Züge fahren; Räumungsprüfung - Strecken mit selbsttätigem Streckenblock; Selbstblock ohne ESTW; 408 0245
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)
1
Räumungsprüfstelle
Räumungsprüfstelle ist die Zugmeldestelle hinter dem Zugfolgeabschnitt. Im Betriebsstellenbuch kann eine andere Stelle als Räumungsprüfstelle bestimmt sein.
2
Einzelräumungsprüfung, Räumungsprüfung auf Zeit
Räumungsprüfung kann bei nur einem Zug (Einzelräumungsprüfung) oder bei allen Zügen für die Dauer eines Anlasses (Räumungsprüfung auf Zeit) erforderlich werden.
3
Bestätigen
(1) Wenn der Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle nicht zugleich Fahrdienstleiter der Zugfolgestelle ist, der die Fahrt in den Zugfolgeabschnitt zulässt, muss er die Räumungsprüfung durch Rückmelden bestätigen. Wenn die Bestätigung nicht erforderlich ist, muss er die Räumungsprüfung im Zugmeldebuch nach folgendem Muster nachweisen.
(2) Im Betriebsstellenbuch können ergänzende oder abweichende Regeln gegeben sein.
4
Einzelräumungsprüfung
(1) Einzelräumungsprüfung wird bei folgenden Anlässen erforderlich:
a) Ein Zug soll mit besonderem Auftrag in einen Zugfolgeabschnitt fahren.
b) Ein Zug soll in einem Zugfolgeabschnitt für anzeigegeführte Züge signalgeführt weiterfahren, dessen Ende gekennzeichnet ist durch ein Blockkennzeichen der freien Strecke.
c) Ein Zug soll an einem LZB-Nothalt auf der freien Strecke oder hinter einem Ausfahrsignal weiterfahren.
d) Blockeinrichtungen sollen in die Grundstellung gebracht werden. Der Fahrdienstleiter darf diese Einzelräumungsprüfung durch Maßnahmen nach 408.0622 Abschnitt 1 ersetzen.
e) Eine Zugfahrt soll in einen Zugfolgeabschnitt mit Gleisstromkreisen zugelassen werden, in dem gesandet worden ist.
Im Betriebsstellenbuch können zu den Anlässen nach a) und b) ergänzende Regeln gegeben sein.
Im Betriebsstellenbuch ist bestimmt, wenn bei den Anlässen nach a) bis c) im Anschluss an die Einzelräumungsprüfung Räumungsprüfung auf Zeit eingeführt werden muss.
Der Fahrdienstleiter muss den Anlass für die Einzelräumungsprüfung im Zugmeldebuch nach folgendem Muster nachweisen:
(2) Wenn der Anlass für die Räumungsprüfung nach dem Aufheben einer Gleissperrung aufgetreten ist, muss der Fahrdienstleiter die Räumungsprüfung bei dem Zug durchführen, der den Zugfolgeabschnitt vor der Gleissperrung zuletzt befahren hat.
(3) Wenn eine Räumungsprüfung zu bestätigen ist, muss der Fahrdienstleiter, bei dem der Anlass aufgetreten ist, den für die Räumungsprüfung zuständigen Fahrdienstleiter zur Abgabe der Rückmeldung auffordern. Dabei muss er den betroffenen Zug angeben.
(4) Für das Auswerten der Fahrtstellung gilt Folgendes:
Der Fahrdienstleiter darf eine Einzelräumungsprüfung nach Absatz (1) a) ersetzen durch die Feststellung, dass das Hauptsignal bzw. die virtuelle Blockstelle am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnittes eine Fahrtstellung zeigt.
Hierzu darf er die Anzeige des Fahrtmelders auswerten – ausgenommen bei Selbstblocksignalen – oder sich vom Triebfahrzeugführer bestätigen lassen, dass das Selbstblocksignal in Fahrtstellung ist.
(5) Der Fahrdienstleiter muss das Auswerten der Fahrtstellung nach Absatz (4) nach folgendem Muster nachweisen.
Die Bestätigung der Räumungsprüfung durch Rückmelden ist nicht erforderlich.
