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408.0541 - Gefahrdrohende Umstände

  • Autorenbild: Fdl Fahrdienstleiter
    Fdl Fahrdienstleiter
  • 14. Okt. 2019
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 9. Jan.

Züge fahren; Gefahrdrohende Umstände; 408 0541

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 05) - Bahnbetrieb (Gültig ab 11.12.2016)

1

Gleise erkunden

(1) Allgemein gilt:


a) Wenn wetterbedingte oder andere gefahrdrohende Umstände (Stürme, Eisregen, extreme Schneehöhen, Hochwasser, Brände, Abfragen eines Notrufes nicht möglich, Tiere usw.) befürchten lassen, dass Gleise nicht ohne Gefahr befahren werden können, sind sie zu erkunden.

b) Für das Erkunden kommen insbesondere Kontrollgänge, Fahrten mit Straßenfahrzeugen entlang der Strecke oder Posten an der vermuteten Gefahrenstelle, ferner nicht mit Reisenden besetzte Fahrten mit Triebfahrzeugen oder Wendezügen in Betracht.


c) Wenn der Fahrdienstleiter es mit dem Triebfahrzeugführer vereinbart und es vertretbar erscheint, darf bei Tag und sichtigem Wetter oder in Tunnel bei eingeschalteter Tunnelbeleuchtung die Erkundung auch mit Reise- oder Güterzügen durchgeführt werden.



(2) Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer mit Befehl 12 – Grund Nr. 32 – anweisen, auf den betroffenen Gleisen auf Sicht zu fahren. Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer zusätzlich durch Befehl 12.1 anweisen, das Gleis zu erkunden und das Ergebnis der Erkundung an ihn zu melden.



(3) An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet sein. Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 7 anbringen.


(4) Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „BEF“ nach Ril 408.0402 Nr. 15 und Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 19 anbringen bzw. eingeben.



2

Gleise bei unterbrochener Arbeitszeit erkunden

(1) Wenn die Arbeitszeit unterbrochen ist, dürfen Gleise ausschließlich nach Abschnitt 1 Absatz (1) b) erkundet werden.



(2) Der Fahrdienstleiter, der die Erkundungsfahrt ablässt, muss:

a) die Erkundungsfahrt mit dem Fahrdienstleiter der nächsten besetzten

Zugmeldestelle vereinbaren,


b) nach Ende der Arbeitsunterbrechung sofort die Zugmeldestellen, auf denen die Arbeit unterbrochen war, verständigen, dass eine Erkundungsfahrt gefahren ist und ob diese die Strecke geräumt hat oder noch unterwegs ist,


c) Vereinbarung und Meldungen nachweisen.



(3) Der Fahrdienstleiter, der die Erkundungsfahrt ablässt und der Fahrdienstleiter der nächsten örtlich besetzten Zugmeldestelle, dürfen für die Aus- und Einfahrt der Erkundungsfahrt Hauptsignale nicht bedienen. Für die Ausfahrt ist keine Räumungsprüfung bei dem zuletzt gefahrenen Zug erforderlich.



(4) Hinsichtlich der Signale und Befehle gilt:


a) Für die Fahrt gelten nur Hauptsignale und Sperrsignale der Zugmeldestelle, auf der die Erkundungsfahrt beginnt und der nächsten mit einem Fahrdienstleiter besetzten Zugmeldestelle.


b) Der Fahrdienstleiter, der die Erkundungsfahrt ablässt, muss den Triebfahrzeugführer durch Befehl 12 – Grund Nr. 8 – anweisen, bis zur nächsten mit einem Fahrdienstleiter besetzten Zugmeldestelle mit höchstens 50 km/h zu fahren und durch Befehl 12 – Grund Nr. 32 – anweisen, auf den zu erkundenden Gleisen auf Sicht zu fahren und das Gleis zu erkunden und das Ergebnis der Erkundung an ihn zu melden (Befehl 12.1).


Der Fahrdienstleiter muss mit Befehl 12 zusätzlich vorschreiben, durch Bahnhöfe auf Sicht zu fahren. Außerdem muss der Fahrdienstleiter das erste vom Triebfahrzeugführer zu beachtende Einfahrsignal bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle nennen.



