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408.0481 - Sperrfahrten durchführen

Züge fahren; Sperrfahrten durchführen; 408 0481

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)

 

1

Ausdehnung der Sperrfahrten

(1) Sperrfahrten dürfen

a) von einer Zugmeldestelle bis zur Nächsten verkehren und dabei auf zweigleisiger Strecke das Regelgleis oder das Gegengleis befahren,


b) einen Teil der freien Strecke zwischen zwei Zugmeldestellen befahren und dabei

- auf einer Zugmeldestelle beginnen und auf demselben Gleis zur Zugmeldestelle zurückkehren oder auf der freien Strecke enden, oder


- auf der freien Strecke beginnen und auf der freien Strecke oder auf einer Zugmeldestelle enden.


Für Sperrfahrten, die während unterbrochener Arbeitszeit verkehren, kann in einer Betra etwas anderes bestimmt sein.


Auf zweigleisigen Strecken mit automatischem Streckenblock ohne Erlaubniswechsel müssen Sperrfahrten, die auf dem Regelgleis beginnen, bis zur nächsten Zugmeldestelle durchfahren. Von der freien Strecke dürfen sie nur dann zurückkehren, wenn das Gleis nicht bis zur nächsten Zugmeldestelle befahrbar ist.


Auf Strecken mit automatischem Streckenblock mit Erlaubniswechsel dürfen Sperrfahrten, die von der freien Strecke zurückkehren oder auf freier Strecke enden, nur in entgegengesetzter Fahrtrichtung zur Erlaubnis abgelassen werden, außer, wenn sich die Erlaubnis nicht wechseln lässt. Bei Sperrfahrten, die auf der freien Strecke beginnen, muss die Erlaubnis der Fahrtrichtung entsprechen.



(2) In ein gesperrtes Streckengleis dürfen mehrere Sperrfahrten eingelassen werden.



(3) Für Sperrfahrten, die auf Abzweigstellen verkehren oder Anschlussstellen bedienen, können im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra ergänzende Regeln gegeben sein.



(4) Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren.



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Sperrfahrten trennen, Fahrzeuge abstellen

Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann zugelassen sein, dass auf der freien Strecke Sperrfahrten getrennt oder einzelne Fahrzeuge abgestellt werden dürfen.



3

Zugnummer

Bei unvorhergesehenen Fahrten muss der Fahrdienstleiter der ablassenden Zugmeldestelle die Zugnummer bei der Betriebszentrale erfragen. Unvorhergesehene Sperrfahrten fahren nach dem Ersatzfahrplan.



4

Zustimmung

(1) Sperrfahrten dürfen nur mit Zustimmung des Fahrdienstleiters zugelassen werden, der das Gleis gesperrt hat.



(2) Wenn eine Sperrfahrt auf einer Abzweigstelle beginnt, darf der Fahrdienstleiter, der das Gleis gesperrt hat, die Zustimmung erst erteilen, wenn die Fahrdienstleiter der der Abzweigstelle benachbarten Zugmeldestellen zugestimmt haben.



(3) Eine Sperrfahrt, die auf der freien Strecke – außer auf einer Abzweigstelle – beginnt, darf nur der Fahrdienstleiter, der das Gleis gesperrt hat, zulassen.



(4) Fahrzeuge dürfen in ein Gleis nur eingesetzt werden, wenn der Fahrdienstleiter, der das Gleis gesperrt hat, zustimmt.



5

Signal- und Blockbedienung, Befehle

Für Signal- und Blockbedienung und das Erteilen von Befehlen gelten folgende Regeln:

(1) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer auf Anforderung Befehl 14.9 erteilen.



(2) Auf Strecken ohne Streckenblock muss der Bediener – ausgenommen für Kleinwagenfahrten – Hauptsignale bedienen. Sperrfahrten auf dem Gegengleis muss der Fahrdienstleiter

- Befehl 5 und Befehl 6 oder

- ggf. Befehl 14 nach 408.0463 Abschnitt 11 Absatz (2) b) erteilen.