(6) Wenn Einzelräumungsprüfung erforderlich ist, aber nicht festgestellt werden
kann, welcher Zug den Zugfolgeabschnitt zuletzt befahren hat, gilt Folgendes:
a) Bei einer Blockstelle der freien Strecke am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnitts muss der Fahrdienstleiter Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 9 anbringen bzw. eingeben. Dies gilt nicht für
Abzweigstellen.
b) Bei einem Ausfahrsignal oder Blocksignal einer Abzweigstelle am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnitts muss der Fahrdienstleiter Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.
c) Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.
d) Der Fahrdienstleiter auf der Räumungsprüfstelle muss feststellen, dass die Bedingungen nach 408.0241 Abschnitt 4 c) erfüllt sind.
e) Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer des nächsten Zuges, der den Zugfolgeabschnitt befahren soll, beauftragen, auf Sicht zu fahren, und zwar
- wenn bis zur nächsten Zugmeldestelle nur ein Zugfolgeabschnitt vorhanden ist, im betroffenen Zugfolgeabschnitt,
- in allen übrigen Fällen im betroffenen und im nächsten Zugfolgeabschnitt.
Auf Strecken mit Blockkennzeichen gilt als betroffener Zugfolgeabschnitt
- für signalgeführte Züge der Zugfolgeabschnitt für signalgeführte Züge,
- für anzeigegeführte Züge der Zugfolgeabschnitt für anzeigegeführte Züge.
f) Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer mündlich verständigen, dass er am Hauptsignal der Räumungsprüfstelle angehalten wird, um dort dem Fahrdienstleiter seine Zugnummer anzugeben.
g) Der Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle darf die Einfahrt des Zuges auf der Räumungsprüfstelle erst zulassen, wenn der Triebfahrzeugführer die Nummer seines Zuges gemeldet hat.
h) Bei diesem Zug muss er eine Einzelräumungsprüfung durchführen.
5
Räumungsprüfung auf Zeit
(1) Räumungsprüfung auf Zeit wird erforderlich, wenn
a) sie nach 408.0622 Abschnitt 1 Absatz (2) Nr. 4 und Absatz (5) eingeführt werden muss,
b) bekannt wird, dass ein Blockabschnitt – außer durch Kleinwagenfahrten – nicht als besetzt angezeigt wird, obwohl er besetzt ist, z.B. beim Sanden nach 408.0622 Abschnitt 4 Absatz (2) b) Nr. 2,
c) die Fachkraft die Räumungsprüfung vorgeschrieben hat,
d) im Betriebsstellenbuch nach 408.0245 Abschnitt 4 Absatz (1) bestimmt ist, dass im Anschluss an die Einzelräumungsprüfung Räumungsprüfung auf Zeit eingeführt werden muss.
(2) Wenn auf eingleisigen Strecken zwischen zwei Zugmeldestellen mehrere Zugfolgeabschnitte vorhanden sind und für einen der Zugfolgeabschnitte Räumungsprüfung auf Zeit erforderlich ist, muss die Zugfolge für beide Fahrtrichtungen an den Hauptsignalen der Räumungsprüfstellen geregelt werden. Dies gilt auch, wo Gleiswechselbetrieb eingerichtet ist, sobald ein Zug auf dem Gegengleis gefahren ist.
(3) Der Fahrdienstleiter darf dem Beginn von Arbeiten, die Räumungsprüfung auf Zeit erfordern, erst zustimmen, wenn sich die Blockeinrichtungen des betroffenen Zugfolgeabschnitts und aller folgenden Zugfolgeabschnitte bis zur Räumungsprüfstelle in Grundstellung befinden oder eine Einzelräumungsprüfung bei dem Zug durchgeführt wurde, der die Abschnitte zuletzt befahren hat.
(4) Räumungsprüfung auf Zeit muss der Fahrdienstleiter der Zugfolgestelle einführen, bei der der Anlass aufgetreten ist.
Wenn Räumungsprüfungen bestätigt werden müssen, muss der Fahrdienstleiter, bei dem der Anlass aufgetreten ist, dem beteiligten Fahrdienstleiter Einführen der Räumungsprüfung auf Zeit, Zugfolgeabschnitt und Anlass mitteilen.
