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408.0551 - Unregelmäßigkeiten an Signalen an Zügen

Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Signalen an Zügen 408 0551

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)

 

1

Nachtzeichen des Spitzensignals nicht in Ordnung

(1) Ein erloschenes Nachtzeichen ist den Betriebsstellen bis zum nächsten Bahnhof zu melden. Der Fahrdienstleiter muss den Zug dort anhalten. Wenn der Zug bis zum nächsten Bahnhof nichttechnisch gesicherte Bahnübergänge befährt, ist er bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter sofort anzuhalten.


Nach dem Anhalten des Zuges muss der Triebfahrzeugführer das Signal in Ordnung bringen. Wenn das nicht möglich ist, darf der Zug bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter nicht weiterfahren.


Wenn der Zug weiterfahren darf, müssen die Fahrdienstleiter die Unregelmäßigkeit von Bahnhof zu Bahnhof melden und die jeweils dazwischen liegenden Betriebsstellen benachrichtigen.



(2) Ein unvollständiges Nachtzeichen ist den Betriebsstellen bis zum nächsten Bahnhof zu melden. Fahrdienstleiter müssen von Bahnhof zu Bahnhof bis zum nächsten Haltbahnhof melden und die jeweils dazwischen liegenden Betriebsstellen benachrichtigen. Wenn der Zug nichttechnisch gesicherte Bahnübergänge befährt, muss der Fahrdienstleiter ihn bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter auf dem nächsten Bahnhof anhalten.


Nach dem Anhalten des Zuges muss der Triebfahrzeugführer das Nachtzeichen in Ordnung bringen. Wenn das nicht möglich ist, darf der Zug bis zu dem Bahnhof fahren, auf dem das Nachtzeichen in Ordnung gebracht werden kann. Fahrdienstleiter müssen die Unregelmäßigkeit von Bahnhof zu Bahnhof melden und die jeweils dazwischen liegenden Betriebsstellen benachrichtigen.


Auf Nebenbahnen muss der Fahrdienstleiter bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter den Triebfahrzeugführer außerdem

- durch Befehl 12 – Grund Nr. 42 – anweisen, mit höchstens 40 km/h zu fahren, und

- durch Befehl 14 anweisen, auch vor den nicht mit Pfeiftafeln gekennzeichneten Bahnübergängen ohne technische Sicherung wie bei unsichtigem Wetter Signal Zp 1 nach 301.0901 Abschnitt 2 Absatz (4) zu geben.


Im Betriebsstellenbuch können für Nebenbahnen abweichende Regeln gegeben sein.


2

Schlusssignal fehlt

(1) Fehlt das Schlusssignal, ist wie folgt vorzugehen:


a) Auf Strecken mit selbsttätigem Streckenblock muss der Fahrdienstleiter die Betriebsstellen bis zum nächsten örtlich besetzten Bahnhof verständigen. Der Fahrdienstleiter dieses Bahnhofs muss die Meldung in gleicher Weise weitergeben. Der Zug ist auf dem nächsten geeigneten Bahnhof anzuhalten, damit das Schlusssignal angebracht werden kann.


b) Auf Strecken mit nichtselbsttätigem Streckenblock oder ohne Streckenblock ist wie folgt zu verfahren:

1. Der Fahrdienstleiter muss die Betriebsstellen bis zum nächsten Bahnhof und die Zugfolgestellen bis zur rückgelegenen Zugmeldestelle verständigen.


2. Ausfahrsignale sind sofort auf Halt zu stellen. Block- oder Einfahrsignale sind in der Fahrtstellung zu belassen, sofern sie nicht selbsttätig in die Haltstellung kommen. Einfahrsignale dürfen jedoch mit Genehmigung des Fahrdienstleiters auf Halt gestellt werden, wenn Weichen umgestellt werden müssen. Bei drohender Gefahr dürfen Bediener selbstständig handeln und den Fahrdienstleiter nachträglich verständigen.


3. Der Zug darf zunächst nicht vorgeblockt werden, sofern nicht selbsttätig vorgeblockt wird.


4. Die Räumungsprüfung für den betroffenen Zug ist zunächst nicht durchzuführen. Bei Relaisblock oder Trägerfrequenzblock muss das zugbewirkte Rückblocken gesperrt werden, wenn es die Anlage zulässt.


5. Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 und Nr. 16 anbringen bzw. eingeben.


6. Der Fahrdienstleiter muss den Zug auf dem nächsten Bahnhof anhalten lassen.


7. Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.


Für Abzweigstellen können im Betriebsstellenbuch abweichende Regeln gegeben sein.



(2) Wenn festgestellt wird, dass der Zug vollständig ist, muss das Schlusssignal angebracht werden. Der Fahrdienstleiter muss die benachrichtigten Stellen verständigen, dass der Zug vollständig ist. Die Verständigung gilt für die Räumungsprüfung als Feststellung nach 408.0241 Abschnitt 4 b). Die Signale dürfen auf Halt gestellt und das Vorblocken und die Bestätigung der Räumungsprüfung nachgeholt werden.



(3) Ist der Zug nicht vollständig, ist das Gleis zu sperren und nach 408.0571 Abschnitt 7 vorzugehen.



3

Schlusssignal zweifelhaft

Ist das Vorhandensein des Schlusssignals zweifelhaft, ist zunächst nach Abschnitt 2 vorzugehen und bei einer vorgelegenen Betriebsstelle nachzufragen. Die weiteren Maßnahmen ergeben sich aus den Feststellungen des Mitarbeiters dieser Betriebsstelle.



4

Nachweis

Feststellungen und Meldungen nach Abschnitt 1 Absatz (1), Abschnitt 2 Absatz (1) und (2) und Abschnitt 3 und getroffene Maßnahmen sind nachzuweisen.



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