(3) Auf Strecken mit Streckenblock gilt in der Regel:

a) Bei Fahrten bis zur nächsten Zugmeldestelle muss der Bediener – ausgenommen für Kleinwagenfahrten – Hauptsignale und Streckenblock bedienen, wenn die Fahrten im Abstand der Zugfolgestellen verkehren und unterwegs keine Rückwärtsbewegungen ausführen.


Die Regeln in Abschnitt 7 Absatz (2) gelten nicht.


Für Sperrfahrten auf dem Gegengleis gelten die Regeln im 408.0463 Abschnitte 10 bis 13.


b) Bei Fahrten auf einem Teil einer zweigleisigen Strecke, wenn die Sperrfahrt auf dem Regelgleis hin und auf dem Gegengleis zurückfährt, darf der Bediener für die Hinfahrt Hauptsignale nicht bedienen. Der Fahrdienstleiter muss Befehl 5 und 5.1 und, sofern für die Ein- oder Weiterfahrt vom Gegengleis kein für Züge gültiges Signal vorhanden ist, Befehl 6 oder Befehl 7 und ggf. Befehl 14 nach 408.0463 Abschnitt 11 Absatz (2) b) erteilen.


c) Bei Fahrten auf einem Teil einer zweigleisigen Strecke, wenn die Sperrfahrt auf dem Gegengleis hin und auf dem Regelgleis zurückfährt, darf der Bediener Hauptsignale nicht bedienen.


Beim Hereinholen von Zügen oder Zugteilen muss der Bediener – ausgenommen für Kleinwagenfahrten – die für die Fahrtrichtung des Zuges geltenden Signale bedienen.


Der Fahrdienstleiter darf die Sperrfahrt durch Signal Zs 8 zulassen. Er muss der Sperrfahrt Befehl 5 und 5.2 und ggf. Befehl 14 nach 408.0463 Abschnitt 11 Absatz (2) b) erteilen.


d) Bei Fahrten auf einem Teil einer eingleisigen Strecke darf der Bediener Hauptsignale nicht bedienen. Beim Hereinholen von Zügen oder Zugteilen muss der Bediener – ausgenommen für Kleinwagenfahrten – die für die Fahrtrichtung des Zuges geltenden Signale bedienen. Der Fahrdienstleiter muss der Sperrfahrt Befehl 5 erteilen.



(4) Bei nichtselbsttätigem Streckenblock muss der Bediener abweichend von den im Absatz (3) gegebenen Regeln für Sperrfahrten – außer Kleinwagenfahrten –, die zum Ausgangsbahnhof zurückkehren, bei der Rückkehr das Einfahrsignal auf Fahrt stellen, wenn

- es im Betriebsstellenbuch zugelassen ist oder


- auf eingleisigen Strecken mit Trägerfrequenzblock 71 vor dem Ablassen der ersten Sperrfahrt die Erlaubnis mindestens einmal gewechselt worden ist.



(5) Bei selbsttätigem Streckenblock gilt abweichend von den im Absatz (3) genannten Regeln:

a) Der Bediener muss Hauptsignale – außer für Kleinwagenfahrten – auf Fahrt stellen, wenn es die Anlage zulässt. Für Kleinwagenfahrten muss er – soweit möglich – selbsttätige Blocksignale vor Zulassung der Fahrt sperren.


b) Der Bediener muss bei Zentralblock die Zentralblockabschnitte soweit möglich für die Fahrtrichtung der Sperrfahrt festlegen, bevor der Fahrdienstleiter eine Sperrfahrt mit besonderem Auftrag zulässt.


c) Selbsttätige Blockeinrichtungen, die sich nach Beendigung aller Sperrfahrten nicht in Grundstellung befinden, darf der Bediener in Grundstellung bringen, wenn der Fahrdienstleiter bei dem Zug, der den Zugfolgeabschnitt vor der Gleissperrung zuletzt befahren hat, eine Räumungsprüfung durch- geführt oder das Freisein des Sperrabschnittes vor dem Einlassen der ersten Sperrfahrt durch Blockabschnittsprüfung oder Auswerten der Anzeigen nach 408.0246 Abschnitt 4 Absätze (4) oder (5) oder nach 408.0248 Abschnitt 4 Absatz (4) festgestellt hat.



