Rangieren; Gleise sperren, Oberleitung ausgeschaltet oder gestört; 408 4851
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)
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Gleise in einem Bahnhof sperren
(1) Gleise in einem Bahnhof – auch Abschnitte von Gleisen oder Weichen – müssen in der Regel vom Fahrdienstleiter gesperrt werden, wenn:
a) sie unbefahrbar geworden sind,
b) auf Grund einer schriftlichen Anweisung oder als Folge von Unfällen oder Betriebsstörungen gearbeitet wird,
c) Lü-Sendungen „Dora“ im Nachbargleis durchgeführt werden,
d) auf Antrag oder Anweisung Personen durch Sperren des Gleises gegen die von bewegten Schienenfahrzeugen ausgehenden Gefahren gesichert werden sollen oder
e) Fahrzeuge – ausgenommen Kleinwagen – in ein Gleis mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern eingesetzt werden sollen.
Die Sperrung ist auch erforderlich, wenn
- Kleinwagen in Gleise mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern eingesetzt oder eingelassen werden, in denen sich bereits weitere Fahrzeuge – außer Kleinwagen befinden oder
- Fahrzeuge – außer Kleinwagen – in ein Gleis mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern eingelassen werden, in den sich bereits Kleinwagen befinden.
Die Grenzen für die Gleissperrung sind festzulegen (z.B. Grenzzeichen von Weichen, Signale, markante Punkte).
Für das Sperren von Nebengleisen kann in örtlichen Zusätzen ein anderer Mitarbeiter bestimmt sein.
(2) Es gilt Folgendes:
a) Der Mitarbeiter, der das Gleis sperrt, muss für das Abriegeln des gesperrten Gleises sorgen. Ein gesperrtes Gleis ist abgeriegelt, wenn:
- Zugangsweichen in abweisender, Gleissperren in aufgelegter Stellung sind oder
- Hauptsignale ohne Signal Zs 103, Sperrsignale in Haltstellung sind oder Signale Ra 11a (DV 301), die die Fahrt in das gesperrte Gleis verbieten, vorhanden sind.
b) Wo die Maßnahmen nach Absatz (2) a) nicht durchgeführt werden können, hat der Mitarbeiter, der das Gleis sperrt, Wärterhaltscheiben aufzustellen oder aufstellen zu lassen.
c) In örtlichen Zusätzen oder in einer Betra kann das Abriegeln durch Verschließen der Zugangsweichen oder der Gleissperren angeordnet sein.
(3) Das Gleis ist mit den Worten zu sperren: „… (Betriebsstelle) Gleis … (Nr. oder Bezeichnung) von … bis … gesperrt“.
(4) Das Bewegen von Fahrzeugen im gesperrten Gleis eines Bahnhofs ist Rangieren.
(5) Der Mitarbeiter, der das Gleis gesperrt hat, darf die Sperrung eines Gleises aufheben, nachdem er
a) festgestellt hat oder ihm gemeldet worden ist, dass alle Anlässe für die Gleissperrung weggefallen sind und er dies nachgewiesen hat,
b) wenn Arbeiten wegen der Anlässe nach Absatz (1) a) oder (1) b) ausgeführt worden sind – die Meldung der Fachkraft über die Befahrbarkeit des Gleises (einschließlich Regellichtraum) nachgewiesen hat,
c) wenn die Sperrung eines Baugleises aufgehoben werden soll – die Meldung der nach Betra zuständigen Fachkraft über Freisein und Befahrbarkeit des Baugleises (einschließlich Regellichtraum) nachgewiesen hat und
d) wenn ein gesperrtes Gleis mit Gleisfreimeldeanlage mit Achszählern befahren worden ist oder in das Gleis Fahrzeuge eingesetzt worden sind – durch eine Abschnittsprüfung festgestellt hat, dass das Gleis frei ist und dies nachgewiesen hat.
(6) Die Sperrung des Gleises ist aufzuheben mit den Worten: „… (Betriebsstelle) Sperrung Gleis … (Nr. oder Bezeichnung) von … bis … aufgehoben“.
(7) Der Bediener muss Merkhinweis „X“ wie folgt anbringen bzw. eingeben:
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk an den Hebeln der Weichen, Gleissperren oder Sperrsignale.
b) Im Relaisstellwerk an den Tasten im gesperrten Gleis, am gesperrten Gleis oder an der gesperrten Weiche.
c) Im Elektronischen Stellwerk im gesperrten Gleis oder an der gesperrten Weiche. In örtlichen Zusätzen kann angegeben sein, dass ein anderer Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer anderen Einrichtung einzugeben ist.
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln gegeben sein.
(8) Für das Anbringen bzw. Eingeben von Sperren gilt Folgendes:
a) In mechanischen oder elektromechanischen Stellwerken muss der Bediener Hilfssperre an den Hebeln der Zugangsweichen, der Gleissperren und Sperrsignale sowie Hilfssperre an den zugehörigen Fahrstraßenhebeln in Grundstellung anbringen.
b) In Relaisstellwerken muss der Bediener Hilfssperren an den Start- oder Zieltasten der betroffenen Zugstraßen anbringen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre im Zielabschnitt der Zugstraßen. Außerdem gilt folgendes:
- In einem Stellwerk ohne Weichenlaufkette oder Weichenselbstlauf muss der Bediener Hilfssperren an den Tasten der Zugangsweichen, Gleissperren oder Sperrsignale anbringen.
