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408.0641 - Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen

Züge fahren; Sonstige Unregelmäßigkeiten an technischen Einrichtungen; 408 0641

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 21.08.2023)

 

1

Stelle mit verminderter Geschwindigkeit befahren

(1) Wenn eine Fachkraft dem Fahrdienstleiter einer Zugmeldestelle gemeldet hat, dass eine Stelle im Gleis nur mit verminderter Geschwindigkeit befahren werden darf, muss dieser den Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle verständigen, der Zugfahrten in Richtung der Langsamfahrstelle zulassen kann.



(2) Wenn dem Fahrdienstleiter bekannt wird, dass eine Stelle im Gleis nur mit verminderter Geschwindigkeit befahren werden darf, muss er die Triebfahrzeugführer durch Befehl 12 – Grund Nr. 30 – anweisen, die Langsamfahrstelle mit der zulässigen Geschwindigkeit zu befahren.



(3) An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.



(4) Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „BEF“ nach 408.0402 Nr. 15 und Sperre nach 408.0403 Nr. 19 anbringen bzw. eingeben.



2

Mangel am Oberbau

(1) Wenn dem Fahrdienstleiter der Verdacht auf einen Mangel am Oberbau gemeldet oder von ihm festgestellt wird, muss er die Triebfahrzeugführer aller nachfolgenden Züge durch Befehl 12 – Grund: „Verdacht auf Mangel am Oberbau“ – beauftragen das betroffene Gleis mit 25 km/h und auf Sicht zu befahren. Er muss den Grund im Befehl 14 angeben.


An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.


Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „BEF“ nach 408.0402 Nr. 15 und Sperre nach 408.0403 Nr. 19 anbringen bzw. eingeben.


(2) Der Fahrdienstleiter muss in Abhängigkeit des Meldungsinhaltes gegebenenfalls für das Sperren des betroffenen Gleises sorgen, wenn das Gleis nicht befahrbar ist.



(3) Der Fahrdienstleiter muss die Maßnahmen nach Absatz (1) oder Absatz (2) so lange aufrecht erhalten bis eine Fachkraft die Stelle im Gleis, an der der Verdacht bzw. der Mangel festgestellt wurde, begutachtet hat und die Maßnahmen bestätigt oder andere Maßnahmen getroffen hat.



(4) Der Fahrdienstleiter muss die Meldungen bzw. die Feststellung eines Mangels am Oberbau nachweisen.



Beispiel Befehl 12 und 14



3

Technische Bahnübergangssicherung ausgefallen oder gestört

(1) Wenn dem Fahrdienstleiter bekannt wird, dass die technische Sicherung eines Bahnübergangs ausgefallen oder gestört und der Bahnübergang nicht gesichert ist, gilt Folgendes:


a) Der Fahrdienstleiter muss Maßnahmen bei Gefahr treffen.


b) Er muss den benachbarten Fahrdienstleiter verständigen, der Zugfahrten in Richtung des Bahnübergangs zulassen kann.


c) Die Fahrdienstleiter, die Zugfahrten in Richtung des Bahnübergangs zulassen können, müssen den Triebfahrzeugführern Befehl 8 erteilen. Im Betriebsstellenbuch ist bestimmt, wenn ein Fahrdienstleiter Befehl 8 für mehrere Bahnübergänge ausstellen muss.


Befehl 8 ist nicht erforderlich

- für Bahnübergänge mit Überwachungssignalen,


- wenn ein Zug bei einer Anlage mit Signal Bü 3 zwischen Signal Bü 3 und dem Bahnübergang ausschließlich wegen Haltstellung eines Hauptsignals gehalten hat und die Weiterfahrt mit Befehl 2 zugelassen wird,


- wenn vor dem Bahnübergang ein selbsttätiges Blocksignal mit Signal Zs 9 steht.


d) Für Bahnübergänge, vor denen ein Orientierungszeichen „PZB BÜ“ aufgestellt ist, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer zusätzlich zum Befehl 8 nach c) mit Befehl 12 Grund 34 anweisen, in dem Zugfolgeabschnitt vom rückliegenden Hauptsignal bis zu dem betroffenen Bahnübergang mit höchstens 50 km/h zu fahren. Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer zusätzlich Befehl 12.4 erteilen.


Beispiel Befehl 12 Grund Nr. 34 und Befehl 12.4 und 8


(2) Wenn dem Fahrdienstleiter bekannt wird, dass ein Bahnübergang nicht ausreichend gesichert ist, gilt Folgendes:


a) Der Fahrdienstleiter muss Maßnahmen bei Gefahr treffen.


b) Er muss den benachbarten Fahrdienstleiter verständigen, der Zugfahrten in Richtung des Bahnübergangs zulassen kann.


c) Die Fahrdienstleiter müssen die Triebfahrzeugführer der Züge durch Befehl 12 – Grund Nr. 10 – anweisen, den Bahnübergang mit höchstens 20 km/h zu befahren. Sie müssen dem Triebfahrzeugführer zusätzlich Befehl 12.2 erteilen.



(3) Solange Befehle nach Absatz (1) oder (2) erforderlich sind, müssen die Fahrdienstleiter, die Zugfahrten in Richtung des Bahnübergangs zulassen können, Merkhinweis „BUE“ nach 408.0402 Nr. 3 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben. An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.



(4) Wenn dem Fahrdienstleiter ein Triebfahrzeugführer, dem er Befehl 8 erteilt hatte, meldet, dass Wegebenutzer zwischen den Schranken eingeschlossen sind, muss er die Schranken öffnen, um den Wegebenutzern das Verlassen des Bahnübergangs zu ermöglichen.



