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408.0474 - Oberleitung ausgeschaltet oder gestört

Züge fahren; Oberleitung ausgeschaltet oder gestört; 408 0474

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2015)

 

1

Grundsatz

Gleise, deren Oberleitung ausgeschaltet oder – ohne den Regellichtraum für Gleise ohne Oberleitung einzuschränken – gestört ist, muss der Fahrdienstleiter nicht sperren. Die Gleise dürfen aber nicht von Triebfahrzeugen mit gehobenem Stromabnehmer befahren werden.



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Maßnahmen

(1) Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen bzw. eingeben.


(2) Bei Gleisen der freien Strecke – außer Gleise auf Abzweigstellen – muss der Fahrdienstleiter


a) Beteiligte benachrichtigen und


b) Merkhinweis

Merkhinweis 9 (Oberleitung abgeschaltet)

oder „F“ nach 408.0402 Nr. 9 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.


(3) Der Fahrdienstleiter muss bei Gleisen in einem Bahnhof oder auf einer Abzweigstelle in der Regel


1. Beteiligte benachrichtigen und


2. Merkhinweis

Merkhinweis 10 (Oberleitung abgeschaltet)

oder „F“ nach 408.0402 Nr. 10 und Sperre nach 408.0403 Nr. 1 anbringen bzw. eingeben.


3

Nachweis

Nichtbefahrbarkeit und Wiederbefahrbarkeit der Gleise durch Triebfahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer und die Benachrichtigung der Beteiligten sind nachzuweisen.



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