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408.0501 - Betriebsstelle nach unterbrochener Arbeitszeit nicht besetzt

Züge fahren; Betriebsstelle nach unterbrochener Arbeitszeit nicht besetzt; 408 0501

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 11.12.2016)

 

1

Zugmeldestelle

(1) Allgemein gilt:

a) Wenn der Fahrdienstleiter der benachbarten örtlich besetzten Zugmeldestelle oder eines benachbarten örtlich besetzten Bahnhofsteils nach unterbrochener Arbeitszeit die Arbeit wider Erwarten nicht aufgenommen hat, darf der Fahrdienstleiter Züge in der Regel ablassen, wenn er mit dem Fahrdienstleiter der nächsten örtlich besetzten Zugmeldestelle oder des nächsten örtlich besetzten Bahnhofsteils die Reihenfolge der Züge vereinbart hat. Der Fahrdienstleiter muss die Zugmeldungen an diese Stelle geben.


b) Wenn ein Zug auf der Zugmeldestelle, deren Fahrdienstleiter die Arbeit nicht aufgenommen hat, enden oder beginnen soll und der Fahrdienstleiter der benachbarten besetzten Zugmeldestelle die Reihenfolge der Züge nicht mit der nächsten örtlich besetzten Zugmeldestelle vereinbaren kann, weil

- sie nicht vorhanden ist oder

- er für die nächste örtlich besetzte Zugmeldestelle selbst zuständig ist,

muss er die Reihenfolge der Züge selbst bestimmen und im Zugmeldebuch nachweisen.


c) Der Fahrdienstleiter muss Schrankenwärter oder örtlich besetzte Blockstellen verständigen (Betriebsstellenbuch). Das Befahren des Gegengleises ist nicht zugelassen.



(2) Zur Befehlserteilung gilt:

a) Der Fahrdienstleiter muss den Triebfahrzeugführer durch Befehl 14

1. beauftragen, am Einfahrsignal oder Blocksignal der noch nicht besetzten Zugmeldestelle zu halten und Weisung des dortigen Fahrdienstleiters für die Weiterfahrt einzuholen,


2. beauftragen – wenn er den Fahrdienstleiter nicht erreicht – mit höchstens 5 km/h auf Bahnhöfen ein- und – wenn der Zug weiterfahren soll – auszufahren bzw. auf Abzweigstellen weiterzufahren,


3. verständigen, dass Haupt- und Sperrsignale der nicht besetzten Zugmeldestellen nicht gelten,


4. verständigen, dass Signale der Blockstellen bis zur nächsten örtlich besetzten Zugmeldestelle, die dem Fahrdienstleiter zugeteilt sind, der die Arbeit nicht aufgenommen hat, nicht gelten,


5. beauftragen, gegen die Spitze zu befahrende Weichen der bis zur nächsten örtlich besetzten Zugmeldestelle vorhandenen Anschlussstellen mit höchstens 50 km/h zu befahren, wenn die Zugfahrt über diese Weichen mit besonderem Auftrag zugelassen wird.


b) Wenn ein Zug auf der Zugmeldestelle, deren Fahrdienstleiter die Arbeit nicht aufgenommen hat,


1. enden soll, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer zusätzlich zu den Weisungen nach a) durch Befehl 14 beauftragen, nach Halt am gewöhnlichen Halteplatz die Weisung des Fahrdienstleiters einzuholen, und – wenn er den Fahrdienstleiter nicht erreichen kann – sich beim beauftragenden Fahrdienstleiter zu melden und ihm eine Zugvollständigkeitsmeldung für seinen Zug zu geben,


2. beginnen soll, muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer Weisungen nach a) Nr. 3 bis Nr. 5 erteilen und ihn durch Befehl 14 beauftragen, auf der nicht besetzten Zugmeldestelle mit höchstens 5 km/h auszufahren.


Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 eingeben bzw. anbringen.


Die in a) Nr. 1 und Nr. 4 genannten Signale und die in a) Nr. 5 genannten Weichen sind im Betriebsstellenbuch genannt.


Bei Übermittlung des Befehls 14 muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer mündlich über den Anlass verständigen.



(3) Im Betriebsstellenbuch ist bestimmt, für welche Fahrtrichtung Fahrwege auf benachbarten Abzweigstellen oder Bahnhöfen mit Streckenverzweigungen eingestellt sind.



2

Blockstelle

Wenn der Fahrdienstleiter einer Blockstelle, die keine Zugmeldestelle ist, nach unterbrochener Arbeitszeit die Arbeit wider Erwarten nicht aufgenommen hat, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführern durch Befehl 14 mitteilen, dass das Blocksignal nicht gilt.



3

Bahnübergänge

Im Betriebsstellenbuch ist bestimmt, bei welchen Bahnübergängen bis zur nächsten örtlich besetzten Zugmeldestelle die technische Sicherung nicht wirkt oder bei denen die Wirksamkeit der technischen Sicherung nicht auf den besetzten Betriebsstellen überwacht wird und für die der Fahrdienstleiter deshalb dem Triebfahrzeugführer Befehl 8 erteilen muss.



4

Befehle ohne Vordruck

(1) Der Fahrdienstleiter darf Befehle nach Abschnitt 1 Absatz (2), Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 auch ohne Vordruck geben (Betriebsstellenbuch). Wenn der Fahrdienstleiter Befehle ohne Vordruck gibt, muss der Triebfahrzeugführer Signale oder Bahnübergänge in der im Befehl genannten Reihenfolge antreffen.



(2) Im Betriebsstellenbuch können Muster für Befehle ohne Vordruck enthalten sein.



5

Betriebsstelle wieder besetzt

Wenn ein Fahrdienstleiter die Arbeit nach unterbrochener Arbeitszeit verspätet aufnimmt, muss er sich sofort bei den benachbarten Fahrdienstleitern erkundigen, ob diese einen Zug abgelassen haben. Wenn sich ein Triebfahrzeugführer am Einfahrsignal bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle meldet, muss der Fahrdienstleiter ihm mitteilen, dass die Zugmeldestelle inzwischen besetzt ist und dass die von der benachbarten Zugmeldestelle ausgestellten Befehle für die Weiterfahrt nicht mehr gelten. Der Fahrdienstleiter muss hiervon die Fahrdienstleiter verständigen, die die Zugfahrt vereinbart hatten.



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