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408.0463 - Auf dem Gegengleis fahren

Züge fahren; Auf dem Gegengleis fahren; 408 0463

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)

 

1

Einführen

(1) Fahren auf dem Gegengleis muss der Fahrdienstleiter nach den folgenden Regeln einführen:

a) Wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist, muss er Fahren auf dem Gegengleis nicht einführen, auch dann nicht, wenn er den Auftrag zum Fahren auf dem Gegengleis durch Signal Zs 8 oder Befehl erteilt.


b) Wo Gleiswechselbetrieb vorübergehend eingerichtet ist, muss der Fahrdienstleiter der in der Betra genannten Zugmeldestelle Fahren auf dem Gegengleis einführen.


c) Wo kein Gleiswechselbetrieb eingerichtet ist, muss der Fahrdienstleiter sich mit den Fahrdienstleitern der beteiligten Zugmeldestellen verständigen, wenn er Zugfahrten auf dem Gegengleis durchführen will. Er muss Fahren auf dem Gegengleis bis zur nächsten Zugmeldestelle einführen. Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet sein. Er muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.



(2) Wenn der Fahrdienstleiter Fahren auf dem Gegengleis eingeführt hat, muss er beteiligte Stellen verständigen.



(3) Wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist, ist im Fahrplan für Zugmeldestellen und im Streckenfahrplan angegeben, welche Züge planmäßig auf dem Gegengleis verkehren. Wenn ein Zug außerplanmäßig das Gegengleis befahren soll, muss der Fahrdienstleiter beteiligte Stellen verständigen.


2

Abzweigstellen

Auf Abzweigstellen können im Betriebsstellenbuch zusätzliche Regeln für das Fahren auf dem Gegengleis mit Signal Zs 8 oder mit Befehl gegeben sein.



3

Reihenfolge

Der Fahrdienstleiter der für Gleissperrungen zuständigen Zugmeldestelle muss die Reihenfolge der Züge bestimmen. Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann der Fahrdienstleiter einer anderen Zugmeldestelle bestimmt sein.


4

Zugfolge, Signal- und Blockbedienung

(1) Für die Zugfolge gelten folgende Regeln:

a) Züge auf dem Regelgleis dürfen einander im Abstand der Zugfolgestellen folgen.


b) Wenn Gleiswechselbetrieb eingerichtet ist, dürfen Züge auf dem Gegengleis einander im Abstand der Zugfolgestellen folgen.


c) Wenn Gleiswechselbetrieb nicht eingerichtet ist, dürfen Züge auf dem Gegengleis einander im Abstand der Zugmeldestellen folgen.



(2) Selbsttätige Blockeinrichtungen, die nach Beendigung einer Fahrt auf dem Gegengleis nicht in Grundstellung gekommen sind, darf der Fahrdienstleiter in Grundstellung bringen, nachdem Räumungsprüfung nach Abschnitt 8 durchgeführt worden ist.



(3) Bei Abgabe der Erlaubnis für einen Zug auf dem Gegengleis darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet sein.



5

Anbieten, Annehmen

Wenn die benachbarte Zugmeldestelle einem anderen Fahrdienstleiter zugeteilt ist, muss der Fahrdienstleiter Züge nach folgenden Regeln anbieten und annehmen.


(1) Wo Gleiswechselbetrieb eingerichtet ist, gilt Folgendes:

a) Züge, die das Gegengleis befahren, muss der Fahrdienstleiter anbieten und annehmen mit dem Zusatz „auf dem Gegengleis“. Wenn keine mündlichen Zugmeldungen gegeben werden, gilt ein Zug als angenommen, wenn Erlaubnisempfang angezeigt wird.


b) Züge, die das Regelgleis befahren, muss der Fahrdienstleiter in folgenden Fällen anbieten und annehmen:

- Gleiswechselbetrieb ist vorübergehend eingerichtet; wenn keine mündlichen Zugmeldungen gegeben werden, gilt ein Zug als angenommen, wenn Erlaubnisempfang angezeigt wird.


- Ein Erlaubnismelder ist nicht vorhanden und das Ausfahrsignal oder Blocksignal einer Abzweigstelle konnte für den unmittelbar zuvor auf dem Gegengleis gefahrenen Zug nicht in eine Fahrtstellung gestellt werden.


- Die Erlaubnis wurde für einen unmittelbar zuvor auf dem Gegengleis gefahrenen Zug nicht angezeigt.



(2) Wo Gleiswechselbetrieb nicht eingerichtet ist, muss der Fahrdienstleiter Züge, die das Regelgleis oder das Gegengleis befahren, anbieten und annehmen, bei Zügen auf dem Gegengleis mit dem Zusatz „auf dem Gegengleis“.



