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408.0492 - Sonstige Besonderheiten

Züge fahren; Sonstige Besonderheiten; 408 0492

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2019)

 

1

Zugverspätungen

(1) Wenn der Fahrdienstleiter bei Verspätung eines Zuges Maßnahmen treffen muss, muss er sich, ohne eine Verspätungsmeldung abzuwarten, nach dem Lauf des Zuges erkundigen.



(2) Der Fahrdienstleiter einer Zugmeldestelle, auf der die Verspätung eines Reisezuges erstmals 10 Minuten und mehr beträgt oder auf der sich eine gemeldete Verspätung um 10 Minuten und mehr ändert, muss die Verspätung unter Angabe des Grundes in der Regel fernmündlich allen Zugmeldestellen bis zum nächsten Anschlussbahnhof melden.


Der Fahrdienstleiter eines Anschlussbahnhofs muss die Verspätung in gleicher Weise weiter melden, wobei er voraussichtliche Änderungen berücksichtigen muss.


Im Betriebsstellenbuch kann die Meldung kleinerer Verspätungen angeordnet oder eine andere Stelle mit den Meldungen beauftragt sein. Verspätungen von 30 Minuten und mehr muss der Fahrdienstleiter darüber hinaus auch den Stellen melden, die besondere Maßnahmen treffen müssen. Im Betriebsstellenbuch sind die Züge und Stellen bestimmt.



(3) Der Fahrdienstleiter muss die Verspätungsmeldung möglichst frühzeitig, spätestens fünf Minuten nach der planmäßigen Ab- oder Durchfahrtszeit des Zuges geben. Wenn die Verspätung zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau bekannt ist, muss er die Verspätung schätzen und als voraussichtliche Verspätung melden. Wenn die tatsächliche Verspätung um 10 Minuten und mehr abweicht, muss er diese möglichst nachmelden.



(4) Über Zugverspätungen muss der Fahrdienstleiter die beteiligten Stellen der Deutschen Bahn und ggf. auch andere Stellen (z.B. Grenzdienststellen) benachrichtigen.



(5) Im Betriebsstellenbuch ist bestimmt, ob ein Bahnhof Anschlussbahnhof ist und es sind die benachbarten Anschlussbahnhöfe genannt.



2

Züge anhalten

(1) Bei Unfällen, Bränden oder anderen allgemeinen Gefahren darf der Fahrdienstleiter Züge anhalten, um Hilfskräfte aufzunehmen oder abzusetzen.



(2) Wenn die Betriebszentrale dem Fahrdienstleiter mitteilt, dass sie einen zusätzlichen Halt genehmigt hat, muss er den Zug in ein hierfür geeignetes Gleis einlassen.



3

Weichen der Einfahrstraße bei der Ausfahrt sichern

Wenn ein Zug nach dem Anhalten an einem gewöhnlichen Halteplatz oder vor dem Zielsignal einer Zugstraße nicht vollständig an der Fahrstraßen-Zugschlussstelle vorbeigefahren ist und bei der Ausfahrt noch Weichen der Einfahrstraße befährt, die nicht vom Ausfahrsignal abhängig sind, muss der Bediener den Fahrstraßenhebel für die Einfahrt in umgelegter Stellung belassen. Wenn das nicht möglich ist und er den Fahrstraßenhebel bei der Ausfahrt nicht erneut umlegen kann, muss er Sperre nach 408.0403 Nr. 6 anbringen. Für die Fahrwegsicherungsmeldung gelten die Regeln in 408.0233 Abschnitt 3 Absatz (3). Bei beginnenden Zügen muss er sinngemäß verfahren.



4

Befehl 12 auf Strecken mit LZB

Wenn ein Fahrdienstleiter auf Strecken mit LZB Befehle 12 erteilen muss, muss er wie folgt vorgehen:


(1) Wenn das Fahrzeug an der Spitze des Zuges nicht mit LZB ausgerüstet ist, gilt Folgendes:

Der Fahrdienstleiter muss Befehl 12 nur erteilen, wenn die anzuordnende Geschwindigkeit niedriger ist als 160 km/h oder wenn er Fahren auf Sicht anordnen muss.



