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408.4831 - Fahrzeuge abstellen und festlegen

Rangieren; Fahrzeuge abstellen und festlegen; 408 4831

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04) - Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2015)

 

1

Abstellen

(1) Beim Abstellen von Fahrzeugen vor einem Grenzzeichen, einem Übergang oder einem sonst freizuhaltenden Abschnitt muss berücksichtigt werden, dass die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern strecken oder andere Fahrzeuge anstoßen.



(2) Im Baugleis dürfen Sie Fahrzeuge nur abstellen, wenn es in der Betra zugelassen ist.



2

Festlegen

(1) Abgestellte Fahrzeuge müssen so festgelegt werden, dass sie nicht über ein Grenzzeichen, ein Hauptsignal, Sperrsignal, eine Gleissperre oder einen Übergang entlaufen oder an Fahrzeuge anstoßen, an oder in denen gearbeitet wird.



(2) Sind in einem Gleis mehr als ein Fahrzeug oder mehr als eine Fahrzeuggruppe abgestellt, müssen die dem Grenzzeichen, dem Hauptsignal, Sperrsignal, der Gleissperre oder dem Übergang am nächsten abgestellten Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen festgelegt werden. Dabei sind auch weitere im Gleis abgestellte Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen zu berücksichtigen.



(3) Für das Festlegen von Fahrzeugen kann in örtlichen Zusätzen zugelassen sein, dass das Festlegen der Fahrzeuge mit Hemmschuhen nur nach der Talseite hin genügt oder dass auf das Festlegen verzichtet werden darf.



(4) Für das Festlegen der Fahrzeuge ist der Triebfahrzeugführer verantwortlich, wenn er die Fahrzeuge abstellt. Der Rangierbegleiter ist verantwortlich, wenn ihm diese Aufgabe übertragen worden ist.



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