(5) Im Betriebsstellenbuch ist bestimmt, bei welchen Bahnübergängen bis zur nächsten mit einem Fahrdienstleiter besetzten Zugmeldestelle die technische Sicherung nicht wirkt oder bei denen die Wirksamkeit der technischen Sicherung nicht auf den besetzten Betriebsstellen überwacht wird und für die der Fahrdienstleiter, der die Erkundungsfahrt ablässt, dem Triebfahrzeugführer Befehl 8 erteilen muss. Die Bahnübergänge dürfen auch in einem vorbereiteten Beiblatt zum Befehl genannt werden.



(6) An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet sein. Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 7 anbringen.



(7) Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „BEF“ nach Ril 408.0402 Nr. 15 und Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 19 anbringen bzw. eingeben.



3

Befahren von vereisten Spurrillen oder Bahnübergängen

(1) Wenn nach Ablauf der im Betriebsstellenbuch nach Absatz (2) genannten Zeit kein Zug gefahren ist und Spurrillen auf freier Strecke oder auf Bahnübergängen nicht schnee- und eisfrei gemacht werden konnten, muss sich der Fahrdienstleiter vom Triebfahrzeugführer des Zuges, der das Gleis zuerst befährt, die Radsatzlast des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges melden lassen, soweit die Radsatzlast des Fahrzeugs an der Spitze des Zuges nicht nach Absatz (2) im Betriebsstellenbuch angegeben ist.


Ist die gemeldete oder die im Betriebsstellenbuch nach Absatz (2) angegebene Radsatzlast für diesen Zug nicht größer als 16 t, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer durch Befehl 12 – Grund Nr. 11 – anweisen, den Streckenabschnitt mit Spurrillen und die Bahnübergänge mit höchstens 30 km/h zu befahren.



(2) Im Betriebsstellenbuch sind die betroffenen Streckenabschnitte, Bahnübergänge und Zeiten genannt. Es können Radsatzlasten der Fahrzeuge angegeben sein, die an der Spitze des Zuges fahren, und zusätzliche Regeln gegeben sein.



(3) An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet sein.Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 7 anbringen.



(4) Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „BEF“ nach Ril 408.0402 Nr. 15 und Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 19 anbringen bzw. eingeben.



4

Eiszapfenbildung

(1) Wenn sich in Tunnel Eiszapfen bilden können (Betriebsstellenbuch), muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer des Zuges, der das Gleis zuerst befährt, durch Befehl 12 – Grund Nr. 33 – anweisen, im Tunnel auf Sicht zu fahren.



(2) An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet sein. Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 7 anbringen.



(3) Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „BEF“ nach Ril 408.0402 Nr. 15 und Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 19 anbringen bzw. eingeben.



5

Geschlossene Schneedecke

(1) Die Betriebszentrale darf anordnen, dass Züge mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h wegen geschlossener Schneedecke mit

höchstens 200 km/h fahren. Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer Befehl 14.8 mit Wortlaut „Stellen Sie VMZ 200 von ... bis ... ein“ erteilen.



(2) An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet sein. Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 7 anbringen.



(3) Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „BEF“ nach Ril 408.0402 Nr. 15 und Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 19 anbringen bzw. eingeben.



6

Melden

Der Triebfahrzeugführer muss dem Fahrdienstleiter gefahrdrohende Umstände melden.



7

Kritische Wettersituation (Sturmwarnung)

Wenn der Fahrdienstleiter eine Sturmwarnung erhält, muss er während des angegebenen Zeitraums auf den im Betriebsstellenbuch genannten Streckenabschnitten die betroffenen Triebfahrzeugführer als Vorsichtsmaßnahme beauftragen, die Geschwindigkeit ihres Zuges auf 80 km/h zu begrenzen. Hierzu muss folgender Wortlaut verwendet werden: „Achtung, Sturmwarnung! Fahren Sie zwischen … (Betriebsstelle) und … (Betriebsstelle) mit höchstens 80 km/h.“ Im Betriebsstellenbuch können zusätzliche Regeln gegeben sein.



8

Nachweis

Der Fahrdienstleiter muss gefahrdrohende Umstände und getroffene Maßnahmen nachweisen.



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