(2) Wenn das Fahrzeug an der Spitze des Zuges mit LZB ausgerüstet ist, gilt Folgendes:

a) Eine entsprechende Langsamfahrstelle ist in die LZB eingegeben:

Der Fahrdienstleiter muss Befehl 12 nur erteilen, wenn die anzuordnende Geschwindigkeit niedriger ist als 160 km/h oder wenn er Fahren auf Sicht anordnen muss.


b) Die Langsamfahrstelle ist nicht in die LZB eingegeben:

1. Wenn der Fahrdienstleiter eine Geschwindigkeit unter 160 km/h oder Fahren auf Sicht anordnen muss, muss er zusätzlich zum Befehl 12 einen Befehl 11 erteilen. Befehl 11 ist nicht erforderlich, wenn der Fahrdienstleiter am Beginn des im Befehl 12 genannten Abschnittes eine Zugfahrt mit besonderem Auftrag zulässt.


2. Wenn der Fahrdienstleiter eine Geschwindigkeit von 160 km/h oder höher anordnen muss, muss er Befehl 12 erteilen mit dem Auftrag, die anzuordnende Geschwindigkeit vom Ort der Befehlsübermittlung bis zur ersten Zugmeldestelle hinter dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung zu fahren.


5

Befehl 12 auf Strecken mit ETCS

Wenn der Fahrdienstleiter auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale Befehle 12 erteilen muss, muss er wie folgt vorgehen:


(1) Wenn eine entsprechende Langsamfahrstelle in ETCS aktiviert ist, muss er Befehl 12 nur in folgenden Fällen erteilen:

- Der Fahrdienstleiter muss Fahren auf Sicht anordnen.


- Der Fahrdienstleiter lässt die Zugfahrt auf Befehl (Die Zugfahrt gilt als mit Befehl zugelassen, wenn der Fahrdienstleiter diese am rückliegenden Signal Ne 14 oder an einer zwischen dem Signal Ne 14 und dem Beginn der Restriktion liegenden Stelle (z.B: Blockkennzeichen) mit Befehl zulässt.) zu und die anzuordnende Geschwindigkeit ist niedriger als 40 km/h. Im Betriebsstellenbuch kann eine abweichende Regel gegeben sein.


- Befehl 12 ist auf den letzten 1000 m vor dem Ende der mit ETCS ausgerüsteten Strecke erforderlich.



(2) Wenn die Langsamfahrstelle nicht in ETCS aktiviert ist, gilt Folgendes:

a) Wenn der Fahrdienstleiter eine Geschwindigkeit unter 160 km/h oder Fahren auf Sicht anordnen muss, muss er zusätzlich zum Befehl 12 einen Befehl 11 erteilen. Befehl 11 ist nicht erforderlich, wenn der Fahrdienstleiter am Beginn des im Befehl 12 genannten Abschnittes eine Zugfahrt mit besonderem Auftrag zulässt oder der Beginn des im Befehl 12 genannten Abschnittes am Ort der Befehlsübermittlung liegt.


b) Wenn der Fahrdienstleiter eine Geschwindigkeit von 160 km/h oder höher anordnen muss, muss er Befehl 12 erteilen mit dem Auftrag, die anzuordnende Geschwindigkeit vom Ort der Befehlsübermittlung bis zur ersten Zugmeldestelle hinter dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung zu fahren.



6

Befehl 12 auf Strecken mit PZB/LZB und ETCS

Wenn ein Fahrdienstleiter auf Strecken mit PZB/LZB und ETCS Befehle 12 erteilen muss, muss er wie folgt vorgehen:


(1) Wenn das Fahrzeug an der Spitze des Zuges weder mit LZB noch mit ETCS ausgerüstet ist, muss er Befehl 12 nur dann erteilen, wenn die anzuordnende Geschwindigkeit niedriger ist als 160 km/h oder wenn er Fahren auf Sicht anordnen muss.



