Züge fahren; Blockstellen, Schrankenwärter oder Bahnübergangsposten über Zugfahrten benachrichtigen; 408 0421
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)
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Regeln für Fahrdienstleiter von Zugmeldestellen
(1) Allgemein gilt:
a) Bevor der Fahrdienstleiter einer Zugmeldestelle eine Zugfahrt zulässt, muss er im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra genannte Blockstellen und Schrankenwärter benachrichtigen.
b) Wenn ein Bahnübergangsposten dem Fahrdienstleiter einer Zugmeldestelle mitgeteilt hat, dass er einen Bahnübergang sichert, muss der Fahrdienstleiter den Bahnübergangsposten vor Zulassung einer Zugfahrt benachrichtigen. Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra können zusätzliche Regeln gegeben sein.
(2) Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann geregelt sein, dass Anrufschranken während längerer festgelegter Zugpausen offen gelassen werden dürfen.
(3) Der Fahrdienstleiter muss Bahnübergangsposten von Zugmeldestelle zu Zugmeldestelle benachrichtigen.
- Solange er Bahnübergangsposten über Zugfahrten benachrichtigen muss, darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Sperre muss er nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.
- Er muss dem Bahnübergangsposten mitteilen, wie er ihn benachrichtigt und ihn über bereits unterwegs befindliche Züge unterrichten.
- Solange er Bahnübergangsposten über Zugfahrten benachrichtigen muss, muss er Merkhinweis „BUE“ nach 408.0402 Nr. 3 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.
(4) Für das Benachrichtigen durch den Fahrdienstleiter gilt Folgendes:
a) Der Fahrdienstleiter muss überwachen, dass sich Mitarbeiter meldepflichtiger Stellen und Bahnübergangsposten melden.
b) Werden Bahnübergangsposten im Bahnhof oder innerhalb einer Abzweigstelle benachrichtigt, erteilt der Fahrdienstleiter dem Bahnübergangsposten einen Sicherungsauftrag mit folgendem Wortlaut: „Bahnübergang … (km oder Bezeichnung des Bahnübergangs) für Zug … (Nummer) von … (Name der Zugmeldestelle) nach … (Name der Zugmeldestelle) sichern“.
c) Er muss überwachen, dass Schrankenwärter oder Bahnübergangsposten, wo dies im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra vorgeschrieben ist, bestätigen, dass der Bahnübergang gesichert ist.
d) Soll der Sicherungsauftrag bei der Benachrichtigung des Bahnübergangspostens zurückgenommen werden, verwendet der Fahrdienstleiter folgenden Wortlaut: „Sicherungsauftrag für Bahnübergang … (km oder Bezeichnung des Bahnübergangs) für Zug … (Nummer) von … (Name der Zugmeldestelle) nach … (Name der Zugmeldestelle) wird zurückgenommen“.
e) Solange der Fahrdienstleiter Bahnübergangsposten im Bahnhof oder innerhalb einer Abzweigstelle benachrichtigt,
1. darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet sein und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Sperren muss er nach 408.0403 Nr. 7 anbringen und
2. muss er Merkhinweis „BUE“ nach 408.0402 Nr. 3 und Sperre nach 408.0403 Nr. 1 anbringen bzw. eingeben.
(5) Wenn der Fahrdienstleiter Schrankenwärter oder Bahnübergangsposten nicht einzeln benachrichtigt, darf er eine Benachrichtigung nicht mit einer Benachrichtigung für einen anderen Zug oder einer Mitteilung verbinden.
(6) Werden Schrankenwärter oder Bahnübergangsposten auf der freien Strecke
benachrichtigt, leitet der Fahrdienstleiter jede Benachrichtigung ein mit „Zugmeldung“.
(7) Für die Einzelbenachrichtigung durch den Fahrdienstleiter gilt Folgendes:
a) Wenn der Fahrdienstleiter nicht durch Abmelden benachrichtigt, muss er für die Benachrichtigung folgenden Wortlaut verwenden: „Zug … (Nummer) von … (Name der Zugmeldestelle) nach … (Name der Zugmeldestelle) voraussichtlich ab … (Minute der voraussichtlichen Ab- oder Durchfahrtszeit).“
b) Soll die Einzelbenachrichtigung des Bahnübergangspostens zurückgenommen werden, verwendet der Fahrdienstleiter folgenden Wortlaut: „Benachrichtigung für Zug … (Nummer) von … (Name der Zugmeldestelle) nach … (Name der Zugmeldestelle) voraussichtlich ab … (Minute der voraussichtlichen Ab- oder Durchfahrtszeit) wird zurückgenommen.“
(8) Der Fahrdienstleiter muss Schrankenwärter oder Bahnübergangsposten bis zu fünf Minuten vorher mit der voraussichtlichen Ab- oder Durchfahrtszeit der Zugfahrt benachrichtigen. Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann für den Zeitpunkt der Benachrichtigung eine Mindestzeit bestimmt sein.
(9) Bei der Benachrichtigung von Bahnübergangsposten muss der Fahrdienstleiter die im Fahrplan angegebene zulässige Geschwindigkeit des Zuges mitteilen, wenn dies im Betriebsstellenbuch oder einer Betra bestimmt ist.
