top of page

Vorbemerkungen zum Signalbuch

Signalbuch; 301 0001

Signalordnung (Aktualisierung 11) - 301.0001 Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2020)

 

(1) Die Richtlinien 301 – Signalbuch – enthalten


- die wesentlichen Bestimmungen über die bei der DB AG verwendeten Signale der Eisenbahn-Signalordnung (ESO),


- die den Ausführungsbestimmungen (AB) entsprechenden Bestimmungen,


- Bestimmungen über die Anwendung der von der ESO abweichenden Signale mit vorübergehender Gültigkeit,


- Zusätze der DB AG sowie


- Orientierungszeichen.



(2) Für die Aufstellung ortsfester Signale gilt das entsprechende technische Regelwerk.



(3) Wo das Signalbuch zusätzliche Bestimmungen erfordert, die in verschiedenartigen Einrichtungen und örtlichen Verhältnissen begründet sind, werden sie bekannt gegeben:


- im Fahrplan,


- in der Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten (La),


- in der Betriebs- und Bauanweisung (Betra),


- in örtlichen Zusätzen (diese können im Betriebsstellenbuch, anderen örtlichen Unterlagen – soweit kein Betriebsstellenbuch vorhanden ist – und im Streckenbuch enthalten sein),


- bei Anwendung der FV-NE in der Sammlung betrieblicher Weisungen.



(4) Soweit in dieser Richtlinie einzelne Bestimmungen nur in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern angewendet werden, ist bei der Bestimmung, in der Abschnittsüberschrift oder im Richtlinientitel der Vermerk „(DS 301)“ angebracht.



(5) Soweit in dieser Richtlinie einzelne Bestimmungen nur in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen angewendet werden, ist bei der Bestimmung, in der Abschnittsüberschrift oder im Richtlinientitel der Vermerk „(DV 301)“ angebracht.



(6) Der Wechsel der betrieblichen Regeln und damit auch der Geltungsbereiche der DS 301 und der DV 301 sind in der La genannt.


bottom of page