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408.0622 - Einrichtungen des Streckenblocks gestört

Züge fahren; Einrichtungen des Streckenblocks gestört; 408 0622

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)

 

1

Grundstellung bei selbsttätigem Streckenblock herstellen

(1) Wenn Blockeinrichtungen des selbsttätigen Streckenblocks nicht ordnungsgemäß gewirkt haben, gilt Folgendes:


a) Bei einer Blockstelle der freien Strecke (z.B. selbsttätiges Blocksignal) am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnitts muss der Fahrdienstleiter Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 9 anbringen bzw. eingeben. Dies gilt nicht für Abzweigstellen.


b) Bei einem Ausfahrsignal oder Blocksignal einer Abzweigstelle am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnitts muss der Fahrdienstleiter Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben. Dies gilt auch bei einer virtuellen Blockstelle innerhalb eines Bahnhofs bzw. einer Abzweigstelle am Anfang des betroffenen Zugfolgeabschnittes.


c) Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Sperre muss er nach 408.0403 Nr. 7 anbringen,


d) Der Fahrdienstleiter muss


- eine Einzelräumungsprüfung für den zuletzt gefahrenen Zug durchführen

oder


- feststellen, dass der zuletzt gefahrene Zug auf der Räumungsprüfstelle angekommen ist und den ersten Zug nach Eintritt der Störung mit Befehl 12 – Grund Nr. 1 – beauftragen, auf Sicht zu fahren (siehe Absätze (3) und (4)); diesen Befehl 12 darf er nicht durch Signal Zs 7, LZB-Vorsichtauftrag oder durch eine ETCS-Fahrterlaubnis in ETCS-Betriebsart OS ersetzen.


Danach darf er die Blockeinrichtungen nach den Regeln für das Bedienen der Signalanlagen in Grundstellung bringen.



(2) Wenn der Fahrdienstleiter Blockeinrichtungen nach Absatz (1) oder nach einer Fahrt im Gegengleis oder nach einer Sperrfahrt nicht in Grundstellung bringen konnte, muss er wie folgt vorgehen:

1. Wenn er nach Absatz (1) d), erster Anstrich eine Einzelräumungsprüfung durchführen konnte, muss er den Triebfahrzeugführer des ersten Zuges, der den betroffenen Zugfolgeabschnitt nach Eintritt der Störung befahren soll, mit Befehl 12 Grund Nr. 1 – beauftragen, auf Sicht zu fahren (siehe Absätze (3) und (4)).


2. Er muss

- beim ersten Zug, der den betroffenen Zugfolgeabschnitt nach Eintritt der Störung befährt, eine Einzelräumungsprüfung durchführen

oder

- feststellen, dass dieser Zug auf der Räumungsprüfstelle angekommen ist und den zweiten Zug nach Eintritt der Störung mit Befehl 12 Grund Nr. 1 – beauftragen, auf Sicht zu fahren (siehe Absätze (3) und (4)); diesen Befehl 12 darf er nicht durch Signal Zs 7, LZB-Vorsichtauftrag oder durch eine Fahrterlaubnis in ETCS-Betriebsart OS ersetzen.


3. Danach darf er Blockeinrichtungen nach den Regeln für das Bedienen der Signalanlagen in Grundstellung bringen.


4. Wenn er Blockeinrichtungen nach Nr. 3 nicht in Grundstellung bringen konnte, obwohl er die in den Regeln für das Bedienen von Signalanlagen genannten Einrichtungen bedient hat, muss er Räumungsprüfung auf Zeit einführen.



(3) Der Abschnitt, in dem der Fahrdienstleiter Züge beauftragen muss, auf Sicht zu fahren, ist


- bei Zentralblock mit Achszählern oder automatischem Streckenblock oder wenn bis zur nächsten Zugmeldestelle nur ein Zugfolgeabschnitt vorhanden ist, der betroffene Zugfolgeabschnitt,


- in allen übrigen Fällen der betroffene und der nächste Zugfolgeabschnitt.



(4) Auf Strecken mit Blockkennzeichen gilt als betroffener Zugfolgeabschnitt


- für signalgeführte Züge – außer für Züge in der ETCS-Betriebsart SR – der Zugfolgeabschnitt für signalgeführte Züge,


- für anzeigegeführte Züge und für Züge in der ETCS-Betriebsart SR der Zugfolgeabschnitt für anzeigegeführte Züge.



(5) Wenn der Fahrdienstleiter Grundstellung nach Absatz (1) d) bzw. Absatz (2) Nr. 3 herstellen konnte, aber die Störung beim nächsten Zug erneut auftritt, muss er Räumungsprüfung auf Zeit einführen.



(6) In der Betra kann angeordnet sein, dass ein Mitarbeiter der Fachlinie Leit- und Sicherungstechnik im Auftrag des Fahrdienstleiters die Grundstellung herstellen darf. Aufträge und Meldungen muss der Fahrdienstleiter im Fernsprechbuch nachweisen.



2

Rückblockung geht vorzeitig ein

a) Wenn die Rückblockung unerwartet früh eingeht, darf der Bediener das Hauptsignal zunächst nicht auf Fahrt stellen. Der Fahrdienstleiter muss feststellen, ob der zuletzt abgelassene Zug auf der vorgelegenen Zugfolgestelle angekommen ist.


b) Hat der zuletzt abgelassene Zug den betroffenen Zugfolgeabschnitt noch nicht geräumt, muss der Fahrdienstleiter Rückmelden einführen.



3

Erlaubniswechsel nicht möglich

Wenn die Erlaubnis nicht abgegeben werden kann, muss der Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle, bei der die Erlaubnis angezeigt wird, so lange Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 angebracht bzw. eingegeben haben, bis der Zug angekommen ist.



4

Unregelmäßigkeiten an Einrichtungen des Streckenblocks mit Gleisfreimeldeanlage mit Gleisstromkreisen

(1) Wird dem Fahrdienstleiter gemeldet, dass in einem Zugfolgeabschnitt gesandet wurde, gelten die Einrichtungen des betroffenen Zugfolgeabschnitts als nicht ordnungsgemäß wirkend, wenn der Abschnitt mit einer Gleisfreimeldeanlage mit Gleisstromkreisen ausgerüstet ist.



(2) Bei Zugfolgeabschnitten mit selbsttätigem Streckenblock gilt Folgendes:

a) Der Fahrdienstleiter muss

1. die Maßnahmen nach Abschnitt 1 Absatz (1) a), b) und c) treffen,

2. eine Einzelräumungsprüfung durchführen.


b) Nach der nächsten Zugfahrt – außer Kleinwagenfahrt – gilt Folgendes:

1. Wenn festgestellt wird, dass der betroffene Zugfolgeabschnitt ordnungsgemäß als besetzt angezeigt wird, gilt die Anlage als ordnungsgemäß wirkend.


2. Wird der betroffene Zugfolgeabschnitt nicht ordnungsgemäß als besetzt angezeigt, muss der Fahrdienstleiter Räumungsprüfung auf Zeit einführen.



(3) Bei Zugfolgeabschnitten mit Relaisblock gilt Folgendes:

1. Der Fahrdienstleiter muss Rückmelden einführen.


2. Wenn bei einer Zugfahrt – außer Kleinwagenfahrt – festgestellt wird, dass der betroffene Zugfolgeabschnitt ordnungsgemäß als besetzt angezeigt wird, gilt die Anlage wieder als ordnungsmäßig wirkend. Der Anlass für das Rückmelden ist dann weggefallen.



5

Zugfolgeabschnitt bei Relaisblock wird nach Zugfahrt weiterhin als besetzt angezeigt

(1) Wenn bei Relaisblock nach einer Zugfahrt – außer Kleinwagenfahrt – festgestellt wird, dass ein Zugfolgeabschnitt weiterhin als besetzt angezeigt wird, muss nach 408.0243 Abschnitt 6 Absatz (1) c) eine Räumungsprüfung durchgeführt werden. Anschließend darf die Einrichtung für die Achszählgrundstellung bedient werden.



(2) Wenn der Zugfolgeabschnitt nach dem Bedienen der Einrichtung für die Achszählgrundstellung oder nach dem Befahren des Zuges erneut als besetzt angezeigt wird, gilt der Streckenblock als gestört. Es gilt Folgendes:


1. Es ist Rückmelden einzuführen.


2. Der nächste Zug, der den betroffenen Zugfolgeabschnitt befahren soll, ist mit Befehl 12 Grund Nr. 1 zu beauftragen, in dem betroffenen Abschnitt auf Sicht zu fahren.



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