben oder es muss ihm gemeldet worden sein, dass alle Anlässe für die Gleissperrung weggefallen sind und er muss dies im Zugmeldebuch oder Fernsprechbuch eingetragen haben.


b) Wenn Arbeiten wegen der Anlässe nach Absatz (1) a) oder (1) b) ausgeführt worden sind – muss der Fahrdienstleiter die Meldung der Fachkraft über die Befahrbarkeit des Gleises (einschließlich Regellichtraum) im Zugmeldebuch oder Fernsprechbuch eingetragen haben.


c) Wenn ein gesperrtes Gleis mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern befahren worden ist oder in das Gleis Fahrzeuge eingesetzt worden sind, muss der Fahrdienstleiter durch eine Abschnittsprüfung festgestellt haben, dass das Gleis frei ist und dies im Zugmeldebuch oder Fernsprechbuch eingetragen haben, und


d) wenn die Sperrung eines Baugleises aufgehoben werden soll, muss der Fahrdienstleiter die Meldung der nach Betra zuständigen Fachkraft über Freisein und Befahrbarkeit des Baugleises (einschließlich Regellichtraum) im Zugmeldebuch oder Fernsprechbuch eingetragen haben.



(5) Der Bediener muss Merkhinweis „X“ nach 408.0402 Nr. 8 und Sperre nach 408.0403 Nr. 12 anbringen bzw. eingeben.



(6) Sperrung, Anlass für die Sperrung und Aufheben der Sperrung muss der Fahrdienstleiter Beteiligten mitteilen.



(7) Nachdem der zuständige Fahrdienstleiter die Sicherungsmaßnahmen nach Absatz (5) getroffen hat, sperrt er das Gleis in einem Bahnhof oder auf einer Abzweigstelle mit den Beteiligten mit den Worten: „… (Betriebsstelle) Gleis … (Nr. oder Bezeichnung) von … bis … gesperrt. Sicherungsmaßnahmen durchgeführt“.


Die Beteiligten wiederholen die Meldung.


Erst ab diesem Zeitpunkt gilt das Gleis als gesperrt.


Die Sperrung des Gleises ist aufzuheben mit den Worten: „Sperrung … (Betriebsstelle) Gleis … (Nr. oder Bezeichnung) von … bis … aufgehoben. Sicherungsmaßnahmen aufgehoben“.


Die Beteiligten wiederholen die Meldung.


Anschließend hebt der zuständige Fahrdienstleiter die Sicherungsmaßnahmen auf.



(8) Sperrung, Anlässe der Sperrung, Aufheben der Sperrung und Benachrichtigung der Beteiligten muss der Fahrdienstleiter nachweisen.



(9) Bei Schneeräumfahrten muss der Fahrdienstleiter in der Regel auch die benachbarten Gleise sperren. Im Betriebsstellenbuch können Ausnahmen zugelassen sein. In den gesperrten benachbarten Gleisen dürfen sich keine Fahrzeuge oder Baumaschinen befinden. Die Fachkraft darf Ausnahmen zulassen.



3

Baugleis

(1) Der nach Betra zuständige Fahrdienstleiter darf mit dem Fahrdienstleiter einer anderen benannten Betriebsstelle die gesperrten Gleise oder einzelne Abschnitte zum Baugleis erklären, nachdem die in der Betra genannte Person zugestimmt hat. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: „Gleis (Bezeichnung) ist Baugleis“ oder „Gleis von (Betriebsstelle oder km) bis (Betriebsstelle oder km) ist Baugleis“.


Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.



(2) Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren.



(3) Wenn ein Gleis zum Baugleis erklärt worden ist, müssen die Bediener auf den Zugmeldestellen den nach Abschnitt 1 Absatz (9) bzw. nach Abschnitt 2 Absatz (5) angebrachten Merkhinweis gegen den Merkhinweis „BGL“ austauschen.



(4) Das Erklären eines Gleises zum Baugleis muss der Fahrdienstleiter Beteiligten mitteilen.



(5) Die Meldungen über das Erklären eines Gleises zum Baugleis und Benachrichtigung der Beteiligten müssen die Fahrdienstleiter nachweisen. Für Einträge im Zugmeldebuch gilt das Muster in 408.0481 Abschnitt 14.



4

Verbot

In einem Gleis, das zur Sicherung von Personen gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesperrt ist, dürfen keine Schienenfahrzeuge bewegt werden.



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