Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - ETCS; 408 0653
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)
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ETCS-Fahrzeugeinrichtung gestört; Aufgaben des Fahrdienstleiters
Wenn ein Triebfahrzeugführer meldet, dass die ETCS-Fahrzeugeinrichtung gestört ist und dass er für die Störungsbeseitigung bzw. zur Weiterfahrt einen Befehl benötigt, gilt Folgendes:
(1) Der Triebfahrzeugführer muss mitteilen, wo die Spitze des Zuges hält.
(2) Ein Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 muss der Fahrdienstleiter zurücknehmen, um die daraus durch ETCS abgeleitete Fahrterlaubnis zurückzunehmen; einen Befehl, mit dem er die Fahrt des Zuges zugelassen hatte, muss er zurückziehen.
(3) Der Fahrdienstleiter muss alle Hauptsignale, die ETCS für den Zug dunkelgeschaltet hatte, auf Halt stellen. Zusätzlich muss er ermitteln, ob ETCS für den Zug Signale dunkelgeschaltet hatte, die Nachbarfahrdienstleitern zugeteilt sind. Wenn dies zutrifft, muss er die Nachbarfahrdienstleiter auffordern, die Signale auf Halt zu stellen und dies zu bestätigen.
(4) Wenn der Zug in einem Zugfolgeabschnitt hält, dessen Ende durch ein Blockkennzeichen der freien Strecke gekennzeichnet ist, muss der Fahrdienstleiter für die anschließenden Teilblockabschnitte bis zur Räumungsprüfstelle eine Einzelräumungsprüfung durchführen. Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.
(5) Wenn der Zug auf einer Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale
- in einem Bahnhof,
- auf einer Abzweigstelle bzw.
- unmittelbar vor oder hinter einem Bahnhof oder einer Abzweigstelle
hält, muss der Fahrdienstleiter sicherstellen, dass der haltende Zug keinen Flankenschutz für eine benachbarte Fahrstraße bietet. Hierzu muss der Fahrdienstleiter die Auflösung benachbarter Fahrstraßen abwarten, zu denen kein Flankenschutz durch Weichen besteht. Zuglenkung mit Lenkplan darf an den betroffenen Signalen nicht eingeschaltet sein.
(6) Das weitere Vorgehen ist abhängig von der Art der Störung:
a) Wenn der Triebfahrzeugführer einen Befehl 10 fordert, der ihm erlaubt, in die ETCS-Betriebsart IS oder NP zu wechseln, gilt Folgendes:
1. Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer Befehl 14.6 erteilen mit dem Wortlaut „Bleiben Sie halten“. Danach muss er Befehl 10 erteilen mit dem Wortlaut „Wählen Sie ETCS-Betriebsart IS oder NP“. Bei ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale muss sich der Fahrdienstleiter vom Triebfahrzeugführer die Ausführung des Befehls 10 bestätigen lassen, bevor er Zugfahrten auf benachbarten Fahrstraßen zulässt, zu denen kein Flankenschutz durch Weichen besteht.
Hinweis: Der Triebfahrzeugführer versucht anschließend, ETCS neu zu starten und teilt dem Fahrdienstleiter das Ergebnis mit. Weiter mit 2., 3. bzw. 4.
2. Wenn der Triebfahrzeugführer ETCS neu starten konnte und in ETCS-Betriebsart FS oder OS weiterfahren kann, muss der Fahrdienstleiter den Befehl 14.6 nach Nr. 1 zurückziehen.
3. Wenn der Triebfahrzeugführer ETCS neu starten konnte und in Betriebsart SR weiterfahren kann, gilt:
- Der Fahrdienstleiter muss den Befehl 14.6 nach Nr. 1 zurückziehen.
- Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer mit Befehl 2 die Weiterfahrt erlauben und ihm Befehl 13 nach 408.0455 Abschnitt 2 Absatz 4 erteilen, soweit er ihn nicht mit Befehl 12 beauftragen muss, auf Sicht zu fahren.
4. Wenn der Triebfahrzeugführer ETCS nicht neu starten konnte und in ETCS-Betriebsart IS weiterfahren muss, gilt Folgendes:
- Auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale muss der Fahrdienstleiter den Fahrweg in den nächsten Bahnhof einstellen und sichern. Ein- bzw. Ausfahrten, für die der eingestellte Fahrweg keinen Flankenschutz durch Weichen bietet, darf der Fahrdienstleiter erst zulassen, nachdem der Zug im Bahnhof zum Halten gekommen ist.
Hinweis: Der Fahrdienstleiter soll den Fahrweg in den Bahnhof möglichst in ein Gleis einstellen, in dem gegenüber dem durchgehenden Hauptgleis Flankenschutz durch Weichen besteht.
