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408.0571 - Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass

  • Autorenbild: Fdl Fahrdienstleiter
    Fdl Fahrdienstleiter
  • 26. Aug. 2019
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 9. Jan.

Züge fahren; Zug hält aus unvorhergesehenem Anlass; 408 0571

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 05) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2024)

 

1

Hilfe anfordern

Wenn ein Zug aus unvorhergesehenem Anlass hält und der Triebfahrzeugführer Hilfe angefordert hat, darf er den Zug nur noch mit Zustimmung der benachbarten Zugmeldestellen bewegen.



2

Aufenthalt melden

Wenn keine Hilfe erforderlich ist und der Aufenthalt aber voraussichtlich länger als fünf Minuten dauert, muss der Triebfahrzeugführer das Halten dem Fahrdienstleiter einer benachbarten Zugmeldestelle melden.


Wenn dies nicht möglich ist, muss der Triebfahrzeugführer, nachdem der Anlass beseitigt ist, die Meldung bei der Weiterfahrt nachholen. Der Triebfahrzeugführer muss bis dahin auf Sicht fahren.



3

Beteiligte verständigen

Wenn einem Fahrdienstleiter das Halten eines Zuges nach Abschnitt 2 gemeldet oder wenn Hilfe angefordert worden ist, muss er die Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle und der beteiligten Blockstellen sowie die Schrankenwärter, Bahnübergangsposten und Arbeitsstellen verständigen. Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „RP“ nach Ril 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.



4

Mit dem ganzen Zug weiterfahren

(1) Wenn ein Zug nach Halt aus unvorhergesehenem Anlass weiterfahren kann, muss der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter, dem er das Halten mitgeteilt hat, von der beabsichtigten Weiterfahrt verständigen. Der Triebfahrzeugführer darf nur weiterfahren, wenn der Fahrdienstleiter der rückgelegenen Zugmeldestelle zugestimmt hat.



(2) Der Fahrdienstleiter der rückgelegenen Zugmeldestelle darf der Weiterfahrt nur zustimmen, nachdem er die Fahrdienstleiter der vorgelegenen Zugmeldestelle und der beteiligten Blockstellen sowie die Schrankenwärter, Bahnübergangsposten und Arbeitsstellen unterrichtet hat.



5

Mit einem Zugteil weiterfahren

(1) Wenn nur mit einem Zugteil weitergefahren werden kann, muss der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter verständigen, dass Fahrzeuge stehen bleiben.



(2) Für die Weiterfahrt eines Zugteils gelten die Regeln im Abschnitt 4 sinngemäß.


6

Mit mehreren Zugteilen getrennt weiterfahren

(1) Können mehrere Teile des Zuges getrennt weiterfahren, gelten die Regeln in den Abschnitten 4 und 5 sinngemäß.



(2) Der Fahrdienstleiter muss bei der Betriebszentrale die Zugnummern erfragen.



(3) Bevor der Fahrdienstleiter der rückgelegenen Zugmeldestelle der Weiterfahrt eines zweiten oder weiteren Zugteils zustimmt, muss er deren Triebfahrzeugführer jeweils mit Befehl 12 – Grund Nr. 1 – anweisen, bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht zu fahren.



(4) Der Fahrdienstleiter der nächsten Zugmeldestelle muss die Räumung des Gleises zwischen den betroffenen Zugmeldestellen feststellen. Es gelten die Regeln im Abschnitt 7 Absatz (3) sinngemäß.



7

Zug oder Zugteil bleibt auf der freien Strecke oder im Bahnhof stehen

(1) Wenn ein Zug auf der freien Strecke nicht aus eigener Kraft weiterfahren kann oder ein Zugteil auf freier Strecke stehen bleiben muss, muss der zuständige Fahrdienstleiter das Gleis sperren und die Räumung des Gleises veranlassen.



(2) Wo beim Einlassen von Hilfsfahrzeugen Störungen an der Gleisfreimeldeanlage auftreten können, sind im Betriebsstellenbuch Regeln gegeben.



(3) Bevor der Fahrdienstleiter auf Strecken mit ETCS-Level 2 die Fahrt eines Hilfsfahrzeuges in ein Gleis der freien Strecke oder in ein Gleis eines Bahnhofs einlässt, gilt Folgendes:


a) Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer des liegengebliebenen Zuges mündlich auffordern, in die ETCS-Betriebsart SB zu wechseln und diese so lange beizubehalten, bis das Hilfsfahrzeug vor seinem Zug zum Halten gekommen ist, wenn der Zug mit ETCS ausgerüstet ist. Er muss dem Triebfahrzeugführer mitteilen, dass der Wechsel wegen Einfahrt eines Hilfsfahrzeuges erforderlich ist.


b) Der Triebfahrzeugführer des liegengebliebenen Zuges muss dem Fahrdienstleiter bestätigen, dass sich der Zug in ETCS-Betriebsart SB befindet.


c) Wenn der Triebfahrzeugführer des mit ETCS-ausgerüsteten liegengebliebenen Zuges mitteilt, dass ein Wechsel in die ETCS-Betriebsart SB nicht möglich ist, muss der Fahrdienstleiter den Wechsel in die ETCSBetriebsart IS oder NP



(4) Für die Räumungsprüfung gelten folgende Regeln:


a) Für den betroffenen Zug darf keine Räumungsprüfung durchgeführt werden. Wenn die Meldungen über die Beendigung aller Sperrfahrten im Zugmeldebuch eingetragen sind und - wenn der Zug in mehreren Teilen von der freien Strecke geholt wurde - der Fahrdienstleiter der rückgelegenen Zugmeldestelle den Vergleich nach c) durchgeführt hat, gilt die Räumung des Gleises als festgestellt.



b) Wenn der Zug in mehreren Teilen von der freien Strecke geholt werden soll, darf der Fahrdienstleiter der rückgelegenen Zugmeldestelle der Weiterfahrt der Zugteile nur zustimmen, wenn für den betroffenen Zug


- der Triebfahrzeugführer bestätigt hat, dass eine Wagenliste beim Zug ist oder er die Nummern aller Fahrzeuge des Zuges in der im Zug vorhandenen Reihenfolge in eine Liste eingetragen hat oder


- beim Fahrdienstleiter der rückgelegenen Zugmeldestelle oder bei der Betriebszentrale eine Wagenliste vorhanden ist.


c) Nach Ankunft der Zugteile und Sperrfahrten muss der Fahrdienstleiter durch Vergleichen der Meldungen der Triebfahrzeugführer mit einer der genannten Listen feststellen, dass keine Fahrzeuge auf der Strecke zurückgelassen wurden. Wenn dies nicht festgestellt werden kann oder nicht mit einer der genannten Listen verglichen werden kann, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer des ersten Zuges, der das Gleis nach der Sperrung befährt, mit  Befehl 12 – Grund Nr. 1 – anweisen, im zuvor gesperrten Gleis auf Sicht zu fahren.


(5) Nach Aufheben der Gleissperrung muss der Fahrdienstleiter bei nichtselbsttätigem Streckenblock das Rückblocken nachholen. Selbsttätige Blockeinrichtungen, die sich nach Aufhebung der Sperrung nicht in Grundstellung befinden, dürfen in Grundstellung gebracht werden.



8

Nachweis

Der Fahrdienstleiter muss Unregelmäßigkeiten und Maßnahmen nachweisen. Für Einträge im Zugmeldebuch gilt das folgende Muster:


Beispiel Zugmeldebuch Unregelmäßigkeiten und Maßnahmen


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