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408.0621 - Einrichtungen des Bahnhofsblocks gestört

Züge fahren; Einrichtungen des Bahnhofsblocks gestört; 408 0621

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 05) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)

 

1

Ankündigen

(1) Der Fahrdienstleiter muss bei Störungen des Bahnhofsblocks anordnen, dass jedes Bedienen der betroffenen Bahnhofsblockeinrichtungen der beteiligten Stelle anzukündigen ist.



(2) Der Fahrdienstleiter darf das Ankündigen der Bahnhofsblockbedienung wieder aufheben, nachdem eine Fachkraft im Arbeits- und Störungsbuch die Beseitigung der Störung eingetragen hat.



2

Überwachungssiegel lösen

(1) Der Bediener darf ein Überwachungssiegel nur auf Weisung des Fahrdienstleiters lösen.



(2) Der Bediener darf Bahnhofsblockfelder auch bei gelöstem Überwachungssiegel durch Bedienen des Blockfeldes blocken und entblocken. Solange Überwachungssiegel an Einrichtungen für die Befehls- oder Zustimmungsabgabe oder für die Fahrstraßenfestlegung fehlen, muss der Bediener bei allen Zugfahrten Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 5 anbringen.



3

Mit Hilfseinrichtung blocken oder entblocken

(1) Wenn Bahnhofsblockfelder nicht ge- oder entblockt werden können, darf der Bediener für jeden Einzelfall auf Anordnung des Fahrdienstleiters die Hilfseinrichtungen benutzen


- zum Entblocken von Feldern, durch die Fahrstraßen festgelegt sind,


- zum Blocken von Wechselstrom-Fahrstraßenfestlegefeldern.



(2) Wenn ein Befehls- oder Zustimmungsempfangsfeld nicht geblockt werden kann, darf der Bediener bei Anlagen ohne Rückgabezwang auf das Entblocken des Befehls- oder Zustimmungsabgabefeldes mit der Hilfseinrichtung verzichten, wenn er den Befehl oder die Zustimmung vor Zulassung einer weiteren Zugfahrt mündlich gibt. Er muss Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 18 anbringen. Befehls- und Zustimmungsempfangsfelder ohne Rückgabezwang sind im Betriebsstellenbuch genannt.



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