(6) Sperrfahrten, die während unterbrochener Arbeitszeit verkehren, erhalten Weisungen zur Fahrt abweichend von den Regeln in den Absätzen (1) oder (2) durch Befehl 14. Näheres ist in einer Betra geregelt.



6

Räumungsprüfung

(1) Bevor der Fahrdienstleiter auf Strecken mit selbsttätigem Streckenblock eine Sperrfahrt zulässt, muss er in der Regel eine Räumungsprüfung durchführen, wenn ein Anlass nach 408.0244 Abschnitt 4 Absatz (1) gegeben ist oder eine Sperrfahrt auf der freien Strecke – außer auf einer Abzweigstelle – beginnt.



(2) Der Fahrdienstleiter muss die Räumungsprüfung bei dem Zug durchführen, der den gesperrten Abschnitt zuletzt vor der Gleissperrung befahren hat.



(3) Wenn die Räumungsprüfung nicht durchgeführt werden kann, darf der Fahrdienstleiter eine Sperrfahrt nur zulassen, wenn der Triebfahrzeugführer Befehl 12 nach Abschnitt 7 Absatz (1) a) erhalten hat.



7

Befehl 12

(1) Der Fahrdienstleiter muss Sperrfahrten Befehl 12 wie anderen Zügen erteilen. Ferner muss der Fahrdienstleiter in folgenden Fällen für das gesperrte Gleis mit Befehl 12 Fahren auf Sicht anordnen:

a) Auf Strecken mit selbsttätigem Streckenblock kann Räumungsprüfung nach Abschnitt 6 Absatz (3) nicht durchgeführt werden (Grund Nr. 1).


b) Im Gleis ist eine unbefahrbare Stelle vorhanden (Grund Nr. 21).


c) Im Gleis befinden sich Fahrzeuge (Grund Nr. 2).


d) Mehrere Sperrfahrten sollen in das Gleis eingelassen werden (Grund Nr. 3).



(2) Eine weitere Sperrfahrt darf der Fahrdienstleiter erst zulassen, wenn die erste Sperrfahrt Befehl 12 nach Absatz (1) d) erhalten hat.



(3) Wenn eine Sperrfahrt in ein Gleis eingelassen werden soll, in dem Beschäftigte zu warnen sind, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer mit Befehl 12 – Grund Nr. 25 – anweisen, im gesperrten Gleis mit höchstens 20 km/h und auf Sicht zu fahren. Er muss zusätzlich Befehl 12.5 erteilen.



8

Abmelden, Abfahrt

(1) Der Fahrdienstleiter muss Sperrfahrten abmelden. Die Stelle, von der die Sperrfahrt abfährt, muss er mit angeben.



(2) Sperrfahrten dürfen auf der freien Strecke erst abfahren, wenn der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer die Zustimmung zur Abfahrt mündlich gegeben hat.



9

Gültigkeit der Signale

(1) Wenn mehrere Sperrfahrten vor einem Signal halten oder sich ihm nähern, gelten die Fahrtstellung der Hauptsignale oder die Signale Sh 1, Zs 1, Zs 7, Zs 8 oder Ts 3 nur für den Triebfahrzeugführer der jeweils ersten Sperrfahrt.



(2) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer einer Kleinwagenfahrt zur Vorbeifahrt an Signalen Ne 14 auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale Befehl 2 erteilen.



10

Geschwindigkeit

(1) Die zulässige Geschwindigkeit einer gezogenen Sperrfahrt ist 50 km/h.