(3) Der Fahrdienstleiter darf einen Zug nicht bedingt anbieten und annehmen (408.0221 Abschnitt 2 Absatz (7)).



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Bedingungen für Annahme oder Zulassen der Zugfahrt

(1) Wo Gleiswechselbetrieb nicht eingerichtet ist, darf der Fahrdienstleiter einen Zug auf dem Gegengleis erst annehmen oder die Zugfahrt erst zulassen, wenn bei Zentralblock die Zentralblockabschnitte für die Fahrtrichtung des Zuges festgelegt sind.



(2) Wo Gleiswechselbetrieb nicht eingerichtet ist und am Gegengleis ein gültiges Hauptsignal oder Sperrsignal vorhanden ist, gilt: Der Fahrdienstleiter darf einen Zug auf dem Gegengleis annehmen, wenn er festgestellt hat, dass der Haltmelder des Hauptsignals oder Sperrsignals leuchtet. Wenn der Haltmelder nicht leuchtet, muss er die Regeln in Abschnitt 10 Absatz (4) beachten. Dies gilt auch für die Zulassung einer Zugfahrt, wenn der Zug nicht angeboten werden muss.



(3) Wenn am Gegengleis kein gültiges Hauptsignal oder Sperrsignal vorhanden ist und der Zug auf dem Gegengleis ohne Halt auf einer Abzweigstelle weiterfahren oder in einen Bahnhof einfahren soll, gilt: Der Fahrdienstleiter darf einen Zug auf dem Gegengleis annehmen, wenn auf der Abzweigstelle oder im Bahnhof die Bedingungen für das Zulassen der Zugfahrt erfüllt sind. Wenn die Zugmeldestellen anderen Fahrdienstleitern zugeteilt sind, müssen diese der Weiter- oder Einfahrt ohne Halt zustimmen; für hierzu erforderliche Fahrwegsicherungsmeldungen gelten die Regeln in 408.0233 Abschnitt 3 Absatz (3) sinngemäß.


Dies gilt auch für die Zulassung einer Zugfahrt, wenn der Zug nicht angeboten werden muss.



(4) Der Fahrdienstleiter darf einen Zug auf dem Gegengleis annehmen, wenn er festgestellt hat, dass auch der im Betriebsstellenbuch genannte Gleisabschnitt im Ausfahrgleis frei ist. Dies gilt auch für die Zulassung einer Zugfahrt, wenn der Zug nicht angeboten werden muss.



7

Abmelden, Benachrichtigen

Der Fahrdienstleiter muss Züge, die auf dem Gegengleis fahren, abmelden, wenn die beteiligten Zugmeldestellen einem anderen Fahrdienstleiter zugeteilt sind. Er muss „auf dem Gegengleis“ zusetzen. Diesen Zusatz muss er auch beim Benachrichtigen von Schrankenwärtern oder Bahnübergangsposten verwenden.



8

Räumungsprüfung

(1) Wo Gleiswechselbetrieb vorübergehend eingerichtet ist, gilt Folgendes:

a) Nachdem Fahren auf dem Gegengleis eingeführt ist, muss der Fahrdienstleiter bei


- selbsttätigem Streckenblock für die Züge beider Fahrtrichtungen Räumungsprüfung durchführen,


- nichtselbsttätigem Streckenblock die Züge beider Fahrtrichtungen zusätzlich zur Blockbedienung zurückmelden.

Dies gilt so lange, bis das Gleis in jeder Fahrtrichtung von einem Zug (Kontrollzug) befahren worden ist. Der Zug muss mit Hauptsignal in das Gleis eingefahren sein und es bei ordnungsgemäß wirkenden Blockeinrichtungen durchfahren haben.


b) Nachdem Fahren auf dem Gegengleis eingeführt und anschließend das Gleis in jeder Fahrtrichtung von einem Kontrollzug befahren worden ist, muss der Fahrdienstleiter bei

- nichtselbsttätigem Streckenblock die Regeln nach 408.0243 beachten,


- selbsttätigem Streckenblock die Regeln nach 408.0244 bis 408.0248 beachten.


c) Nachdem vorübergehend eingerichteter Gleiswechselbetrieb aufgehoben ist, muss der Fahrdienstleiter für Züge

- bei nichtselbsttätigem Streckenblock die Räumungsprüfung durch Rückmelden bestätigen,

- bei selbsttätigem Streckenblock Räumungsprüfung durchführen.