4

Oberleitung schadhaft

(1) Wenn ein geringfügiger Schaden an der Oberleitung vermutet wird, darf der Fahrdienstleiter bei Tage und sichtigem Wetter den Triebfahrzeugführer eines Zuges durch Befehl 12 – Grund Nr. 31 – anweisen, das betroffene Gleis auf Sicht zu befahren. Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer zusätzlich Befehl 12.3 erteilen. Das Ergebnis muss er der Zentralschaltstelle mitteilen. Sie entscheidet, ob das Gleis wieder ohne Einschränkungen befahren

werden darf.



(2) Bei ausgeschalteter oder gestörter Oberleitung dürfen elektrisch beförderte Züge einen Gleisabschnitt, der nicht mit gehobenem Stromabnehmer befahren werden darf, auf Weisung des Mitarbeiters der Fachlinie Oberleitung mit Schwung durchfahren. Wenn die Triebfahrzeugführer nicht durch die La verständigt sind, gilt Folgendes:


a) Der Fahrdienstleiter muss die Triebfahrzeugführer mit Befehl 12 beauftragen, mit höchstens 140 km/h zu fahren. Der mit 140 km/h zu befahrende Abschnitt beginnt 200 m vor dem Signal El 3. Wenn der Schwungfahrabschnitt in beiden Richtungen befahren werden darf, endet der mit 140 km/h zu befahrende Abschnitt 200 m hinter dem Signal El 3 der Gegenrichtung. Wenn der Schwungfahrabschnitt nur in eine Richtung befahren werden darf, endet der mit 140 km/h zu befahrende Abschnitt am Signal El 5. Als Grund muss er im Befehl 14Schwungfahrabschnitt“ angeben. Wenn keine El-Signale aufgestellt sind, gibt der Mitarbeiter der Fachlinie Oberleitung dem Fahrdienstleiter Beginn und Ende des mit 140 km/h zu befahrenden Abschnittes vor.


b) Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführern Befehl 14 mit folgendem Wortlaut erteilen: „Sie müssen mit gesenktem Stromabnehmer im Bahnhof / Bahnhofsteil … (Name) von km ... (Standort El 4) bis km ... (Standort El 5) fahren, El-Signale - nicht - aufgestellt


oder


Sie müssen mit gesenktem Stromabnehmer zwischen … (Zugmeldestelle) und … (Zugmeldestelle) von km ... (Standort El 4) bis km ... (Standort El 5) fahren, El-Signale – nicht – aufgestellt“.


Wenn keine El-Signale aufgestellt sind, gilt Folgendes:

- Der Mitarbeiter der Fachlinie Oberleitung gibt dem Fahrdienstleiter Beginn und Ende des Schwungfahrabschnittes vor.

- Im Bahnhof darf der Fahrdienstleiter statt der Kilometerangaben auch markante Punkte (z.B. Hauptsignale mit ihren Bezeichnungen) nennen.


c) In die Weisung nach b) muss der Fahrdienstleiter bei Zügen, die im betroffenen Abschnitt planmäßig halten und daher beim Anfahren nachgeschoben werden müssen, den Hinweis aufnehmen „Beim Anfahren nachgeschoben bis ...“.


d) Auf Strecken mit LZB oder ETCS muss der Fahrdienstleiter zusätzlich zu den Maßnahmen nach a) bis c) in die LZB bzw. ETCS eine Langsamfahrstelle mit einer zulässigen Geschwindigkeit von 140 km/h für den in a) genannten Gleisabschnitt eingeben und aktivieren.


e) Auf Strecken mit ETCS-Level 2 muss der Fahrdienstleiter zusätzlich zu den Maßnahmen nach a) bis d) die Restriktion „Bügel ab (BA)“ aktivieren.


f) Wenn der Fahrdienstleiter die Langsamfahrstelle nach d) und die Restriktion „BA“ nach e) auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale aktiviert hat, ist Befehl 12 nach a) und Befehl 14 nach b) nur in folgenden Fällen erforderlich:

- Der Fahrdienstleiter lässt die Zugfahrt auf Befehl (Die Zugfahrt gilt als mit Befehl zugelassen, wenn der Fahrdienstleiter diese am rückliegenden Signal Ne 14 oder an einer zwischen dem Signal Ne 14 und dem Beginn der Restriktion liegenden Stelle (z.B: Blockkennzeichen) mit Befehl zulässt.) zu.

- Befehl 12 bzw. 14 ist auf den letzten 1000 m vor dem Ende der mit ETCS ausgerüsteten Strecke erforderlich.


Beispiel Befehl 12 Grund 14 Langsamfahrstelle LZB ETCS


(3) Solange Befehle nach Absatz (1) oder (2) erforderlich sind, muss der Fahrdienstleiter Merkhinweis „BEF“ nach 408.0402 Nr. 15 und Sperre nach 408.0403 Nr. 19 anbringen bzw. eingeben. An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.



(4) Bei einer vorübergehend eingerichteten Fahrleitungsschutzstrecke gelten die Regeln der Absätze (2) und (3) sinngemäß.



5

Halt im Tunnel

Wenn ein Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter davon verständigt hat, dass bei Halt des Zuges im Tunnel vermutlich Reisende den Zug verlassen haben, muss er die Gleise im Tunnel sperren und nach dem Verbleib der Reisenden forschen lassen.



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