(2) Wenn das Fahrzeug an der Spitze des Zuges mit LZB oder ETCS ausgerüstet ist, gilt Folgendes:

a) Eine entsprechende Langsamfahrstelle ist in die LZB eingeben und in ETCS aktiviert: Der Fahrdienstleiter muss Befehl 12 nur erteilen, wenn die anzuordnende Geschwindigkeit niedriger ist als 160 km/h oder wenn er Fahren auf Sicht anordnen muss.


b) Die Langsamfahrstelle ist nicht in die LZB eingeben bzw. nicht in ETCS aktiviert: Wenn der Fahrdienstleiter eine Geschwindigkeit unter 160 km/h oder Fahren auf Sicht anordnen muss, muss er zusätzlich zum Befehl 12 einen Befehl 11 erteilen. Befehl 11 ist nicht erforderlich, wenn der Fahrdienstleiter am Beginn des im Befehl 12 genannten Abschnittes eine Zugfahrt mit besonderem Auftrag zulässt oder der Beginn des im Befehl 12 genannten Abschnittes am Ort der Befehlsübermittlung liegt.


Wenn der Fahrdienstleiter eine Geschwindigkeit von 160 km/h oder höher anordnen muss, muss er Befehl 12 erteilen mit dem Auftrag, die anzuordnende Geschwindigkeit vom Ort der Befehlsübermittlung bis zur ersten Zugmeldestelle hinter dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung zu fahren.



7

Änderung der Traktionsart

Wenn auf Strecken mit elektrischem Zugbetrieb ein Triebfahrzeug mit einer anderen Traktionsart gestellt wird, als im Fahrplan vorgesehen ist, muss der Fahrdienstleiter die beteiligten Stellen wie bei fernmündlicher Bekanntgabe eines Zuges des Gelegenheitsverkehrs verständigen.



8

Reihenfolge der Züge ändern

Wenn der Fahrdienstleiter einer Zugmeldestelle auf eingleisiger Strecke von der planmäßigen oder der zuletzt bekannt gegebenen Reihenfolge der Züge abweichen will, muss er die geänderte Reihenfolge mit den beteiligten Zugmeldestellen vereinbaren. Er muss die beteiligten Mitarbeiter auf den Betriebsstellen unterrichten.


9

Weiterfahrt nach Halt

(1) Wenn sich ein Triebfahrzeugführer an einem selbsttätigen Blocksignal – außer bei automatischem Streckenblock – bei Haltstellung oder an einer Blockstelle für anzeigegeführte Züge bei LZB-Halt oder ETCS-Halt meldet und nicht sofort feststeht, dass der zugehörige Zugfolgeabschnitt noch durch einen Zug besetzt ist, muss der Fahrdienstleiter das Blocksignal oder die virtuelle Block-stelle sperren, bis der Zug weiterfahren darf.


Wenn er das selbsttätige Blocksignal oder die virtuelle Blockstelle nicht sperren kann, muss er den Triebfahrzeugführer mündlich anweisen, auch dann halten zu bleiben, wenn das Blocksignal Fahrt zeigt oder der Auftrag „LZB-Fahrt“ bzw. eine Fahrterlaubnis in ETCS erteilt ist, und zwar so lange, bis er der Weiterfahrt zusätzlich mündlich zugestimmt hat.



(2) Wenn sich ein Triebfahrzeugführer wegen Haltstellung eines Einfahr-, Zwischen- oder Ausfahrsignals oder Blocksignals einer Abzweigstelle meldet und der Fahrdienstleiter nicht sogleich erkennt, dass die zugehörige Zugstraße oder der zugehörige Zugfolgeabschnitt noch besetzt ist, dürfen Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan für dieses Signal nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.



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