Züge fahren; Nachschieben - nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug; 408 0441
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2019)
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Allgemeine Regeln
(1) Planmäßig nachgeschobene Züge mit einem nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug sind im Fahrplan für Zugmeldestellen enthalten. Wenn die Betriebszentrale außerplanmäßiges Nachschieben mit einem nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeug angeordnet hat, teilt sie dies dem Fahrdienstleiter mit. Wenn sich das nicht mit dem Zug gekuppelte Schiebetriebfahrzeug an den Zug gesetzt hat, meldet der Triebfahrzeugführer des Schiebetriebfahrzeugs dies dem Fahrdienstleiter.
(2) Bei Zugmeldungen oder Benachrichtigungen für Züge mit nicht mit dem Zug gekuppeltem Schiebetriebfahrzeug muss der Fahrdienstleiter hinter der Zugnummer den Zusatz „mit Schiebetriebfahrzeug, das nicht mit dem Zug gekuppelt ist“ anfügen. Für Einträge im Zugmeldebuch gilt das Muster in Abschnitt 3 Absatz (2).
(3) Wenn ein Zug mit nicht mit dem Zug gekuppeltem Schiebetriebfahrzeug ab- oder durchgelassen werden soll, darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.
(4) Wenn der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer eines nachgeschobenen Zuges einen Befehl erteilt, der auch für das Verhalten des Triebfahrzeugführers des Schiebetriebfahrzeugs Bedeutung hat (z.B. Halt zur Sicherung eines Bahnübergangs, Herabsetzen der zulässigen Geschwindigkeit, Fahrt mit gesenkten Stromabnehmern), muss der Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges den Triebfahrzeugführer des Schiebetriebfahrzeugs vom Inhalt des Befehls verständigen. Ist dies nicht möglich, muss der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter dies mitteilen. In diesem Fall muss der Fahrdienstleiter den Befehl auch dem Triebfahrzeugführer des Schiebetriebfahrzeugs erteilen.
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Schiebetriebfahrzeug bleibt bis zu einem Bahnhof am Zug
(1) Züge, bei denen das nicht mit dem Zug gekuppelte Schiebetriebfahrzeug bis zu einem Bahnhof am Zug bleibt, muss der Fahrdienstleiter auf Strecken mit nichtselbsttätigem Streckenblock zurückmelden.
(2) Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.
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Schiebetriebfahrzeug kehrt von der freien Strecke zurück
(1) Auf Strecken mit automatischem Streckenblock dürfen Schiebetriebfahrzeuge nicht von der freien Strecke aus zurückkehren.
(2) Wenn ein nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug außerplanmäßig von der freien Strecke aus zurückkehren soll, muss der Fahrdienstleiter bei der Zugmeldung oder Benachrichtigung hinter der Zugnummer den Zusatz „mit Schiebetriebfahrzeug, das von (Ort, wo das Schiebetriebfahrzeug den Zug verlässt) zurückfährt" anfügen. Für Einträge im Zugmeldebuch gilt das folgende Muster:
(3) Dem Triebfahrzeugführer eines nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeugs, das von der freien Strecke aus zurückkehren soll, muss der Fahrdienstleiter für das Nachschieben und für die Rückfahrt Befehl erteilen, und zwar
- auf eingleisigen Strecken Befehl 5
- auf zweigleisigen Strecken Befehl 5, Befehl 5.1 oder 5.2, und – soweit der Fahrdienstleiter die Einfahrt nicht durch Fahrtstellung eines Hauptsignals, Signal Zs 1, Signal Zs 7, Signal Ts 3 oder Signal Sh 1 zulassen kann – Befehl 6 oder Befehl 7.
Wo regelmäßig mit Triebfahrzeugen nachgeschoben wird, die nicht mit dem Zug gekuppelt sind, darf der Fahrdienstleiter auf den Befehl verzichten (Betriebsstellenbuch).
Bei Rückkehr auf dem Gegengleis darf der Fahrdienstleiter die Einfahrt in den Bahnhof mit Befehl 6 oder Befehl 1 zulassen, soweit er die Einfahrt nicht durch Fahrtstellung eines Hauptsignals, Signal Zs 1, Signal Zs 7, Signal Ts 3 oder Signal Sh 1 zulassen kann.