Dies gilt so lange, bis beide Streckengleise in Regelrichtung von je einem Zug befahren worden sind. Der jeweilige Zug muss in das Gleis mit Hauptsignal einfahren und es mit ordnungsgemäß wirkenden Blockeinrichtungen durchfahren haben.



(2) Wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist, muss der Fahrdienstleiter für Züge, die auf dem Regelgleis oder auf dem Gegengleis fahren, bei


- nichtselbsttätigem Streckenblock die Regeln nach 408.0243 beachten,


- selbsttätigem Streckenblock die Regeln nach 408.0244 bis 408.0248 beachten.



(3) Wo Gleiswechselbetrieb nicht eingerichtet ist, gilt Folgendes:

a) Für Züge, die auf dem Gegengleis fahren, muss der Fahrdienstleiter Räumungsprüfung für das Streckengleis zwischen den benachbarten Zugmeldestellen durchführen. Bei selbsttätigem Streckenblock darf er statt der Räumungsprüfung die Räumung dadurch prüfen, dass er das Freisein aller Zugfolgeabschnitte zwischen den Zugmeldestellen nach 408.0246 Abschnitt 4 Absätze (4) oder (5) oder nach 408.0248 Abschnitt 4 Absatz 4 feststellt. Bei Relaisblock mit Streckengleisfreimeldeanlage darf er die Regeln nach 408.0243 Abschnitt 6 Absatz (2) sinngemäß anwenden. Er muss die Räumungsprüfung durch Rückmelden an den Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle bestätigen, der den Zug in das Gegengleis abgelassen hat, soweit ihm nicht beide Zugmeldestellen zugeteilt sind. Zwischengelegene Blockstellen muss er benachrichtigen.


b) Für Züge, die auf dem Regelgleis fahren, gilt:

- Bei selbsttätigem Streckenblock muss der Fahrdienstleiter Räumungsprüfung durchführen, wenn anschließend ein Zug auf dem Gegengleis fahren soll. Er muss die Räumungsprüfung auf der Zugmeldestelle durchführen, auf der der Zug in das Gegengleis fahren soll. Er darf statt der Räumungsprüfung die Räumung dadurch prüfen, dass er das Freisein aller Zugfolgeabschnitte zwischen den Zugmeldestellen nach 408.0246 Abschnitt 4 Absätze (4) oder (5) oder nach 408.0248 Abschnitt 4 Absatz 4 feststellt. Er muss die Räumungsprüfung nicht bestätigen.


- Bei nichtselbsttätigem Streckenblock muss er, solange Fahren auf dem Gegengleis eingeführt ist, zusätzlich zur Blockbedienung zurückmelden. Bei Relaisblock mit Streckengleisfreimeldeanlage darf er die Regeln nach 408.0243 Abschnitt 6 Absatz (2) sinngemäß anwenden.



9

Auf Sicht fahren

Wenn auf Strecken mit selbsttätigem Streckenblock, wo Gleiswechselbetrieb nicht eingerichtet ist, ein Zug auf Sicht fahren muss, weil die Räumungsprüfung nicht durchgeführt werden konnte, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer mit Befehl 12 – Grund Nr. 1 – beauftragen, bis zur benachbarten Zugmeldestelle auf Sicht zu fahren.



10

Auftrag zur Fahrt auf dem Gegengleis

(1) Der Fahrdienstleiter darf den Auftrag, auf dem Gegengleis zu fahren, in der Regel durch Signal Zs 6, Signal Zs 8, LZB-Auftrag „Fahrt“, LZB-Gegengleisfahrauftrag, Fahrtauftrag in ETCS-Betriebsart FS oder Befehl 4 erteilen. Er darf den Auftrag für denselben Zug nicht gleichzeitig durch Signal Zs 6 und Signal Zs 8 erteilen.



(2) Zu den Regeln in Absatz (1) gelten folgende Ausnahmen:

a) Wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist, gilt für Abzweigstellen, deren Blocksignale nicht mit Signal Zs 6 ausgerüstet sind, Folgendes: Bei einer Zugfahrt, die der Fahrdienstleiter mit Fahrtstellung eines Hauptsignals zulässt, regelt der Fahrplan die Verständigung des Triebfahrzeugführers über die Fahrt in das Gegengleis oder die Weiterfahrt im Gegengleis. Wenn der Fahrdienstleiter eine Fahrt in das Gegengleis oder die Weiterfahrt im Gegengleis als Zugfahrt mit besonderem Auftrag zulässt, muss er dem Triebfahrzeugführer Befehl 4 erteilen.


b) Der Auftrag, beim Bedienen von Anschlussstellen auf dem Gegengleis zu fahren, kann im Fahrplan erteilt sein.


c) Bei ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale darf der Fahrdienstleiter den Auftrag zur Fahrt auf dem Gegengleis auch durch Signal Zs 1 erteilen.