(2) Die zulässige Geschwindigkeit einer geschobenen Sperrfahrt ist


a) 30 km/h, jedoch


b) 20 km/h beim Befahren von Bahnübergängen ohne technische Sicherung,



(3) Abweichend von Absatz (1) ist die zulässige Geschwindigkeit einer Schneeräumfahrt die in der Bedienungsanweisung des Schneeräumfahrzeugs angegebene Geschwindigkeit.



(4) Die zulässige Geschwindigkeit einer Kleinwagenfahrt, die von einem Kleinwagen angetrieben wird, ist 25 km/h.



11

Bahnübergänge

(1) Bei Bahnübergängen mit zuggesteuerter Bahnübergangssicherung ist im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn Sperrfahrten – ausgenommen Kleinwagenfahrten – zwischen dem Einschaltpunkt und dem Bahnübergang halten müssen oder beginnen oder enden.



(2) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer von Kleinwagenfahrten für das Sichern von Bahnübergängen mit zuggesteuerter Bahnübergangssicherung Befehl 8 erteilen. Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra ist bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn Kleinwagenfahrten zwischen dem Einschaltpunkt und dem Bahnübergang halten müssen bzw. beginnen oder enden.



(3) Bei Bahnübergängen, vor denen ein Orientierungszeichen „PZB BÜ“ aufgestellt ist, muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer Befehl 12.4 erteilen, wenn Sperrfahrten zwischen dem Orientierungszeichen „PZB BÜ“ und dem Bahnübergang beginnen oder enden und die Sperrfahrt die PZB-Streckeneinrichtung am Orientierungszeichen befahren soll.

Beispiel Befehl 12.4


12

Rück- oder Weiterfahrt

Bei Halt auf freier Strecke muss der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter, der die Sperrfahrt abgelassen oder zugelassen hat, sobald wie möglich über die Rück- oder Weiterfahrt verständigen. Der Fahrdienstleiter muss sofort die Beteiligten von der Rück- oder Weiterfahrt benachrichtigen und der Rück- oder Weiterfahrt zustimmen.



13

Sperrfahrt beenden

(1) Wenn eine Sperrfahrt auf einer Zugmeldestelle endet, muss der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter die Ankunft aller Fahrzeuge melden.



(2) Wenn eine Sperrfahrt auf der freien Strecke – außer auf einer Abzweigstelle – endet, muss der Triebfahrzeugführer,


- wenn die Sperrfahrt auf einer Zugmeldestelle abgefahren ist, dem Fahrdienstleiter dieser Zugmeldestelle,


- wenn die Sperrfahrt auf der freien Strecke abgefahren ist, dem Fahrdienstleiter, der das Gleis gesperrt hat,


melden, dass das Streckengleis von allen Fahrzeugen der Sperrfahrt und von ggf. abgestellten Fahrzeugen geräumt ist. Signaltechnische Einrichtungen zum Einschließen einer Sperrfahrt in einer Ausweichanschlussstelle darf der Bediener erst nach der Meldung bedienen.



(3) Der Fahrdienstleiter muss das Beenden der Sperrfahrt der benachbarten Zugmeldestelle – sofern sie einem anderen Fahrdienstleiter zugeteilt ist – sowie den beteiligten Betriebsstellen mit den Worten melden: „Sperrfahrt (Nummer) in (Name der Betriebsstelle/km ...) beendet, Gleis bleibt gesperrt“. Mit der Meldung über das Beenden der Sperrfahrt darf er die Meldung über die Aufhebung der Gleissperrung verbinden.



14

Nachweis

Der Fahrdienstleiter muss Folgendes nachweisen:

- Abfahrt der Sperrfahrt,


- Meldung des Triebfahrzeugführers über die Ankunft aller Fahrzeuge, wenn die Sperrfahrt auf einer Zugmeldestelle endet,


- Meldung des Triebfahrzeugführers, dass das Streckengleis von allen Fahrzeugen der Sperrfahrt geräumt ist, wenn die Sperrfahrt auf der freien Strecke endet, und


- das Beenden der Sperrfahrt.


Beispiel Zugmeldebuch Sperrfahrten


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