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408.0632 - Warnen von Reisenden auf dem Bahnsteig nicht möglich

Züge fahren; Warnen von Reisenden auf dem Bahnsteig nicht möglich; 408 0632

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)

 

1

Maßnahmen

Wenn eine im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra genannte Stelle dem Fahrdienstleiter meldet, dass das Warnen von Reisenden an bestimmten Bahnsteigen nicht möglich ist, gilt Folgendes:


(1) Der Fahrdienstleiter muss durchfahrende Züge nach Möglichkeit abweichend vom Fahrplan für Zugmeldestellen in Gleise einlassen, an denen sich keine bzw. keine betroffenen Bahnsteige befinden.



(2) Wenn der Fahrdienstleiter einen Zug in ein Gleis einlassen muss, an dem sich ein betroffener Bahnsteig befindet, muss er den Triebfahrzeugführer mit Befehl 12 – Grund Nr. 38 – beauftragen, am Bahnsteig mit höchstens der im Betriebsstellenbuch oder in der Betra vorgegebenen Geschwindigkeit zu fahren.


Im Betriebsstellenbuch kann zugelassen sein, dass der Fahrdienstleiter in folgenden Fällen auf den Befehl 12 verzichten darf:


- Der Fahrdienstleiter kann eine Zugstraße wählen, die dem Triebfahrzeugführer eine Geschwindigkeit signalisiert, die höchstens der im Betriebsstellenbuch oder in der Betra für den Bahnsteig vorgegebenen Geschwindigkeit entspricht.


- Bei einer anzuordnenden Geschwindigkeit von 160 km/h oder höher ist eine entsprechende Langsamfahrstelle in die LZB bzw. in ETCS eingegeben.



(3) Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „BEF“ nach 408.0402 Nr. 15 und Sperre nach 408.0403 Nr. 19 anbringen bzw. eingeben.



(4) An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet sein. Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.



2

Aufheben

Die im Betriebsstellenbuch oder in der Betra genannte Stelle meldet dem Fahrdienstleiter den Wegfall des Anlasses für die Maßnahmen nach Abschnitt 1.


3

Nachweis

Den Eingang der Meldung, wonach das Warnen von Reisenden an bestimmten Bahnsteigen nicht möglich ist, sowie die Meldung über das Aufheben aller Maßnahmen muss der Fahrdienstleiter im Fernsprechbuch nachweisen.


Dabei muss er Folgendes vermerken:

1. Betriebsstelle, für die die Maßnahme gilt (Name und Gleisbezeichnung)


2. Meldende Stelle (Name und Uhrzeit)



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