Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an Signalen; 408 0611
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)
1
Haltstellung eines Hauptsignals nicht möglich
Wenn ein Hauptsignal nach Vorbeifahrt eines Zuges nicht wieder auf Halt gestellt werden kann oder wenn es nicht vollständig in die Haltstellung kommt, gilt Folgendes:
(1) Bei nichtselbsttätigem Streckenblock muss der Fahrdienstleiter Rückmelden einführen; der Streckenblock darf nicht bedient werden.
(2) Außerdem gilt:
a) Eine Zugfahrt darf am letzten rückgelegenen Hauptsignal zugelassen werden, wenn für den anschließenden Gleisabschnitt und für den Gleisabschnitt hinter dem gestörten Hauptsignal das Freisein durch eine Räumungsprüfung bzw. Fahrwegprüfung festgestellt und ggf. bestätigt worden ist. Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan dürfen nicht eingeschaltet sein. Sperre ist nach 408.0403 Nr. 7 anzubringen.
b) Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer signalgeführter Züge am letzten rückgelegenen Hauptsignal durch Befehl 14.4 anweisen, am gestörten Signal auch bei Fahrtstellung zu halten.
Der Fahrdienstleiter muss Triebfahrzeugführern anzeigegeführter Züge an der letzten rückgelegenen Blockstelle durch Befehl 14.5 anweisen, bis zur gestörten Blockstelle höchstens mit der im Fahrplan angegebenen Geschwindigkeit zu fahren und dort auch bei LZB-Fahrt bzw. ETCS-Fahrterlaubnis zu halten.
c) Der Fahrdienstleiter
- muss Triebfahrzeugführern signalgeführter Züge zur Vorbeifahrt am gestörten Signal Befehl 2 oder bei Signal Zs 12 mündlichen Auftrag erteilen.
- muss Triebfahrzeugführern anzeigegeführter Züge zur Weiterfahrt an der Blockstelle für anzeigegeführte Züge Befehl 2 erteilen.
(3) Wenn der Fahrdienstleiter das Freisein der Gleisabschnitte nach Absatz (2) a) nicht feststellen kann oder der Abschnitt hinter dem gestörten Hauptsignal nicht geräumt werden kann (z.B. bei Stumpfgleisen), muss der Fahrdienstleiter die Triebfahrzeugführer zusätzlich zum Befehl 14 durch Befehl 12 – Grund Nr. 1 – anweisen, bis zum gestörten Signal bzw. bis zur gestörten virtuellen Blockstelle auf Sicht zu fahren. Dort muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführern zusätzlich Befehl 12 – Grund Nr. 1 – erteilen mit der Weisung, in dem nicht auf Freisein geprüften oder noch besetzten Gleisabschnitt auf Sicht zu fahren.
(4) Wenn der Bediener die Störung erst bemerkt, wenn mit der Annäherung eines Zuges zu rechnen ist, muss er Maßnahmen bei Gefahr treffen.
2
Lichthauptsignal erloschen
Wenn das Signalbild eines Lichthauptsignals erloschen ist, gilt Abschnitt 1 mit folgenden Abweichungen:
a) Der Fahrdienstleiter muss die Triebfahrzeugführer nicht durch Befehl 14, sondern mündlich von der Störung verständigen.
b) Der Fahrdienstleiter darf für die Vorbeifahrt am gestörten Signal die Signale Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 bedienen oder bei Signal Zs 12 mündlichen Auftrag erteilen.
3
Nachtzeichen erloschen
Wenn dem Bediener bekannt wird, dass das Nachtzeichen eines Formhauptsignals vollständig oder teilweise erloschen ist, muss er die Züge am letzten rückgelegenen Hauptsignal anhalten und den Triebfahrzeugführer mündlich von der Unregelmäßigkeit verständigen.
4
Stellung „Halt erwarten“ nicht möglich
Wenn dem Bediener bekannt wird, dass ein Vorsignal zu einem Halt zeigenden Hauptsignal nicht in Stellung „Halt erwarten“ kommt oder erloschen ist, muss er sinngemäß nach Abschnitt 3 verfahren.
5
Signal Zs1, Zs7 oder Zs8 erlischt nicht
Wenn ein Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 nicht selbsttätig erlischt, muss es der Bediener nach den Regeln in den Richtlinien 482.90XX löschen. Wenn der Bediener ein Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 nicht löschen kann, muss er nach Abschnitt 1 verfahren.
6
Signal fällt vorzeitig auf Halt
Wenn ein Hauptsignal vorzeitig auf Halt fällt, muss der Bediener prüfen, ob eine Signalnottaste bedient wurde. Der Bediener darf das Signal wieder auf Fahrt stellen, wenn es bedienbar ist und die Voraussetzungen für die Weiterfahrt erfüllt sind.
7
Signalflügelkupplung gestört
Wenn bei elektrischer Signalflügelkupplung das Hauptsignal nicht selbsttätig in die Haltstellung kommt und auch beim Zurücklegen des Signalhebels der Hebelbewegung nicht folgt, muss der Bediener nach Abschnitt 1 verfahren.
8
Gestörtes Sperrsignal usw.
(1) Für die Vorbeifahrt von Zügen an gestörten Sperrsignalen, Signalen für zurückkehrende Schiebetriebfahrzeuge und Sperrfahrten, an gestörten Zugdeckungssignalen oder Brückendeckungssignalen gelten die Bestimmungen für Hauptsignale sinngemäß.
(2) Abweichend von Absatz (1) gilt für Lichtsperrsignale, die nach 301.0002 Abschnitt 8 e) mit einem weißen Mastschild mit zwei schwarzen Punkten gekennzeichnet sind, Folgendes:
- Wenn ein Zug an einem erloschenen Signal halten soll, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer mit Befehl 14.4 anweisen, vor dem gestörten Sperrsignal zu halten. Wortlaut des Befehls 14.4: „Halten Sie an vor gestörtem Sperrsig … (Bezeichnung des Signals)“
- Wenn ein Zug an einem erloschenen Signal nicht halten soll, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer nicht verständigen.
9
Reißen von Stellleitungen
(1) Wenn die Stellleitung eines Haupt- oder Vorsignals reißt, muss sich der Bediener überzeugen, dass sich das Hauptsignal in Haltstellung und das Vorsignal in Stellung „Halt erwarten“ befindet. Bis dahin muss er erforderlichenfalls nach Abschnitt 1 oder 4 verfahren. Er muss Sperre nach 408.0403 Nr. 17 anbringen.
(2) Wenn die Stellleitung eines Sperrsignals, eines Signals für zurückkehrende Schiebetriebfahrzeuge und Sperrfahrten oder eines Brückendeckungssignals reißt, muss sich der Bediener überzeugen, dass sich das Signal in Haltstellung befindet. Wenn das nicht der Fall ist, muss er das Gleis sofort durch eine Wärterhaltscheibe abriegeln und den Fahrdienstleiter benachrichtigen. Er muss Sperre nach 408.0403 Nr. 17 anbringen.
10
Zweifelhaftes Signalbild an Hauptsignalen
Wird dem Fahrdienstleiter bekannt, dass ein Signal ein zweifelhaftes Signalbild zeigt, gelten die Regeln in Abschnitt 1 mit folgenden Abweichungen:
- Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer signalgeführter Züge am letzten rückgelegenen Hauptsignal mündlich über die Störung verständigen.
- Der Fahrdienstleiter muss Triebfahrzeugführer anzeigegeführter Züge an der letzten rückgelegenen Blockstelle über die Störung verständigen.