Hinweise:

Bei ETCS wird hierdurch eine Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS erzeugt.


Bei ETCS-Level 2 mit Hauptsignalen darf der Fahrdienstleiter den Auftrag zur Fahrt auf dem Gegengleis nicht durch Signal Zs 1 erteilen.



(3) Wenn der Fahrdienstleiter den Auftrag, auf dem Gegengleis zu fahren, durch Befehl 4 erteilt, muss er folgende Regeln beachten:


a) Für signalgeführte Züge gilt:

1. Wo Gleiswechselbetrieb nicht eingerichtet ist und kein gültiges Hauptsignal oder Sperrsignal am Gegengleis in Höhe des Blocksignals einer Abzweigstelle oder in Höhe des Einfahrsignals vorhanden ist, darf er den Auftrag höchstens bis zum übernächsten Bahnhof erteilen, jedoch nicht weiter als bis zum ersten Bahnhof, der einem anderen Fahrdienstleiter zugeteilt ist.


2. Es gilt:

- Wo Gleiswechselbetrieb eingerichtet ist oder


- wo Gleiswechselbetrieb nicht eingerichtet ist und ein gültiges Hauptsignal oder Sperrsignal am Gegengleis in Höhe des Blocksignals einer Abzweigstelle oder in Höhe des Einfahrsignals vorhanden ist,

darf er den Auftrag bis zur nächsten Zugmeldestelle erteilen.


b) Bei anzeigegeführten Zügen darf er den Auftrag bis zur nächsten Zugmeldestelle erteilen.


c) Die Vorbeifahrt an einem Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal, an einem LZB-Halt oder an einem ETCS-Halt muss er durch Befehl zulassen. Im Betriebsstellenbuch können abweichende Regeln gegeben sein.


Beispiel Befehl 4


(4) Wenn das Hauptsignal oder Sperrsignal am Gegengleis in Höhe des Blocksignals einer Abzweigstelle oder in Höhe des Einfahrsignals gestört ist, gilt Folgendes:

1. Der Fahrdienstleiter darf den Auftrag zum Befahren des Gegengleises ausschließlich durch Befehl 4 erteilen.


2. Abweichend von 408.0611 muss er dem Triebfahrzeugführer durch Befehl 7 vorschreiben, in Höhe des Blocksignals der Abzweigstelle oder in Höhe des Einfahrsignals zu halten.


3. Für die Vorbeifahrt am gestörten Signal muss der zuständige Fahrdienstleiter Befehl 2 erteilen.



(5) Wenn der Fahrdienstleiter den LZB-Gegengleisfahrauftrag nicht durch Führerraumanzeige übermitteln kann, muss er dem Triebfahrzeugführer Befehl 4 und Befehl 14 erteilen. Im Befehl 14 muss er vermerken: „LZB-Gegengleisfahrauftrag gestört“.



11

Weiterfahrt, Einfahrt, Halten

(1) Für Befehle 6 gelten folgende Regeln:

a) Wenn für die Weiterfahrt auf einer Abzweigstelle oder Einfahrt in einen Bahnhof am Gegengleis kein gültiges Hauptsignal oder Sperrsignal vorhanden ist, darf der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer eines signalgeführten Zuges durch Befehl 6 beauftragen,


1. auf Abzweigstellen ohne Halt weiterzufahren,

Beispiel Befehl 6 und 6.1 auf Abzweigstellen ohne Halt weiterzufahren

2. in den nächsten Bahnhof ohne Halt einzufahren,

Beispiel Befehl 6 in den nächsten Bahnhof ohne Halt einzufahren

3. auf dem nächsten Bahnhof ohne Halt ein- und auszufahren, sofern dieser Bahnhof dem Fahrdienstleiter zugeteilt ist,

Beispiel Befehl 6 auf dem nächsten Bahnhof ohne Halt ein- und auszufahren

Hinweis: In diesem Beispiel folgt Befehl 7.


4. soweit der Zug in den nächsten Bahnhof ohne Halt ein- und ausfahren soll – auf dem übernächsten Bahnhof ohne Halt einzufahren.

