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408.4814 - Durchführen - Regelfall

Rangieren; Durchführen - Regelfall; 408 4814

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04) - Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2015)

 

1

Bestätigen durch den Rangierbegleiter

Wenn der Rangierbegleiter Aufgaben des Triebfahrzeugführers wahrnimmt, muss er die Ausführung der Aufgaben dem Triebfahrzeugführer bestätigen.


Erteilt der Rangierbegleiter Fahrauftrag, braucht er die Ausführung der in Abschnitt 2 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgaben nicht zu bestätigen.



2

Fahrauftrag

Der Rangierbegleiter darf Fahrauftrag erteilen, wenn:


1. die Beteiligten verständigt worden sind,


2. die Fahrbereitschaft festgestellt worden ist und


3. die Zustimmung des Weichenwärters gegeben ist.


Der Fahrauftrag darf durch Rangiersignal oder mündlich erteilt werden. Beim Wechsel der Fahrtrichtung muss stets ein neuer Fahrauftrag erteilt werden.



3

Geschwindigkeiten

(1) Es gilt Folgendes:

a) Beim Rangieren muss der Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeit so regeln, dass er


- vor Halt gebietenden Signalen,


- vor Fahrzeugen,


- vor Gefahrstellen, die einen Halt erfordern (örtliche Zusätze oder Betra) oder


- an der beabsichtigten Stelle


anhalten kann.


b) Die Geschwindigkeit, mit der höchstens gefahren werden darf, beträgt 25 km/h, beim Rangieren im Baugleis 20 km/h. In örtlichen Zusätzen oder in einer Betra kann eine niedrigere Geschwindigkeit vorgeschrieben sein.



(2) In örtlichen Zusätzen sind Regeln für das Befahren von Gleisbogen mit einem Radius von weniger als 150 m gegeben.



4

Fahrweg beobachten

(1) Bei jeder Fahrzeugbewegung muss der Triebfahrzeugführer den Fahrweg und seine Signale beobachten und darauf achten, dass


1. der Fahrweg frei ist,


2. Weichen – soweit ein bestimmter Fahrweg vereinbart wurde und Weichensignale vorhanden sind –, Gleissperren, Drehscheiben, Schiebebühnen, Gleisbremsen und sonstige Einrichtungen richtig gestellt sind,


3. die einmündenden Gleisabschnitte bis zum Grenzzeichen frei sind,


4. sich dem Fahrweg kein Fahrzeug in gefährdender Weise nähert,


5. kein Fahrzeug unbeabsichtigt über ein Grenzzeichen oder Isolierzeichen am anderen Ende des Gleises gelangt,


6. Bahnübergänge gesichert sind,


7. ein Triebfahrzeug mit gehobenem Stromabnehmer nur in einen Fahrweg mit Oberleitung eingelassen wird und diese weder abgeschaltet noch gestört ist.



(2) In Ablaufanlagen mit technischen Einrichtungen zur Überwachung des Beidrückens können zu Absatz (1) Nr. 5 in örtlichen Zusätzen zusätzliche Regeln gegeben sein.



(3) Wenn in einem Baugleis rangiert wird oder der Weichenwärter dem Triebfahrzeugführer mitgeteilt hat, dass in einem gesperrten Bahnhofsgleis Beschäftigte gewarnt werden müssen, gilt Folgendes:


1. Die Spitze der Rangierfahrt muss mit mindestens einem weißen Licht gekennzeichnet sein.


2. Die Rangierfahrt muss luftgebremst durchführt werden.


3. Die Rangierfahrt muss von der Spitze aus gesteuert sein oder die Spitze der Rangierfahrt muss mit einem Rangierbegleiter besetzt sein. Auf das Besetzen des Fahrzeugs an der Spitze darf verzichtet werden, wenn


- nur ein Fahrzeug geschoben wird und


- der Triebfahrzeugführer den Fahrweg beobachten kann und


- eine Person unmittelbar vor Ingangsetzen der Fahrt das Freisein des Fahrwegs von Beschäftigten direkt vor dem ersten Fahrzeug feststellt.


4. Wenn sich der Triebfahrzeugführer an der Spitze der Rangierfahrt, aber nicht im Führerraum befindet, muss er mit einem Signalhorn ausgerüstet sein. Wenn ein Rangierbegleiter die Spitze der Rangierfahrt besetzt, muss dieser in Funkkontakt mit dem Triebfahrzeugführer stehen, einen Luftbremskopf verwenden und mit einem Signalhorn ausgerüstet sein.


5. Der Triebfahrzeugführer darf mit höchstens 20 km/h fahren.


6. Der Mitarbeiter an der Spitze der Rangierfahrt muss Personen an und im Gleis mit Signal Zp 1 warnen.


7. Die Rangierfahrt muss vor im Gleis befindlichen Personen anhalten, wenn diese das Gleis nicht verlassen.


In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.