(4) Allgemein gilt:
a) Wenn das Schiebetriebfahrzeug von der freien Strecke aus zurückkehrt, muss der Fahrdienstleiter feststellen, dass es auf dem ersten bei der Rückfahrt erreichten Bahnhof angekommen ist und sich ein etwa für die Einfahrt bedientes Signal wieder in Grundstellung befindet.
b) Der Fahrdienstleiter muss die Rückkehr des Schiebetriebfahrzeugs an die erste vom Zug ohne Schiebetriebfahrzeug erreichte Zugmeldestelle und die dazwischen gelegenen Zugfolgestellen melden, bei selbsttätigem Streckenblock jedoch nur, wenn diese Stellen ihm nicht zugeteilt sind.
c) Der Fahrdienstleiter meldet die Rückkehr des Schiebetriebfahrzeugs mit den Worten: „Schiebetriebfahrzeug von Zug (Nummer) in (Name des Bahnhofs)".
d) Wenn der Fahrdienstleiter einer beteiligten Zugfolgestelle bei dem Zug eine Räumungsprüfung durchführt, darf er diese erst bestätigen, wenn er die Meldung über die Rückkehr des Schiebetriebfahrzeugs erhalten hat.
(5) Allgemein gilt:
a) Für die Zugfahrt darf der Fahrdienstleiter die Hauptsignale bedienen. Bei Zentralblock muss er die selbsttätigen Blocksignale unmittelbar nach der Vorbeifahrt des Zuges mit nicht mit dem Zug gekuppeltem Schiebetriebfahrzeug in Haltstellung sperren. Nach Rückkehr des Schiebetriebfahrzeugs darf er die Signale wieder entsperren.
b) Für das zurückkehrende Schiebetriebfahrzeug darf der Fahrdienstleiter bei nichtselbsttätigem Streckenblock die Hauptsignale nicht bedienen.
(6) Allgemein gilt:
a) Auf Strecken mit nichtselbsttätigem Streckenblock muss der Fahrdienstleiter
1. nach Ausfahrt eines Zuges mit Schiebetriebfahrzeug, das nicht mit dem Zug gekuppelt ist, das Anfangsfeld des Bahnhofs blocken,
2. auf den vom Zug mit oder ohne Schiebetriebfahrzeug berührten Zugfolgestellen den Streckenblock zunächst nicht bedienen,
3. auf der vom Zug ohne Schiebetriebfahrzeug erreichten Zugmeldestelle das Endfeld zunächst nicht blocken. Bei Relaisblock oder Trägerfrequenzblock 71 muss der Fahrdienstleiter das zugbewirkte Rückblocken sperren, wenn es die Anlage zulässt.
b) Nach Eingang der Meldung über die Rückkehr des Schiebetriebfahrzeugs nach Absatz (4) c) muss der Fahrdienstleiter die Blockbedienung für den Zug nachholen.
(7) Selbsttätige Blockeinrichtungen, die sich nach Rückkehr des Schiebetriebfahrzeugs nicht in Grundstellung befinden, muss der Fahrdienstleiter in Grundstellung bringen, wenn bei dem Zug auf der ersten ohne Schiebetriebfahrzeug erreichten Zugmeldestelle eine Räumungsprüfung durchgeführt worden ist.
(8) Wenn das Schiebetriebfahrzeug von der freien Strecke aus zurückkehrt, muss der Fahrdienstleiter
a) auf dem letzten vom Zug mit nicht mit dem Zug gekuppeltem Schiebetriebfahrzeug durchfahrenen Bahnhof Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8,
b) auf den vom Zug mit nicht mit dem Zug gekuppeltem Schiebetriebfahrzeug berührten Abzweigstellen Merkhinweis und Sperre nach den Angaben im Betriebsstellenbuch anbringen bzw. eingeben.
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Unbeabsichtigtes Trennen vom Zug
Wenn sich ein nicht mit dem Zug gekuppeltes Schiebetriebfahrzeug ohne Absicht vom Zug getrennt hat, muss der Triebfahrzeugführer das Schiebetriebfahrzeug sofort anhalten. Vor der Fahrt zum Ansetzen an den Zug muss der Triebfahrzeugführer die mündliche Zustimmung des Fahrdienstleiters einholen. Der Fahrdienstleiter darf die mündliche Zustimmung erteilen, wenn der nachzuschiebende Zug hält und er dem Triebfahrzeugführer des nicht mit dem Zug gekuppelten Schiebetriebfahrzeugs die zur Vorbeifahrt an Halt zeigenden Signalen und zur Sicherung von Bahnübergängen erforderlichen Befehle erteilt hat.
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Befehl 14.9
Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer des Schiebetriebfahrzeuges auf Anforderung Befehl 14.9 erteilen.
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