Beispiel Befehl 6 auf dem übernächsten Bahnhof ohne Halt einzufahren

b) Der Fahrdienstleiter darf dem Triebfahrzeugführer einen Befehl 6 erst übermitteln, wenn auf den im Befehl genannten Zugmeldestellen die Bedingungen für das Zulassen der Zugfahrt erfüllt sind. Wenn die Zugmeldestellen anderen Fahrdienstleitern zugeteilt sind, müssen diese der Weiter- oder Einfahrt ohne Halt zugestimmt haben; für hierzu erforderliche Fahrwegsicherungsmeldungen gelten die Regeln in 408.0233 Abschnitt 3 Absatz (3) sinngemäß.


c) Der Fahrdienstleiter darf einen Befehl 6 nicht ausstellen, wenn es im Betriebsstellenbuch verboten ist.



(2) Für Befehle 7 gelten folgende Regeln:

a) Wenn für die Weiterfahrt auf einer Abzweigstelle oder Einfahrt in einen Bahnhof am Gegengleis kein gültiges Hauptsignal oder Sperrsignal vorhanden ist, muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer durch Befehl 7 vorschreiben, vor dem Signal Ne 1 einer Abzweigstelle bzw. eines Bahnhofs zu halten. Wo ein Signal Ne 1 nicht aufgestellt ist, muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer durch Befehl 7 vorschreiben, in Höhe des Blocksignals einer Abzweigstelle bzw. in Höhe des Einfahrsignals eines Bahnhofs zu halten. Befehl 7 ist nicht erforderlich, wenn der Fahrdienstleiter bei einem signalgeführten Zug nach Absatz (1) durch Befehl 6 auf den Halt verzichtet.

Beispiel Befehl 7

b) Für den Halt vor anderen Stellen im befahrenen Gleis (Betriebsstellenbuch) muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer Befehl 14 erteilen.


c) Wenn dem Triebfahrzeugführer mit Befehl 7 ein Halt auf dem Gegengleis vorgeschrieben wurde, muss der Fahrdienstleiter für die Weiterfahrt auf der freien Strecke oder für die Einfahrt in einen Bahnhof Befehl 1 erteilen. Befehl 1 ist nicht erforderlich, wenn der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer Befehl 2 nach Abschnitt 10 Absatz (4) Nr. 3 erteilt.

Beispiel Befehl 1 und 1.1


(3) Der Fahrdienstleiter darf nur dann Weisungen mit Befehl 6 und 7 für mehrere Zugmeldestellen geben, wenn diese Stellen unmittelbar aufeinander folgen und der Triebfahrzeugführer sie in der im Befehlsvordruck vorgesehenen Reihenfolge antrifft.



12

Muster für Befehle

Im Betriebsstellenbuch sind Muster für Befehle für das Fahren auf dem Gegengleis und ggf. Weisungen hierzu gegeben.



13

Bahnübergänge

Für das Befahren von Bahnübergängen können im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra Regeln gegeben sein.



14

Merkhinweis, Sperre

(1) Wenn Gleiswechselbetrieb eingerichtet ist, gilt Folgendes:

a) Wenn die Erlaubnis bei der Stelle vorhanden ist, die den Zug auf das Gegengleis ablässt, muss der Fahrdienstleiter keinen Merkhinweis und keine Sperre anbringen.


b) Wenn die Erlaubnis nicht bei der Stelle vorhanden ist, die den Zug auf das Gegengleis ablässt, oder wenn eine Erlaubnis nicht vorhanden ist, muss der Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle, bei der die Erlaubnis angezeigt wird, oder, wenn eine Erlaubnis nicht vorhanden ist, der Fahrdienstleiter, der die Zugfahrt nicht zulässt, Merkhinweis ⬌ bzw. „LF“ nach 408.0402 Nr. 12 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben, bis der Zug angekommen ist.



(2) Solange Fahren auf dem Gegengleis – außer bei Gleiswechselbetrieb – eingeführt ist, muss der Fahrdienstleiter

- der Fahrten in das Regelgleis zulässt, Merkhinweis ⬌ bzw. „LF“ nach 408.0402 Nr. 12 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben,


- der Fahrten in das Gegengleis zulässt, Merkhinweis ⬌ bzw. „LF“ nach 408.0402 Nr. 13 und Sperre nach 408.0403 Nr. 15 anbringen bzw. eingeben.



15

Aufheben

Wenn der Fahrdienstleiter Fahren auf dem Gegengleis eingeführt hat, darf er es wieder aufheben, wenn der Anlass weggefallen ist. Er muss beteiligte Stellen verständigen.



16

Nachweis

Einführen und Aufheben des Fahrens auf dem Gegengleis, die Verständigung der Beteiligten und Meldungen nach Abschnitt 6 Absatz (3) oder Abschnitt 11 Absatz (1) b) muss der Fahrdienstleiter nachweisen. Für Einträge im Zugmeldebuch gilt folgendes Muster:

Muster Zugmeldebuch Fahren auf dem Gegengleis


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