(10) Weicht die tatsächliche Ab- oder Durchfahrtszeit um zwei Minuten oder mehr von der gemeldeten Zeit ab, muss der Fahrdienstleiter die Benachrichtigung möglichst frühzeitig berichtigen.
Der Fahrdienstleiter leitet die Berichtigung abweichend von Absatz 6 ein mit: „Berichtigte Zugmeldung".
Wenn ein Zug zunächst nicht abfährt und er deshalb die Benachrichtigung
durch Abmelden zurücknimmt, muss er folgenden Wortlaut verwenden: „Berichtigte Zugmeldung, Abmeldung für Zug … (Nummer) wird zurückgenommen".
(11) Wenn ein Fahrdienstleiter den Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle nicht benachrichtigen kann, muss der Fahrdienstleiter der rufenden Zugmeldestelle dem Triebfahrzeugführer Befehl 8 erteilen, wenn der Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle Schranken bedient, die auf die Benachrichtigung hin geschlossen werden müssen (Betriebsstellenbuch zu Absatz (1)).
(12) Wenn ein Fahrdienstleiter den Fahrdienstleiter einer Blockstelle, die nicht Bahnhof oder Abzweigstelle ist, nicht benachrichtigen kann, darf er die Zugfahrt zulassen; er soll möglichst den Triebfahrzeugführer mündlich verständigen; ist der Fahrdienstleiter der Blockstelle zugleich Schrankenwärter (Betriebsstellenbuch zu Absatz (1)), muss der Fahrdienstleiter der rufenden Zugmeldestelle dem Triebfahrzeugführer Befehl 8 erteilen.
(13) Wenn ein Fahrdienstleiter einen Schrankenwärter oder einen Bahnübergangsposten nicht benachrichtigen kann oder wenn ein Schrankenwärter oder Bahnübergangsposten, wo dies vorgeschrieben ist, nicht bestätigen kann, dass der Bahnübergang gesichert ist, muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer Befehl 8 erteilen.
Für Bahnübergänge, vor denen ein Orientierungszeichen „PZB BÜ“ aufgestellt ist, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer zusätzlich zum Befehl 8 mit Befehl 12 Grund 34 anweisen, in dem Zugfolgeabschnitt vom rückliegenden Hauptsignal bis zu dem betroffenen Bahnübergang mit höchstens 50 km/h zu fahren. Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer zusätzlich Befehl 12.4 erteilen.
Die vorgenannten Befehle sind nicht erforderlich, wenn ein Schrankenwärter, dessen Schranken bei nicht besetztem Posten in geschlossener Stellung verschlossen sind (Betriebsstellenbuch), sich nicht zur Arbeit meldet. Der Fahrdienstleiter muss den Schrankenwärter dann bei seiner Meldung zur Arbeit nachträglich benachrichtigen.
(14) Hat ein Anrufschrankenwärter, dessen Schranken während einer Zugpause offen gelassen werden dürfen, am Ende der Zugpause nicht gemeldet, dass die Schranken geschlossen sind, muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer Befehl 8 erteilen.
(15) Wenn sich die zum Wiederholen verpflichtete Stelle (Betriebsstellenbuch zu Absatz (1)) nicht meldet, muss der Fahrdienstleiter, wenn weitere Gesprächsteilnehmer vorhanden sind, den Mitarbeiter der letzten in Fahrtrichtung des Zuges gelegenen Betriebsstelle auffordern, die Benachrichtigung zu wiederholen.
(16) Wenn ein Fahrdienstleiter nicht durch Abmelden benachrichtigt, muss er Benachrichtigungen in der Unterlage nachweisen, die im Betriebsstellenbuch genannt ist. Bei Bahnübergangsposten muss er Vorgänge nach Abschnitt 1 Absätze (1) und (4), jede Benachrichtigung des Bahnübergangspostens sowie Besonderheiten nach Abschnitt 1 Absatz (10) nach folgendem Muster nachweisen:
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Regeln für zu benachrichtigende Stellen
(1) Der Fahrdienstleiter einer Blockstelle, die nicht Bahnhof oder Abzweigstelle ist, muss sich bei einer Benachrichtigung melden, wenn er einzeln benachrichtigt wird oder es im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra vorgeschrieben ist. Er muss sich mit der Bezeichnung seiner Stelle melden, z.B. „Blockstelle Heide“. Zu benachrichtigende Stellen melden sich möglichst in der Reihenfolge der Betriebsstellen, wenn in einem Gespräch mehrere Mitarbeiter gleichzeitig benachrichtigt werden. Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann eine andere als die fernmündliche Meldung vorgeschrieben sein. Der Fahrdienstleiter muss die Benachrichtigung wiederholen, wenn er einzeln benachrichtigt wird, wenn es im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra vorgeschrieben ist oder der Fahrdienstleiter hierzu auffordert.
(2) Auf Blockstellen sind Angaben zu Regel- und Bedarfszügen in einem Streckenfahrplan (z.B. Muster nach 408.1421V01) dargestellt.
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