Der für die Räumungsprüfung zuständige Fahrdienstleiter muss Züge, die den betroffenen Zugfolgeabschnitt befahren, in beiden Fahrtrichtungen unaufgefordert zurückmelden.
Der Fahrdienstleiter muss das Einführen der Räumungsprüfung auf Zeit im Zugmeldebuch nach folgendem Muster nachweisen:
(5) Bei Räumungsprüfung auf Zeit gilt Folgendes:
a) Bei einer Blockstelle der freien Strecke – ausgenommen Abzweigstellen – am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnitts muss der Fahrdienstleiter Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 9 anbringen bzw. eingeben. Der Fahrdienstleiter darf die Sperre nach 408.0403 Nr. 9 bis zur Fahrt des Kontrollzuges nicht entfernen.
Wenn der Fahrdienstleiter an einem selbsttätigen Blocksignal bzw. an einer virtuellen Blockstelle Sperre nach 408.0403 Nr. 9 nicht anbringen bzw. eingeben kann, muss er die Zugfolge am Hauptsignal der rückgelegenen Zugmeldestelle regeln. Für dieses Signal gelten die Regeln unter b).
b) Bei einem Ausfahrsignal oder Blocksignal einer Abzweigstelle am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnitts muss der Fahrdienstleiter Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.
c) Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.
Wenn zwischen zwei Zugmeldestellen mehrere Zugfolgeabschnitte betroffen sind, muss der Fahrdienstleiter die Maßnahmen nach a) oder b) nur für das Hauptsignal bzw. die virtuelle Blockstelle am Anfang des ersten betroffenen Zugfolgeabschnitts treffen.
(6) Räumungsprüfung auf Zeit hebt die Stelle auf, die sie eingeführt hat, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Alle Anlässe müssen weggefallen sein.
b) Wenn Räumungsprüfung auf Zeit nach den Absätzen (1) a), (1) b) oder (1) c) eingeführt war, muss im Arbeits- und Störungsbuch außerdem das Ende der Arbeiten eingetragen sein.
c) Danach muss ein Kontrollzug den Zugfolgeabschnitt befahren, und zwar
1. auf zweigleisigen Strecken, wo Gleiswechselbetrieb nicht eingerichtet ist, in der gewöhnlichen Fahrtrichtung,
2. auf eingleisigen Strecken ohne Erlaubnismelder oder Streckengleisen ohne Erlaubnismelder, wo Gleiswechselbetrieb eingerichtet ist, in beliebiger Fahrtrichtung,
3. auf eingleisigen Strecken mit Erlaubnismelder oder Streckengleisen mit Erlaubnismelder, wo Gleiswechselbetrieb eingerichtet ist,
- je ein Zug in beiden Fahrtrichtungen oder
- ein Zug in beliebiger Fahrtrichtung, wenn nach diesem Zug die Erlaubnis zweimal störungsfrei von Hand gewechselt werden kann.
Der Fahrdienstleiter muss die Fahrt des Kontrollzuges in den Zugfolgeabschnitt durch Fahrtstellung eines Hauptsignals bzw. der virtuellen Blockstelle zulassen. Der Kontrollzug muss den Zugfolgeabschnitt bei ordnungsgemäß wirkenden Blockeinrichtungen durchfahren haben. Hierzu muss der Fahrdienstleiter die Sperre nach 408.0403 Abschnitt 2 Nr. 9 entfernen und unmittelbar nach Haltstellung durch den Kontrollzug wieder anbringen.
Der Fahrdienstleiter muss das Aufheben der Räumungsprüfung auf Zeit im Zugmeldebuch nach folgendem Muster nachweisen:
(7) Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann zugelassen sein, dass bei Räumungsprüfung auf Zeit die Räumungsprüfung auf einer selbsttätigen Blockstelle durchgeführt wird, auf der ein Rückmeldeposten eingesetzt ist.
