Züge fahren; Oberleitung ausgeschaltet oder gestört; 408 0474
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2015)
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Grundsatz
Gleise, deren Oberleitung ausgeschaltet oder – ohne den Regellichtraum für Gleise ohne Oberleitung einzuschränken – gestört ist, muss der Fahrdienstleiter nicht sperren. Die Gleise dürfen aber nicht von Triebfahrzeugen mit gehobenem Stromabnehmer befahren werden.
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Maßnahmen
(1) Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen bzw. eingeben.
(2) Bei Gleisen der freien Strecke – außer Gleise auf Abzweigstellen – muss der Fahrdienstleiter
a) Beteiligte benachrichtigen und
b) Merkhinweis
(3) Der Fahrdienstleiter muss bei Gleisen in einem Bahnhof oder auf einer Abzweigstelle in der Regel
1. Beteiligte benachrichtigen und
2. Merkhinweis
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Nachweis
Nichtbefahrbarkeit und Wiederbefahrbarkeit der Gleise durch Triebfahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer und die Benachrichtigung der Beteiligten sind nachzuweisen.