Rangieren; Besonderheiten; 408 4812
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)
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Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt
(1) Eine Rangierfahrt, die in eine Zugfahrt übergehen soll, muss am nächsten Hauptsignal – bei einem Gruppensignal am zugehörigen Sperrsignal – nicht angehalten werden, wenn die Voraussetzungen für die Abfahrt des Zuges erfüllt sind. Bei Gruppensignalen ohne Lichtsperrsignal oder hohes Formsperrsignal ist dies nicht zugelassen.
Die Zugfahrt beginnt mit Vorbeifahrt der Spitze der Rangierfahrt an den genannten Signalen.
(2) Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt in eine Zugfahrt ist nicht zugelassen. In einer Betra können zusätzliche Regeln gegeben sein.
(3) Für den Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt, die eine Anschlussstelle verlässt, sind zusätzliche Regeln in örtlichen Zusätzen gegeben.
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Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen
(1) Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen sind für Weichenwärter in örtlichen Zusätzen genannt, und zwar auf Strecken, die zugelassen sind für Züge, deren Zuggattungsbezeichnung ergänzt ist durch
- „-L“ für Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“,
- „-D“ für Fahrzeuge mit Gattungsbuchstaben DA, DAB oder DB,
- „-W“ für Fahrzeuge mit wirkender Wirbelstrombremse,
- „E“ für Fahrzeuge der Baureihen 85 4010 und 85 4110
(2) In örtlichen Zusätzen sind Bahnhofsgleise genannt, die von Schneeräumfahrten – außer Schneepflügen, die mit dem Triebfahrzeug fest verbunden sind – nicht befahren werden dürfen.
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