Züge fahren; Unzulässiges Vorbeifahren an Haltsignalen, LZB-Halt, ETCS-Halt oder an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten war; Wechsel in ETCS-Betriebsart TR; 408 0531
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)
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Aufgaben des Triebfahrzeugführers
Der Triebfahrzeugführer muss in folgenden Situationen sofort anhalten und nach dem Anhalten sofort den Fahrdienstleiter verständigen:
a) Unzulässige Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden Signal,
b) Vorbeifahrt an einer Stelle, an der nach Befehl zu halten gewesen wäre,
c) PZB-Zwangsbremsung an einem Hauptsignal, das Fahrtstellung zeigt,
d) PZB-Zwangsbremsung an einem Hauptsignal, das Kennlicht zeigt,
e) PZB-Zwangsbremsung an einem Sperrsignal, das Signal Sh 1 bzw. Ra 12 (DV 301) zeigt,
f) PZB-Zwangsbremsung an einem Sperrsignal, das Kennlicht zeigt,
g) Unzulässige Vorbeifahrt an einem LZB-Halt,
h) Unzulässige Vorbeifahrt an einem LZB-Nothalt,
i) Unzulässige Vorbeifahrt an einem ETCS-Halt,
j) Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR,
k) Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR und Textmeldung „Streckenausrüstung nicht kompatibel“
l) Zwangsbremsung in ETCS-Level 0 in der ETCS-Betriebsart UN an einem Hauptsignal, das Fahrtstellung zeigt,
m) Zwangsbremsung in ETCS-Level 0 in der ETCS-Betriebsart UN an einem Hauptsignal, das Kennlicht zeigt.
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Aufgaben des Fahrdienstleiters
(1) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer für die Weiterfahrt Befehl 2 erteilen, auch wenn er das Signal nachträglich bedient.
(2) Der Fahrdienstleiter darf den Befehl erst übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Weiterfahrt erfüllt sind. Dies gilt auch, wenn ihm der Triebfahrzeugführer mitgeteilt hat, dass eine Zwangsbremsung durch PZB an einem Hauptsignal, das Fahrtstellung oder Kennlicht zeigt oder einem Sperrsignal, das Signal Sh 1, Ra 12 (DV 301) oder Kennlicht zeigt, eingetreten ist.
(3) Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer eines signalgeführten Zuges zusätzlich zum Befehl 2 nach Absatz (1) mit Befehl 2.1 beauftragen, bis zum Erkennen der Stellung des folgenden Hauptsignals mit höchstens 40 km/h zu fahren, wenn ein Zug unzulässig
- an einem Ausfahr- oder Blocksignal vorbeigefahren ist,
- an einer Stelle vorbeigefahren ist, an der nach Befehl zu halten war und der Zug aus einem Bahnhof ausfahren bzw. auf der freien Strecke weiterfahren soll.
Befehl 2.1 ist nicht erforderlich, wenn ein Vorsignal am Fahrweg des Zuges dem Triebfahrzeugführer die Stellung des folgenden Hauptsignals anzeigt oder der Zug auf dem Gegengleis weiterfährt und Befehl 6 oder 7 erhält bzw. am Gegengleis ein Signal Ne 2 vorhanden ist.
(4) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer eines Zuges, der unzulässig an einem Halt zeigenden Grenzsignal in Richtung auf eine Strecke mit ETCS-Level 2 vorbeigefahren ist und nach der Bestätigung der ETCS-Betriebsart TR in den ETCS-Level NTC PZB/LZB gewechselt ist, für die Weiterfahrt zusätzlich zum Befehl 2 mit Befehl 10.1 beauftragen 2000 m mit höchstens 40 km/h zu fahren.
(5) Der Fahrdienstleiter muss das Signal, an dem der Zug unzulässig vorbeigefahren ist, nachträglich auf Fahrt stellen, wenn es die Anlage zulässt. Das gilt bei nichtselbsttätigem Streckenblock für Einfahr- oder Blocksignale jedoch nur, wenn bei der Weiterfahrt des Zuges noch mindestens eine Achse die Zugeinwirkung für den Streckenblock befährt.