Danach muss er
- den Befehl 14.6 nach Nr. 1 zurückziehen,
- den Befehl 10 erteilen mit dem Wortlaut „Fahren Sie signalgeführt weiter“,
- Befehl 10.1 erteilen,
- auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale Befehl 12 erteilen für Langsamfahrstellen unter 40 km/h,
- auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale Befehl 2 erteilen für die Vorbeifahrt an Signalen Ne 14 bis zum Einfahrsignal des nächsten Bahnhofs,
- auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale Befehl 2 erteilen für die Vorbeifahrt am Signal Ne 14 zur Einfahrt in den nächsten Bahnhof.
Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.
Wenn der Triebfahrzeugführer die PZB/LZB nicht aktivieren kann bzw. wenn der Zug auf einer Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale fährt, darf der Zug maximal bis zum nächsten geeigneten Bahnhof mit Abstellmöglichkeit fahren, bei Reisezügen bis zu einem Bahnhof mit ausreichend langen Bahnsteigen, um den Zug zu räumen.
Hinweis: Der Fahrdienstleiter verständigt die Betriebszentrale. Diese ermittelt den geeigneten Bahnhof und gibt diesen den Beteiligten bekannt.
b) Bei einem Ausfall der ETCS-Funkübertragung gilt Folgendes:
1. Wenn sich der Zug auf einer Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale befindet, gilt:
- Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer einen Befehl 2 zur Vorbeifahrt bei ETCS-Halt erteilen.
- Wenn der Fahrdienstleiter mit einem Befehl 2 die Vorbeifahrt an mehreren ETCS-Halten zulässt, muss er dem Triebfahrzeugführer zusätzlich Befehl 14 mit folgendem Wortlaut „Befehl 2 wird ungültig, wenn Führungsgrößen wieder angezeigt werden“ erteilen.
- Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer für vorübergehende Langsamfahrstellen unter 40 km/h Befehl 12 erteilen.
2. Wenn sich der Zug auf einer Strecke mit ETCS und Hauptsignalen befindet, muss der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter mitteilen, ob das führende Fahrzeug über PZB/LZB verfügt.
- Wenn das führende Fahrzeug über PZB/LZB verfügt, muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer Befehl 10 mit dem Wortlaut „Wählen Sie ETCS-Level NTC PZB/LZB“ und Befehl 10.1 erteilen.
- Wenn das führende Fahrzeug nicht über PZB/LZB verfügt, muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer Befehl 10 mit dem Wortlaut „Wählen Sie ETCS-Level 0“ und Befehl 10.1 erteilen.
Hinweis: Die zulässige Geschwindigkeit bei Fahrt in Level 0 beträgt 50 km/h.
- Bei einer länger andauernden streckenseitigen Störung kann der Fahrdienstleiter in Absprache mit der Betriebszentrale auch nach Abschnitt 5 vorgehen.
- Der Zug darf in eine Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale nicht einfahren.
Hinweis: Die Betriebszentrale entscheidet, wie weit der Zug fahren darf.
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Streckenseitiger Ausfall der ETCS-Funkübertragung
Bei einem streckenseitigen Ausfall der ETCS-Funkübertragung gilt Folgendes:
(1) Bevor der Fahrdienstleiter die Weiterfahrt eines Zuges zulässt, der infolge eines streckenseitigen ETCS-Funkausfalles hält, muss er im betroffenen Streckenabschnitt eine ETCS-Sperre aktivieren. Dies ist nicht erforderlich, wenn er für den gestörten Funkbereich die Restriktion „Befahren gestörter Funkbereiche (BgF)“ aktiviert.
(2) Für die Weiterfahrt des im betroffenen Abschnitt haltenden Zuges gilt Abschnitt 1 Absätze (1) bis (5) und Absatz (6) b).
(3) Wenn der Fahrdienstleiter beim Ausfall der ETCS-Funkübertragung die Restriktion „Befahren gestörter Funkbereiche“ aktiviert hat und ihm bei der Fahrstraßeneinstellung eine gestörte Haltbalise angezeigt wird, darf er eine Zugfahrt in den Bereich der Restriktion „BgF“ nicht zulassen.
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Automatischer Levelwechsel nach ETCS Level NTC PZB/LZB hat nicht stattgefunden
(1) Wenn der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter mitteilt, dass er vor einem Grenzsignal hält, weil dort der automatische Levelwechsel nach ETCS-Level NTC PZB/LZB nicht stattgefunden hat, gilt Folgendes:
1. Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer Befehl 10 mit dem Wortlaut „Wählen Sie ETCS-Level NTC PZB/LZB“ und Befehl 10.1 erteilen.
2. Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.
(2) Wenn der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter mitteilt, dass ein Levelwechsel nach ETCS Level 0 nicht stattgefunden hat und die PZB fehlt, gilt Folgendes:
1. Der Triebfahrzeugführer muss dem Fahrdienstleiter seinen Standort mitteilen.
2. Der Fahrdienstleiter muss die Betriebszentrale verständigen. Die Betriebszentrale entscheidet, bis zu welchem Bahnhof der Zug fahren darf. Der Fahrdienstleiter teilt dem Triebfahrzeugführer die Entscheidung mit.
3. Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer Befehl 10 mit dem Wortlaut „Wählen Sie ETCS-Level Level 0“ und Befehl 10.1 erteilen.
(3) Wenn der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter mitteilt, dass ein automatischer Levelwechsel nach ETCS Level 0 stattgefunden hat und die PZB fehlt, gilt Folgendes:
1. Der Triebfahrzeugführer muss dem Fahrdienstleiter seinen Standort mitteilen.
2. Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer Befehl 10 mit dem Wortlaut „Fahren Sie signalgeführt weiter“ und Befehl 10.1 erteilen.
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Automatischer Levelwechsel vor Zufahrtsicherungssignal hat nicht stattgefunden
Wenn ein Triebfahrzeug mit ETCS ausgerüstet ist, aber vor einem Zufahrtsicherungssignal ein automatischer Levelwechsel nach ETCS-Level 2 nicht stattgefunden hat, gilt Folgendes:
1. Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer mit Befehl 10 beauftragen, ETCS-Level 2 zu wählen. Wortlaut: „Wählen Sie ETCS-Level 2“.
2. Wenn der Triebfahrzeugführer ETCS-Level 2 nicht wählen konnte, gelten die Regeln in Abschnitt 1. Wenn der Triebfahrzeugführer ETCS-Level 2 wählen konnte und einen Befehl zur Weiterfahrt nach Wechsel in die ETCS Betriebsart TR benötigt, muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer Befehl 2 zur Weiterfahrt nach Trip mit folgendem Wortlaut erteilen: „Sie dürfen weiterfahren nach TR in km … (Standort des Zuges) … (Name der Betriebsstelle)“.
3. Wenn der Triebfahrzeugführer anschließend keine Fahrterlaubnis in der Betriebsart FS oder OS erhält, muss der Fahrdienstleiter ihm Befehl 2 zur Vorbeifahrt an der ETCS-Blockstelle erteilen.
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ETCS unwirksam - Anordnung der Betriebszentrale
Wenn die ETCS-Streckeneinrichtung unwirksam ist, darf die Betriebszentrale auf Strecken mit Hauptsignalen anordnen, dass alle Züge zwischen zwei Zugmeldestellen signalgeführt fahren.
Für Fahrdienstleiter gilt Folgendes:
(1) Ein Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 muss er zurücknehmen, um die daraus durch ETCS abgeleiteten Fahraufträge zurückzunehmen; einen Befehl, mit dem er die Fahrt des Zuges zugelassen hatte, muss er zurückziehen.
(2) Er muss in den betroffenen Abschnitten ETCS-Sperren aktivieren.
(3) Er darf das Hauptsignal auf Fahrt stellen, nachdem in den betroffenen Abschnitten ETCS-Sperren aktiviert sind.
(4) Er muss Triebfahrzeugführern von Zügen mit ETCS-Halt, deren führendes Fahrzeug über PZB/LZB verfügt, Befehl 10 erteilen mit dem Wortlaut „Wählen Sie ETCS-Level NTC PZB/LZB“ und Befehl 10.1 erteilen.
(5) Er muss Triebfahrzeugführern von Zügen mit ETCS-Halt, deren führendes Fahrzeug nicht über PZB/LZB verfügt, Befehl 10 erteilen mit dem Wortlaut „Wählen Sie ETCS-Level 0“ und Befehl 10.1 erteilen.
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Zwangsbremsung in ETCS-Level 0
Wenn ein Triebfahrzeugführer meldet, dass eine Zwangsbremsung in ETCS-Level 0 in der ETCS-Betriebsart UN seinen Zug angehalten hat, muss der Fahrdienstleiter gemeinsam mit ihm feststellen, ob die Zwangsbremsung an einem Haupt- oder Sperrsignal eingetreten ist. Wenn dies zutrifft oder wenn es sich nicht eindeutig feststellen lässt, gelten die Regeln in 408.0531. Wenn die Zwangsbremsung nicht an einem Haupt- oder Sperrsignal eingetreten ist, darf der Triebfahrzeugführer mit mündlicher Zustimmung weiterfahren.