(4) Es gilt Folgendes:

a) Die Aufgaben nach Absatz (1) und (3) muss der Rangierbegleiter wahrnehmen, wenn sie ihm übertragen worden sind.


b) Befindet sich der Triebfahrzeugführer auf dem Fahrzeug an der Spitze der Rangierfahrt, darf er die Aufgaben nach Absatz (1) Nr. 1 oder Nr. 7 nicht auf den Rangierbegleiter übertragen.


c) Beim Rangieren im Baugleis muss der Rangierbegleiter Signal Zp 1 nach 301.0901 geben.


d) Wenn der Rangierbegleiter nicht gleichzeitig den Fahrweg mit seinen Signalen beobachten und Verbindung zum Triebfahrzeugführer halten kann, darf er eine dieser Aufgaben einem Rangierer übertragen.



(5) Beim Rangieren mit Lü-Sendungen muss der Triebfahrzeugführer oder Rangierbegleiter feste Gegenstände am Gleis, Fahrzeuge in Nachbargleisen und die Sendungen selbst beobachten. Ein in der Beförderungsanordnung ausgesprochenes Verbot des Fahrtrichtungswechsels gilt nicht.



5

Freien Fahrweg ansagen

(1) Es gilt Folgendes:

a) Mit Rangierfahrten, bei denen


- sich der Triebfahrzeugführer an der Spitze in einem Führerraum befindet,


- alle Fahrzeuge an die Hauptluftleitung angeschlossen sind und alle brauchbaren Bremsen eingeschaltet sind und


- festgestellt wurde, dass alle eingeschalteten Druckluftbremsen ordnungsgemäß wirken oder


b) mit allein oder zu zweien fahrenden Triebfahrzeugen (außer Kleinwagen) darf bis zu 40 km/h gefahren werden, wenn der Weichenwärter den freien Fahrweg angesagt hat.


Bei der Beobachtung des Fahrwegs darf damit gerechnet werden, dass die Bedingungen nach Abschnitt 4 Absatz (1) Nr. 1 und 2 erfüllt sind.



(2) Der Weichenwärter darf den freien Fahrweg ansagen, wenn


1. dies in örtlichen Zusätzen zugelassen ist,


2. er den Fahrweg bis zu dem Signal eingestellt hat, das Ziel oder Zwischenziel der Rangierfahrt ist und


3. er festgestellt hat, dass der Fahrweg frei von Fahrzeugen ist.


Die Ansage des freien Fahrwegs lautet: „Fahrweg bis (Bezeichnung des Signals) frei“. Einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen dürfen für die Ansage nicht verwendet werden.



(3) Wenn die Voraussetzungen für die Ansage des freien Fahrwegs bei bestimmten Rangierfahrten in bestimmten Gleisen vor Zulassung der Fahrt stets gegeben sind, kann in örtlichen Zusätzen bestimmt sein, dass auf die Ansage verzichtet wird.



6

Gleiswaagen befahren

In örtlichen Zusätzen ist angegeben, wenn


a) nicht mit gebremsten Fahrzeugen über Gleiswaagen gefahren werden darf, oder


b) Hemmschuhe nicht auf, unmittelbar vor oder hinter Gleiswaagen zum Anhalten von Fahrzeugen aufgelegt werden


dürfen.



7

Stärker geneigte Gleise befahren

Beim Rangieren in Gleisen, die auch nur teilweise im Gefälle von mehr als 2,5 ‰ (1:400) liegen oder an die sich ein solches Gefälle anschließt, müssen die in örtlichen Zusätzen gegebenen Regeln beachtet werden.



8

Ablaufberge befahren

Güterwagen mit dem Zeichen

Zeichen für Güterwagen die keinen Ablaufberg befahren dürfen


dürfen keinen Ablaufberg befahren, dessen Ausrundungsradius 250 m oder kleiner ist. Alle übrigen Fahrzeuge mit dem Zeichen

Zeichen für Güterwagen die keinen Ablaufberg befahren dürfen


dürfen keinen Ablaufberg befahren.


Fahrzeuge mit einer Zahl unter dem Zeichen, z.B.

Zeichen für Güterwagen die keinen Ablaufberg unter Ausrundsradius befahren dürfen


dürfen Ablaufberge mit einem Ausrundungsradius unter dem angegebenen Wert nicht befahren.



9

Während der Fahrt entkuppeln

Es ist verboten, während der Fahrt zu entkuppeln, mit dem vorderen Teil der Rangierfahrt vorzufahren und zwischen ihm und dem folgenden Teil eine Weiche umzustellen. In örtlichen Zusätzen können Ausnahmen zugelassen sein.



10

Baugleis verlassen

Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt in eine andere Rangierfahrt ist nicht zugelassen.



11

Verschieben

(1) Es gilt Folgendes:

a) Durch Menschen dürfen Fahrzeuge nur in solcher Zahl und mit solcher Geschwindigkeit bewegt werden, dass sie durch Menschenkraft, durch die Fahrzeugbremsen oder andere Bremsmittel beherrscht werden.


b) Personen, die nicht zum Rangierpersonal gehören, dürfen beim Verschieben nur helfen, wenn der Triebfahrzeugführer oder Rangierbegleiter zugestimmt hat. Die Personen müssen über die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben unterrichtet werden.



(2) Mit Kraftfahrzeugen, Spillanlagen, Seilwinden oder Wagenschiebern dürfen Fahrzeuge nur bewegt werden, wenn es in örtlichen Zusätzen zugelassen ist.



(3) Im Baugleis dürfen keine Fahrzeuge verschoben werden.



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