(6) Bei einer PZB-Zwangsbremsung an einem Zufahrtsicherungssignal vor einer Strecke mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale gilt für die Weiterfahrt in Richtung der ETCS-Strecke Folgendes:
a) Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer fragen, ob das führende Fahrzeug mit ETCS ausgerüstet ist,
b) Wenn das führende Fahrzeug mit ETCS ausgerüstet ist, aber ein automatischer Levelwechsel nach ETCS-Level 2 nicht stattgefunden hat, gelten die Regeln in 408.0653 Abschnitt 4, Wenn das führende Fahrzeug nicht mit ETCS ausgerüstet ist, muss der Fahrdienstleiter den Zug zurücksetzen lassen oder ihn auf die mit PZB ausgerüstete Strecke umleiten.
(7) Wenn der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter den Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR nach Abschnitt 1 j) gemeldet hat, muss der Fahrdienstleiter alle folgenden Hauptsignale, welche ETCS für den Zug dunkelgeschaltet hatte, auf Halt stellen. Zusätzlich muss er ermitteln, ob ETCS für den Zug auch Signale dunkelgeschaltet hatte, die Nachbarfahrdienstleitern zugeteilt sind. Wenn dies zutrifft, muss er die Nachbarfahrdienstleiter auffordern, die Signale auf Halt zu stellen und dies zu bestätigen.
(8) Wenn der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter den Wechsel in die ETCS-Betriebsart TR mit der Textmeldung „Streckenausrüstung nicht kompatibel“ nach Abschnitt 1 k) gemeldet hat, gilt Folgendes:
a) Der Fahrdienstleiter muss alle folgenden Hauptsignale, welche ETCS für den Zug dunkelgeschaltet hatte, auf Halt stellen. Zusätzlich muss er ermitteln, ob ETCS für den Zug auch Signale dunkelgeschaltet hatte, die Nachbarfahrdienstleitern zugeteilt sind. Wenn dies zutrifft, muss er die Nachbarfahrdienstleiter auffordern, die Signale auf Halt zu stellen und dies zu bestätigen.
b) Auf Strecken mit ETCS-Level 2 mit Hauptsignalen muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer zusätzlich zum Befehl 2 Befehl 10 mit dem Wortlaut „Fahren Sie signalgeführt weiter“ und Befehl 10.1 erteilen.
c) Auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale muss der Fahrdienstleiter den Fahrweg in den nächsten Bahnhof einstellen und sichern. Ein- bzw. Ausfahrten, für die der eingestellte Fahrweg keinen Flankenschutz durch Weichen bietet, darf der Fahrdienstleiter erst zulassen, nachdem der Zug im Bahnhof zum Halten gekommen ist.
Hinweis: Der Fahrdienstleiter soll den Fahrweg in den Bahnhof möglichst in ein Gleis einstellen, in dem gegenüber dem durchgehenden Hauptgleis Flankenschutz durch Weichen besteht.
Danach muss er
- zusätzlich zum Befehl 2 Befehl 10 mit dem Wortlaut „Fahren Sie signalgeführt weiter“ und Befehl 10.1 erteilen,
- Befehl 2 für die Einfahrt in den nächsten Bahnhof erteilen,
- für Langsamfahrstellen unter 40 km/h Befehl 12 erteilen,
Für die Vorbeifahrt an weiteren Signalen Ne 14 muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer Befehl 2 erteilen. Wenn die Übermittlung der Befehle 2 für die Vorbeifahrt an weiteren Signalen Ne 14 oder für die Einfahrt in den nächsten Bahnhof nach 408.0411 Abschnitt 3 Absatz (3) nicht zulässig ist, darf der Fahrdienstleiter die Weiterfahrt des Zuges nicht zulassen.