Züge fahren; Züge des Gelegenheitsverkehrs, Umleiten oder Ausfall von Zügen; 408 0431
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2015)
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Züge des Gelegenheitsverkehrs
(1) Der Fahrdienstleiter darf verkehren lassen:
a) unvorhergesehene Sperrfahrten,
b) unvorhergesehene Fahrten (Betriebsstellenbuch),
c) dringliche Hilfszüge,
d) mit Zustimmung der Betriebszentrale
- Reisezüge, die in zwei Teilen gefahren werden müssen, oder
- Ersatzzüge.
Der Fahrdienstleiter muss beim Triebfahrzeugführer die im Zug verfügbare Bremsstellung erfragen.
(2) Der Fahrdienstleiter muss folgende Angaben bekanntgeben und folgende Stellen benachrichtigen:
a) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer und den Fahrdienstleitern des Zuganfangsbahnhofs, des Zugendbahnhofs und der Bahnhöfe, auf denen Triebfahrzeuge gewechselt werden, folgende Fahrplanangaben bekannt geben:
- die Zugnummer, die Bezeichnung „Sperrfahrt Kl“ bei Kleinwagenfahrten, Zuggattung, zulässige Geschwindigkeit, Verkehrstage, Zuganfangsbahnhof, Zugendbahnhof, Ankunfts- und Abfahrtzeiten, Besonderheiten,
- die Traktionsart, wenn ein Brennkrafttriebfahrzeug auf Strecken mit elektrischem Betrieb eingesetzt wird, bei Verwenden des Ersatzfahrplans oder wenn ein Reisezug in zwei Teilen gefahren wird.
b) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer Mindestbremshundertstel, Bremsstellung und Spalten 1 bis 5 des Buchfahrplans bekannt geben.
c) Der Fahrdienstleiter darf dem Triebfahrzeugführer die Angaben nur mit Fahrplan-Mitteilung 1 bekannt geben. Bei Triebfahrzeugfahrten darf er auf die Angabe der Ankunfts- und Abfahrtzeiten verzichten.
Für Sperrfahrten, die unvorhergesehen verkehren, darf der Fahrdienstleiter die Angaben der Fahrplan-Mitteilung durch Eintrag im Befehl 14 bekannt geben.
d) Der Fahrdienstleiter des Zuganfangsbahnhofs oder eines Anschlussbahnhofs muss den nächsten Anschlussbahnhof und die dazwischen gelegenen Bahnhöfe unterrichten.
Wenn der Triebfahrzeugführer den Ersatzfahrplan verwenden soll, muss der Fahrdienstleiter ihm Heft und Seite des Buchfahrplans sowie die zulässige Geschwindigkeit angeben.
Er muss die beteiligten örtlichen Stellen und die vorgelegenen Betriebsstellen bis zum nächsten Bahnhof benachrichtigen.
e) Der Fahrdienstleiter darf beauftragt werden, Fahrplanangaben bekannt zu geben.
f) Wenn auf zweigleisiger Strecke ein Reisezug in zwei Teilen verkehrt, gelten für den zweiten Teil Fahr- und Haltezeiten des ersten Teils, verkehrt ein Ersatzzug, gelten die Fahr- und Haltezeiten des Stammzuges.
(3) Für Rettungszüge auf bestimmten Strecken gelten die im Betriebsstellenbuch enthaltenen Einsatzaufträge.
(4) Für Versuchsfahrten gelten abweichende Regeln, die in einer Fahrplananordnung bekanntgegeben sind.
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Umleiten
(1) Der Fahrdienstleiter darf beauftragt werden, Fahrplanangaben bekannt zu geben.
(2) Im Betriebsstellenbuch können Umleitungen unter erleichterten Bedingungen zugelassen sein.
Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer keine Fahrplan-Mitteilung übermitteln.
Der Fahrdienstleiter der Betriebsstelle, auf der die Umleitung beginnt, muss die betroffenen Stellen verständigen. Er muss den Triebfahrzeugführer mündlich verständigen, wenn es im Betriebsstellenbuch angeordnet ist oder er die Fahrt mit besonderem Auftrag zulässt.
(3) Allgemein gilt:
a) Die Betriebszentrale darf den Fahrdienstleiter beauftragen, Reisezügen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h, die umzuleitenden Reisezügen begegnen können, Befehl 14.8 zu erteilen mit dem Auftrag „Stellen Sie VMZ 200 von ... bis ... ein“.
b) Solange der Fahrdienstleiter Befehle 14.8 nach a) erteilen muss, gilt: An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet sein. Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.
c) Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „BEF“ nach 408.0402 Nr. 15 und Sperre nach 408.0403 Nr. 19 anbringen bzw. eingeben.
(4) Wenn ein Zug umgeleitet werden soll, dessen Zuggattungsbezeichnung durch „-W“ ergänzt ist, darf der Fahrdienstleiter die Zugfahrt in die Umleitungsstrecke zulassen, wenn ihm der Triebfahrzeugführer bestätigt hat, dass die Wirbelstrombremse auf der Umleitungsstrecke entweder
1. eingeschaltet sein darf, oder
2. sofern sie nicht eingeschaltet sein darf – gesperrt ist.
Die Bestätigung des Triebfahrzeugführers muss der Fahrdienstleiter nachweisen.
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Ausfall von Zügen
Der Fahrdienstleiter muss den Ausfall von Zügen so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Wegen der zu benachrichtigenden Stellen und der Art der Bekanntgabe gelten die Regeln in Abschnitt 1 Absätze (1) und (2).
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