Züge fahren; Räumungsprüfung - Allgemeines; 408 0241
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)
1
Zugfolgeabschnitt
Räumungsprüfung wird für einen Zugfolgeabschnitt durchgeführt.
2
Räumungsprüfung
(1) Räumungsprüfung wird auf der Räumungsprüfstelle durchgeführt.
(2) Welche Stelle Räumungsprüfstelle ist und in welchen Fällen eine Räumungsprüfung durchzuführen ist, ist in den Regeln für
- Strecken ohne Streckenblock,
- Strecken mit nichtselbsttätigem Streckenblock oder
- Strecken mit selbsttätigem Streckenblock
bestimmt.
3
Zeitpunkt
Räumungsprüfung muss der Bediener des Hauptsignals auf der Räumungsprüfstelle durchführen, wenn der Zug, der den Zugfolgeabschnitt zuletzt befahren hat, dort angekommen ist. Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann zugelassen sein, dass ein Zugschlussmeldeposten an der Räumungsprüfung beteiligt ist.
4
Feststellungen
Bei der Räumungsprüfung muss Folgendes festgestellt werden:
a) Der Zug ist an der Signal-Zugschlussstelle des Hauptsignals oder des Signals Ne 14 auf der Räumungsprüfstelle vorbeigefahren.
b) Der Zug hat mindestens ein Zeichen des Schlusssignals. Im Betriebsstellenbuch können zusätzliche Regeln gegeben sein.
c) Das Hauptsignal bzw. der Melder der virtuellen Blockstelle der Räumungsprüfstelle zeigt Halt und der Melder des Signals Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 ist erloschen. Haltstellung und Erlöschen der Signale müssen im ESTW sicher angezeigt werden. An diesem Signal dürfen Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Der Bediener muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.
5
Haltstellung prüfen
Die Anzeige der Haltstellung des Hauptsignals muss am Signal selbst oder am Signalhaltmelder festgestellt werden. Dabei darf sich der Bediener nicht auf das Signalrücklicht verlassen.
6
Ergänzende oder abweichende Regeln
Für die Räumungsprüfung können im Betriebsstellenbuch und in den Richtlinien 408.0101 bis 408.0653 ergänzende oder abweichende Regeln gegeben sein.
Comments