top of page

408.0242 - Räumungsprüfung - Strecken ohne Streckenblock

Züge fahren; Räumungsprüfung - Strecken ohne Streckenblock; 408 0242

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2015)

 

1

Räumungsprüfstelle

Räumungsprüfstelle ist die Zugfolgestelle am Ende des Zugfolgeabschnitts.



2

Anwenden

Die Räumungsprüfung muss bei allen Zugfahrten durchgeführt werden.



3

Einfahrt melden

Wo der Fahrdienstleiter das Hauptsignal nicht selbst bedient, muss ihm der Bediener die Einfahrt der Züge melden. Die Meldung lautet: „Zug (Nummer) mit Schluss eingefahren, Signal (Bezeichnung) auf Halt."


Im Betriebsstellenbuch kann eine andere Art der Meldung zugelassen sein.



4

Bestätigen

Der Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle muss dem Fahrdiensteiter, der die Fahrt in den Zugfolgeabschnitt zugelassen hatte, die Räumungsprüfung durch Rückmelden bestätigen.



5

Bestätigung bleibt aus

Wenn der Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle einen Zug nicht spätestens fünf Minuten nach Ablauf der planmäßigen Fahrzeit zurückmeldet, muss sich der Fahrdienstleiter, der die Zugfahrt zugelassen hatte, nach dem Verbleib erkundigen. Wenn ihm der Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle mitteilt, dass der Zug noch nicht angekommen ist oder aus besonderem Anlass nicht zurückgemeldet werden darf, muss er Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.



Comments


bottom of page