Züge fahren; Zugfahrten durchführen; 408 0261
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 11.12.2016)
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Zugfahrt in einen Zugfolgeabschnitt zulassen
(1) Es gelten folgende Regeln:
a) Der Fahrdienstleiter darf eine Zugfahrt in einen Zugfolgeabschnitt nur zulassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Wo für den zuletzt gefahrenen Zug die Räumungsprüfung im Zugmeldebuch nachzuweisen ist, muss diese eingetragen sein.
2. Wo der Zug anzubieten ist, muss die Annahme im Zugmeldebuch eingetragen sein.
3. Wo ein Streckengleis in beiden Richtungen befahren wird, muss der letzte aus der Gegenrichtung angenommene Zug angekommen sein.
Wo die beteiligten Zugmeldestellen demselben Fahrdienstleiter zugeteilt sind, muss der letzte in die Gegenrichtung abgelassene Zug angekommen sein.
4. Wo Schrankenwärter oder Bahnübergangsposten über Zugfahrten zu benachrichtigen sind, müssen diese benachrichtigt sein. Wo es im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra nach 408.0421 Abschnitt 1 Absatz (4) vorgeschrieben ist, muss der Schrankenwärter oder Bahnübergangsposten bestätigt haben, dass der Bahnübergang gesichert ist.
5. Bei Bahnübergangssicherungsanlagen mit Fernüberwachung darf dem Fahrdienstleiter keine Störung bekannt sein.
6. Wo Arbeitsstellen über Zugfahrten zu benachrichtigen sind, müssen sie benachrichtigt sein.
7. Wenn Befehle erforderlich sind, müssen sie dem Triebfahrzeugführer übermittelt sein.
8. Soweit sich im Zug außergewöhnliche Sendungen oder außergewöhnliche Fahrzeuge befinden, darf die Fahrt nur zugelassen werden, wenn
- die Fahrt von der in der Beförderungsanordnung genannten Stelle oder der Betriebszentrale nicht verboten worden ist und
- auf der Betriebsstelle, auf der der Zug beginnt oder sich die Zusammensetzung des Zuges geändert hat, der Triebfahrzeugführer oder ein anderer Mitarbeiter die Nummern der Beförderungsanordnungen für die im Zug eingestellten außergewöhnlichen Sendungen oder außergewöhnlichen Fahrzeuge mitgeteilt hat und die Beförderungsanordnungen bei ihm vorliegen.
b) Durch Einschalten des Selbststellbetriebes oder der Zuglenkung mit Lenkplan an einem Ausfahrsignal oder Blocksignal einer Abzweigstelle lässt der Fahrdienstleiter im Voraus die Fahrt aller Züge in den anschließenden Zugfolgeabschnitt zu. Deshalb darf Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan eingeschaltet sein, solange keine Bedingungen nach a) Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 bis 8 zu erfüllen sind oder im Fall a) Nr. 5 keine Störung der Anlage bekannt ist.
Zuglenkung mit Lenkplan darf außerdem in folgenden Fällen eingeschaltet sein:
1. Eine Bedingung nach a) Nr. 1, 2 oder 4 ist zu erfüllen und der Fahrdienstleiter hat Sperre nach 408.0403 Nr. 8 eingegeben.
2. Die Bedingung nach a) Nr. 3 ist zu erfüllen und
- Zugfahrten werden durch Fahrtstellung eines Hauptsignals oder einer virtuellen Blockstelle zugelassen, oder
- Zugfahrten werden mit besonderem Auftrag zugelassen und auf der benachbarten Zugmeldestelle ist Sperre nach 408.0403 Nr. 8 eingegeben.
3. Im Fall nach a) Nr. 5 ist eine Störung der Anlage bekannt und der Fahrdienstleiter hat Sperre nach 408.0403 Nr. 8 eingegeben.
4. Die Bedingung nach a) Nr. 6 ist zu erfüllen und der Fahrdienstleiter hat Sperre nach 408.0403 Nr. 10 eingegeben.
5. Die Bedingung nach a) Nr. 7 ist zu erfüllen und der Fahrdienstleiter hat Sperre nach 408.0403 Nr. 19 eingegeben.
(2) Bei Gleisbildstellwerken müssen die Bedingungen nach Absatz (1) a) vor dem Einstellen oder Einspeichern der Zugstraße auch dann erfüllt sein, wenn die Zugstraße bereits eingestellt oder eingespeichert werden kann, bevor der anschließende Zugfolgeabschnitt geräumt ist (Nachlaufen des Hauptsignals).
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Fahrten gleichzeitig zulassen
Die gleichzeitige Fahrt mehrerer Züge darf nur zugelassen werden, wenn ihre Fahrwege getrennt voneinander verlaufen. Ihre Durchrutschwege dürfen sich jedoch berühren.
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Zugfahrten auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal
Für die Durchführung der Züge auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal gilt Folgendes:
(1) Wenn in der Ankunftspalte des Fahrplans bei diesem Bahnhof ein „H“ angegeben ist und der Zug ohne Halt durchfahren soll, ist ihm Signal Zp 9 als Durchfahrauftrag zu geben. Den Auftrag hierzu erteilt der Fahrdienstleiter jeweils besonders, soweit er das Signal nicht selbst gibt.
(2) Wenn in der Ankunftsspalte des Fahrplans oder in der Spalte „Fahrzeit von Streckenbeginn“ des Ersatzfahrplans bei einem Bahnhof ein „H“ angegeben ist und dieser Bahnhof zur Zeit der Zugfahrt unbesetzt ist, muss der Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle, der den Zug auf die Strecke ablässt, den Triebfahrzeugführer des Zuges durch Befehl 14 anweisen (Betriebsstellenbuch), auf diesem Bahnhof ohne Durchfahrauftrag durchzufahren.
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Ausweichanschlussstellen bei selbsttätigem Streckenblock bedienen
(1) Fahrten zu oder von Ausweichanschlussstellen auf Strecken mit selbsttätigem Streckenblock müssen abgemeldet, auf eingleisiger Strecke oder dem Gegengleis angeboten und angenommen werden, wenn die benachbarte Zugmeldestelle einem anderen Fahrdienstleiter zugeteilt ist. Zur Bedienung einer Ausweichanschlussstelle darf jeweils eine Fahrt unterwegs sein.
(2) Wenn eine Einzelräumungsprüfung durchgeführt werden muss oder Räumungsprüfung auf Zeit eingeführt ist, muss der Triebfahrzeugführer nach Ankunft des Zuges auf der Ausweichanschlussstelle aufgefordert werden, eine Zugvollständigkeitsmeldung für seinen Zug zu geben. Die Zugvollständigkeitsmeldung ersetzt die Räumungsprüfung für diesen Zug.
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Meldungen des Triebfahrzeugführers
(1) Im Betriebsstellenbuch kann angegeben sein, dass der Triebfahrzeugführer
a) die Spitze des Zuges oder den Zugschluss grenzzeichenfrei meldet,
b) eine Zugvollständigkeitsmeldung für seinen Zug gibt oder
c) das Halten des Zuges meldet.
(2) Der Triebfahrzeugführer darf aufgefordert werden, Meldungen nach Absatz (1) für seinen Zug zu geben.