top of page

408.0251 - Hauptsignale bedienen

Züge fahren; Hauptsignale bedienen; 408 0251

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 11.12.2016)

 

1

Zuständigkeit

Hauptsignale muss der Fahrdienstleiter in der Regel selbst bedienen oder freigeben. Wenn es im Betriebsstellenbuch zugelassen ist, darf er einen anderen Mitarbeiter beauftragen, Hauptsignale zu bedienen oder freizugeben. Er muss den Auftrag für jede Zugfahrt besonders erteilen.



2

Hauptsignale auf Fahrt stellen

(1) Der Fahrdienstleiter muss Hauptsignale rechtzeitig auf Fahrt stellen oder freigeben, wenn die Bedingungen erfüllt sind und ein Zug zu erwarten ist oder seine Abfahrt bevorsteht. Bei Selbststellbetrieb oder bei der Zuglenkung mit Lenkplan kommen die Hauptsignale selbsttätig in Fahrtstellung. Selbsttätige Blocksignale können selbsttätig in Fahrtstellung kommen.



(2) Der Fahrdienstleiter muss den Auftrag, ein Hauptsignal auf Fahrt zu stellen, durch Bahnhofsblock, Auftragsmelder oder mündlich erteilen. Er darf den Auftrag nicht an eine Bedingung knüpfen. Im Betriebsstellenbuch kann für den mündlichen Auftrag ein Wortlaut vorgeschrieben sein.



(3) Der Fahrdienstleiter darf das Einfahrsignal eines Bahnhofs oder das Blocksignal einer Abzweigstelle erst auf Fahrt stellen oder freigeben, wenn durch die Abmeldung bekannt ist, welcher Zug kommt.



(4) Wenn ein Zug, für den im Fahrplan für Zugmeldestellen ein Betriebshalt oder ein Bedarfshalt angegeben ist, auf dem Bahnhof halten soll, darf der Fahrdienstleiter das Signal für die Ausfahrt erst auf Fahrt stellen oder freigeben, wenn der Zug am gewöhnlichen Halteplatz zum Halten gekommen ist.



(5) Für Züge, die auf einem Bahnhof ohne Halt durchfahren sollen, darf der Fahrdienstleiter das Einfahrsignal bzw. das Zwischensignal vor dem Ausfahrsignal auf Fahrt stellen oder freigeben, wenn ein Ausfahrvorsignal vorhanden und es wegen eines verkürzten Bremswegs im Betriebsstellenbuch nicht verboten ist.



(6) Es gilt Folgendes:

a) Der Fahrdienstleiter darf die Einfahrt in ein Gleis, aus dem auf Gruppenausfahrsignal ausgefahren werden kann, und die Ausfahrt aus einem anderen zum Gruppenausfahrsignal gehörenden Gleis nicht gleichzeitig zulassen.


b) Der Fahrdienstleiter darf Durchfahrten auf Gruppenausfahrsignal zulassen, wenn die zum Gruppenausfahrsignal gehörenden Gleise durch hohe Sperrsignale abgeschlossen sind (Betriebsstellenbuch), sonst nur, wenn kein anderer Zug in diesen Gleisen abfahrbereit ist.


c) Bei einem Gruppenzwischensignal gelten die Bestimmungen unter a) und b) sinngemäß.



3

Hauptsignale auf Halt zurückstellen

(1) Es gilt Folgendes:

a) Der Bediener muss ein Hauptsignal sofort auf Halt stellen, wenn er festgestellt hat, dass der Zug an der Signal-Zugschlussstelle mit Schlusssignal vorbeigefahren ist, soweit das Signal nicht selbsttätig in die Haltstellung kommt. Im Betriebsstellenbuch können ergänzende oder abweichende Regeln gegeben sein.


Der Bediener darf bei Reisezügen auf das Erkennen des Schlusssignals verzichten, wenn dies im Betriebsstellenbuch nach 408.0241 Abschnitt 4 b) zugelassen ist.


Bei Hauptsignalen mit elektrischer Signalflügelkupplung muss der Bediener vor Zurücklegen des Signalhebels außerdem feststellen, dass das Signal selbsttätig in die Haltstellung gekommen ist.


b) Bei Gleisbildstellwerken und bei selbsttätigem Streckenblock kommen die Lichthauptsignale in der Regel selbsttätig in die Haltstellung. Werden die Hauptsignale nicht selbsttätig auf Halt gestellt, gelten die Regeln nach a).



(2) Nach Vorbeifahrt eines Zuges an einem Hauptsignal muss dieses Signal erst auf Halt gestellt oder der Melder eines für den Zug bedienten Signals Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 erloschen sein, bevor eine weitere Zugfahrt auf dieses Signal als Zielsignal zugelassen werden darf.



4

Zugstraße auflösen

(1) Der Bediener darf die Einrichtung für die Fahrstraßenauflösung bedienen oder den Fahrstraßenhebel zurücklegen, wenn der Zug am gewöhnlichen Halteplatz – wenn im Fahrweg mehrere gewöhnliche Halteplätze liegen, am letzten gewöhnlichen Halteplatz – oder am Zielsignal der Zugstraße zum Halten gekommen oder an der Fahrstraßen-Zugschlussstelle vorbeigefahren ist. Danach muss der Bediener die Einrichtungen für den Befehlsempfang oder Zustimmungsempfang bedienen.



(2) Bei Gleisbildstellwerken mit selbsttätiger Gleisfreimeldeanlage werden Zugstraßen in der Regel hinter dem fahrenden Zug selbsttätig aufgelöst. Wenn eine Zugstraße nicht selbsttätig auflöst, gelten die Regeln nach Absatz (1). Wenn der Fahrdienstleiter die Feststellungen nicht durch Hinsehen treffen kann, gelten die Regeln nach 408.0261 Abschnitt 5 Absatz (2).



5

Durchrutschweg auflösen

(1) Der Bediener darf den Durchrutschweg auflösen, wenn der Zug am gewöhnlichen Halteplatz – wenn im Fahrweg mehrere gewöhnliche Halteplätze liegen, am letzten gewöhnlichen Halteplatz – oder am Zielsignal der Zugstraße zum Halten gekommen ist.



(2) Wenn der Bediener bei Gleisbildstellwerken den Durchrutschweg von Hand auflösen muss, muss er zuvor feststellen, dass der Zug am letzten gewöhnlichen Halteplatz oder am Zielsignal der Zugstraße hält. Wo der Bediener nicht feststellen kann, dass der Zug hält, sind im Betriebsstellenbuch Regeln gegeben.



6

Zustimmungsempfang

Im Betriebsstellenbuch kann zugelassen sein, dass Einrichtungen für den Zustimmungsempfang nicht nach jeder Zugfahrt bedient werden müssen.



7

Zugschlussstellen

Signal-Zugschlussstellen und Fahrstraßen-Zugschlussstellen sind im Betriebsstellenbuch oder in der Betra genannt.



bottom of page