- In einem Stellwerk mit Weichenlaufkette oder Weichenselbstlauf muss der Bediener die Zugangsweichen, Gleissperren und Sperrsignale einzeln sperren.
Wenn Einzelsperrung nicht möglich ist, muss der Bediener die Weichenlaufkette sperren oder den Weichenselbstlauf abschalten. An den Tasten der Zugangsweichen, Gleissperren und Sperrsignale muss der Bediener Hilfssperren anbringen.
Wenn der Bediener die Weichenlaufkette nicht sperren oder der Weichenselbstlauf nicht abschalten kann, muss er die Weichen durch Handverschluss sichern.
c) In Elektronischen Stellwerken ergibt sich die Sperrwirkung aus Merkhinweis „X“ nach Absatz (7) c).
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln gegeben sein.
(9) Sperrung, Anlass für die Sperrung und Aufheben der Sperrung müssen den Beteiligten mitgeteilt werden.
(10) Bei Schneeräumfahrten müssen in der Regel auch die benachbarten Gleise gesperrt werden. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zugelassen sein. In den gesperrten benachbarten Gleisen dürfen sich keine Fahrzeuge oder Baumaschinen befinden. Die Fachkraft darf Ausnahmen zulassen.
(11) Sperrung, Anlässe der Sperrung, Aufheben der Sperrung und die Benachrichtigung der Beteiligten müssen nachgewiesen werden.
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Baugleis
(1) Wenn es in einer Betra angeordnet ist, darf ein gesperrtes Gleis oder Abschnitte davon, nach dem die in der Betra genannte Person zugestimmt hat, mit folgenden Worten zum Baugleis erklärt werden:
„… (Betriebsstelle) Gleis … (Nr. oder Bezeichnung) von … bis … ist Baugleis“
(2) Das Bewegen von Fahrzeugen im Baugleis ist Rangieren.
(3) Wenn ein Gleis zum Baugleis erklärt worden ist, muss der nach Abschnitt 1 Absatz (7) angebrachte bzw. eingegebene Merkhinweis gegen den Merkhinweis „BGL“ ausgetauscht werden.
(4) Erklären eines Gleises zum Baugleis muss Beteiligten mitgeteilt werden.
(5) Erklären eines Gleises zum Baugleis und Benachrichtigung der Beteiligten müssen nachgewiesen werden.
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Oberleitung
(1) Gleise, deren Oberleitung ausgeschaltet oder – ohne den Regellichtraum für Gleise ohne Oberleitung einzuschränken – gestört ist, müssen nicht gesperrt werden. Sie dürfen aber nicht von Triebfahrzeugen mit gehobenem Stromabnehmer befahren werden.
(2) Der Mitarbeiter, der für das Sperren von Gleisen zuständig ist, muss Beteiligte benachrichtigen.
(3) Für Merkhinweise gilt Folgendes:
a) Im mechanischen Stellwerk muss der Bediener Merkhinweis
an den Hebeln der Weichen anbringen, die in die Gleise der betroffenen Schaltgruppen führen.
b) im Relaisstellwerk muss der Bediener Merkhinweis
an den betroffenen Gleisen oder Gleisabschnitten anbringen.
c) Im Elektronischen Stellwerk muss der Bediener Merkhinweis „F“ in den betroffenen Gleisen oder Gleisabschnitten eingeben. In örtlichen Zusätzen kann angegeben sein, dass ein anderer Merkhinweis zu verwenden oder der Merkhinweis an einer anderen Einrichtung einzugeben ist.
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen abweichende Regeln gegeben sein.
Der Merkhinweis ist nicht erforderlich, wenn die betroffene Schaltgruppe durch besondere Einrichtungen kenntlich gemacht ist.
(4) Für Sperren gilt folgendes:
a) Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der Fahrdienstleiter Hilfssperre an der Einrichtung für die Befehlsabgabe oder Fahrstraßenfestlegung, wo diese nicht vorhanden ist, an den Hebeln der Hauptsignale anbringen.
b) Im Relaisstellwerk muss der Fahrdienstleiter Hilfssperre an der Zieltaste der Zugstraßen, bei Nummernstellpulten stattdessen Sperre in den betroffenen Gleisabschnitten anbringen.
c) Im Elektronischen Stellwerk ergibt sich die Sperrwirkung aus Merkhinweis „F“.
d) Für EZMG-Stellwerke können in örtlichen Zusätzen Regeln gegeben sein.
(5) Nichtbefahrbarkeit und Wiederbefahrbarkeit der Gleise durch Triebfahrzeuge mit gehobenem Stromabnehmer und die Benachrichtigung der Beteiligten müssen nachgewiesen werden.