Der Fahrdienstleiter muss das Einführen der Räumungsprüfung auf Zeit mit Rückmeldeposten und Bestätigung der Räumungsprüfung durch den Rückmeldeposten im Zugmeldebuch nach folgendem Muster nachweisen:
6
Feststellungen ersetzen
(1) Bei Einzelräumungsprüfung oder bei Räumungsprüfung auf Zeit gilt Folgendes:
a) Der Fahrdienstleiter darf die Feststellung, dass der Zug mindestens ein Zeichen des Schlusssignals hat (408.0241 Abschnitt 4 b)), ersetzen durch eine Zugvollständigkeitsmeldung des Triebfahrzeugführers für seinen Zug auf der Räumungsprüfstelle. Der Zug muss bei Abgabe der Zugvollständigkeitsmeldung halten und darf nach dem Befahren des betroffenen Zugfolgeabschnitts nicht verändert worden sein.
b) Der Fahrdienstleiter darf die Feststellungen, dass der Zug an der Signal-Zugschlussstelle des Hauptsignals der Räumungsprüfstelle vorbeigefahren ist und dass der Zug mindestens ein Zeichen des Schlusssignals hat (408.0241 Abschnitt 4 a) und 4 b)), ersetzen durch
1. eine Zugschlussmeldung eines Zugschlussmeldepostens. Dem Zugschlussmeldeposten müssen die Züge bekannt sein, für die Zugschlussmeldungen zu geben sind,
2. eine Zugschlussmeldung des Fahrdienstleiters der nächsten örtlich besetzten Zugfolgestelle nach der Räumungsprüfstelle. Der Zug darf nach dem Befahren des betroffenen Zugfolgeabschnitts nicht verändert worden sein,
3. eine Zugvollständigkeitsmeldung des Triebfahrzeugführers für seinen Zug auf einer Betriebsstelle, die zwischen der Räumungsprüfstelle und der nächsten örtlich besetzten Zugmeldestelle liegt. Der Zug muss bei Abgabe der Zugvollständigkeitsmeldung halten und darf nach dem Befahren des betroffenen Zugfolgeabschnitts nicht verändert worden sein.
c) Wenn der Zug auf der Räumungsprüfstelle angekommen ist und eine Zugschlussmeldung oder Zugvollständigkeitsmeldung nach a) oder b) nicht gegeben werden kann oder nicht festgestellt werden kann, dass der Zug an der Signal-Zugschlussstelle des Hauptsignals der Räumungsprüfstelle vorbeigefahren ist (408.0241 Abschnitt 4 a)), oder dies unzweckmäßig ist, gilt Folgendes:
1. Eine Blockstelle der freien Strecke (z.B. selbsttätiges Blocksignal) am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnittes muss der Fahrdienstleiter sperren. Er muss Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 anbringen bzw. eingeben. Dies gilt nicht für Abzweigstellen.
2. Bei einem Ausfahrsignal oder Blocksignal einer Abzweigstelle am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnittes muss der Fahrdienstleiter Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.
3. Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.
4. Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer des nächsten Zuges, der den Zugfolgeabschnitt befahren soll, beauftragen, auf Sicht zu fahren, und zwar
- wenn bis zur nächsten Zugmeldestelle nur ein Zugfolgeabschnitt vorhanden ist, im betroffenen Zugfolgeabschnitt,
- in allen übrigen Fällen im betroffenen und im nächsten Zugfolgeabschnitt.
Auf Strecken mit Blockkennzeichen gilt als betroffener Zugfolgeabschnitt
- für signalgeführte Züge der Zugfolgeabschnitt für signalgeführte Züge,
- für anzeigegeführte Züge der Zugfolgeabschnitt für anzeigegeführte Züge.
Bei Räumungsprüfung auf Zeit muss der Fahrdienstleiter bei diesem Zug eine Räumungsprüfung durchführen. Bei Einzelräumungsprüfung muss der Fahrdienstleiter nach den Regeln im Abschnitt 4 vorgehen.
(2) Die Zugschlussmeldung oder Zugvollständigkeitsmeldung lautet: „Zug (Nummer) vollständig in (Name der Betriebsstelle) angekommen".
Die Zugschlussmeldung oder Zugvollständigkeitsmeldung muss der Fahrdienstleiter im Zugmeldebuch nach folgendem Muster nachweisen: