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408.0625 - Gleisfreimeldeanlagen im Bahnhof oder in einer Abzweigstelle gestört

Züge fahren; Gleisfreimeldeanlagen im Bahnhof oder in einer Abzweigstelle gestört; 408 0625

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)

 

1

Gleisstromkreise

(1) Wenn bei einer selbsttätigen Gleisfreimeldeanlage mit Gleisstromkreisen ein Abschnitt als besetzt angezeigt wird, obwohl er frei sein müsste, muss – auch wenn der Abschnitt inzwischen als frei angezeigt wird – eine Abschnittsprüfung durchgeführt werden.


Wenn der Abschnitt nach der Abschnittsprüfung von Fahrzeugen – außer Kleinwagenfahrten – durchfahren worden ist und danach nicht mehr als besetzt angezeigt wird oder wenn die Fachkraft im Arbeits- und Störungsbuch die Beseitigung der Störung eingetragen hat, gilt die Anlage wieder als ordnungsgemäß wirkend.


Für die Dauer der Störung ist Abschnittsprüfung erforderlich. Der Bediener muss Merkhinweis „AP“ nach 408.0402 Nr. 11 und Sperre nach 408.0403 Nr. 1 anbringen bzw. eingeben. Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Bediener muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.



(2) Eine selbsttätige Gleisfreimeldeanlage mit Gleisstromkreisen gilt als gestört wenn ein Abschnitt nicht als besetzt angezeigt wird, obwohl er besetzt ist.


Für die Dauer der Störung ist Abschnittsprüfung erforderlich. Der Bediener muss Merkhinweis „AP“ nach 408.0402 Nr. 11 und Sperre nach 408.0403 Nr. 1 anbringen bzw. eingeben. Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Bediener muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.


Die Gleisfreimeldeanlage gilt so lange als gestört, bis die Fachkraft im Arbeits- und Störungsbuch die Beseitigung der Störung eingetragen hat.



(3) Wenn bei einer selbsttätigen Gleisfreimeldeanlage mit Gleisstromkreisen ein Abschnitt länger als 24 Stunden nicht befahren worden ist – außer mit Kleinwagenfahrten –, gilt die Gleisfreimeldeanlage als nicht ordnungsgemäß wirkend.


Der Bediener muss Merkhinweis „AP“ nach 408.0402 Nr. 11 und Sperre nach 408.0403 Nr. 1 anbringen bzw. eingeben. Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Bediener muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.


Der Fahrdienstleiter darf die nächste Zugfahrt zulassen, wenn im betroffenen Abschnitt eine Abschnittsprüfung durchgeführt wurde (Betriebsstellenbuch). Wenn bei der nächsten Zugfahrt – außer Kleinwagenfahrt – die ordnungsgemäße Besetztanzeige des Abschnitts festgestellt wurde, gilt die Anlage wieder als ordnungsgemäß wirkend. Wenn der Abschnitt nicht als besetzt angezeigt wird, ist nach Absatz (2) zu verfahren.



(4) Bei einem Anlass nach 408.0581 Abschnitt 7 gilt eine Gleisfreimeldeanlage mit Gleisstromkreisen als nicht ordnungsgemäß wirkend.


Der Bediener muss Merkhinweis „AP“ nach 408.0402 Nr. 11 und Sperre nach 408.0403 Nr. 1 anbringen bzw. eingeben. Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Bediener muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.


Der Fahrdienstleiter darf die nächste Zugfahrt zulassen, wenn im betroffenen Abschnitt eine Abschnittsprüfung durchgeführt wurde. Wenn bei der nächsten Zugfahrt – außer Kleinwagenfahrt – die ordnungsgemäße Besetztanzeige des Abschnitts festgestellt wurde, gilt die Anlage wieder als ordnungsgemäß wirkend. Wenn der Abschnitt nicht als besetzt angezeigt wird, ist nach Absatz (2) zu verfahren.



(5) In der Betra kann angeordnet sein, dass ein Mitarbeiter der Fachlinie Leit- und Sicherungstechnik im Auftrag des Fahrdienstleiters die Grundstellung herstellen darf. Aufträge und Meldungen muss der Fahrdienstleiter im Fernsprechbuch nachweisen.



2

Achszähler

(1) Wenn bei einer selbsttätigen Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern ein Abschnitt als besetzt angezeigt wird, obwohl er frei sein müsste, muss eine Abschnittsprüfung durchgeführt werden.


Wenn festgestellt wurde, dass sich im Abschnitt keine Fahrzeuge befinden und keine Fahrten in Richtung dieses Abschnitts zugelassen sind, darf die Achszählgrundstellung hergestellt werden. Wird danach der Abschnitt nicht mehr als besetzt angezeigt, gilt die Anlage wieder als ordnungsgemäß wirkend. Im Betriebsstellenbuch können abweichende Regeln gegeben sein.



(2) Allgemein gilt:

a) Wenn der Abschnitt nach dem Bedienen der Einrichtung für die Achszählgrundstellung weiterhin als besetzt angezeigt wird, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer des nächsten Zuges, der den betroffenen Abschnitt befahren soll, mit Befehl 12 – Grund Nr. 1 – beauftragen, auf Sicht zu fahren, und zwar bis zum nächsten Hauptsignal, bei Ausfahrten bis zum Ende des anschließenden Weichenbereichs oder, wenn noch ein besonderer Bahnhofsabschnitt ohne Weichen folgt, bis zu dessen Ende (Betriebsstellenbuch zu 408.0231 Abschnitt 3 Absatz (10).


b) Wenn der Abschnitt nach dem Befahren durch den Zug nach a) als besetzt angezeigt wird, ist nach Absatz (1) vorzugehen. Wird der Abschnitt – nachdem die Maßnahmen nach Absatz (1) durchgeführt wurden – weiter als besetzt angezeigt, gilt die Gleisfreimeldeanlage als gestört, bis die Fachkraft im Arbeits- und Störungsbuch die Beseitigung der Störung eingetragen hat.


Für alle folgenden Züge muss für die Dauer der Störung eine Abschnittsprüfung durchgeführt werden. Der Bediener muss Merkhinweis „AP“ nach 408.0402 Nr. 11 und Sperre nach 408.0403 Nr. 1 anbringen bzw. eingeben. Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Bediener muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.



(3) In der Betra kann angeordnet sein, dass ein Mitarbeiter der Fachlinie Leit- und Sicherungstechnik im Auftrag des Fahrdienstleiters die Grundstellung herstellen darf. Aufträge und Meldungen muss der Fahrdienstleiter im Fernsprechbuch nachweisen.



3

Fahrstraße nicht aufgelöst

(1) Wenn bei einer Fahrstraße nach dem Befahren – außer durch Kleinwagenfahrten – Abschnitte mit selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage nicht aufgelöst sind, obwohl sie nicht mehr als besetzt angezeigt werden und muss deshalb die Fahrstraße oder einzelne Abschnitte hilfsweise aufgelöst werden, gelten diese Abschnitte als gestört. Der Bediener muss Merkhinweis „AP“ nach 408.0402 Nr. 11 und Sperre nach 408.0403 Nr. 1 anbringen bzw. eingeben. Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Bediener muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.



(2) Vor weiteren Zugfahrten muss in den betroffenen Abschnitten Abschnittsprüfung durchgeführt werden. Dies gilt so lange, bis betroffene Abschnitte von Fahrzeugen – außer Kleinwagen – durchfahren worden sind und dabei die ordnungsgemäße Besetztanzeige beobachtet worden ist. Weichen müssen dabei in der Stellung wie beim Auftreten der Störung befahren werden. Wenn bei Abschnitten einer Gleisfreimeldeanlage mit Gleisstromkreisen festgestellt wird, dass eine Besetzung nicht angezeigt wird, ist nach Abschnitt 1 Absatz (2) zu verfahren.



4

Besetzt angezeigte bzw. nicht aufgelöste Weiche umstellen

Wenn bei selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage ein Weichenabschnitt als besetzt angezeigt wird oder wenn der Weichenabschnitt nach dem Befahren nicht aufgelöst worden ist, obwohl er nicht mehr als besetzt angezeigt wird, gilt Folgendes:


a) Wenn durch Hinsehen festgestellt werden kann, dass die Weiche frei von Fahrzeugen ist, darf der Bediener die Weiche umstellen.


b) Wenn nicht durch Hinsehen festgestellt werden kann, dass die Weiche frei von Fahrzeugen ist, darf der Bediener die Weiche umstellen, nachdem


1. der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer des Zuges, der die Weiche als nächster befahren soll, mit Befehl 12 – Grund Nr. 1 – beauftragt hat, im Weichenabschnitt auf Sicht zu fahren und


2. festgestellt wurde, dass dieser Zug den Weichenabschnitt vollständig durchfahren hat.


Bis die Feststellung nach Nr. 2 getroffen ist, darf die Weiche – nachdem der Zug sie befahren hat – nicht von anderen Fahrzeugen befahren werden.



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