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408.0401 - Anordnungen über den Zugverkehr

Züge fahren; Anordnungen über den Zugverkehr; 408 0401

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)

 

1

Bestätigen

Der Bediener muss den Eingang von Anordnungen über den Zugverkehr oder die Berichtigung von Fahrplanunterlagen der im Betriebsstellenbuch genannten Stelle bestätigen. Im Betriebsstellenbuch kann zugelassen sein, dass er auf die Bestätigung verzichten darf, wenn der Absender eine automatische elektronische Empfangsbestätigung erhält.



2

Im Vordruck 408.0401V01 eintragen

(1) Der Bediener muss Anordnungen über den Zugverkehr in Vordruck 408.0401V01 nach folgenden und im Betriebsstellenbuch gegebenen Regeln eintragen, soweit nicht im Betriebsstellenbuch auf das Eintragen verzichtet oder vorgeschrieben ist, die Anordnungen über den Zugverkehr in eine andere Unterlage einzutragen oder in Betriebszentralen elektronisch darzustellen.


a) Der Bediener muss alle Anordnungen eintragen, die für das Verkehren der Züge von Bedeutung sind, z.B. Verkehren von Zügen des Gelegenheitsverkehrs, Ausfall von Zügen, Züge mit außergewöhnlichen Sendungen oder außergewöhnlichen Fahrzeugen. Umfangreiche Anordnungen, wie Betra oder das Erteilen von Befehlen oder Fahrplan-Mitteilungen, darf er quer über den Spaltenbau eintragen.


b) Der Bediener muss Anordnungen mit Gültigkeitstag tageweise geordnet in einer Mappe „Anordnungen mit Gültigkeitstag“, Anordnungen ohne Gültigkeitstag nach ihrer Nummer geordnet in einer Mappe „Anordnungen ohne Gültigkeitstag“ aufbewahren.


c) Der Bediener muss die Spalten 1 bis 8 ausfüllen

- für Anordnungen mit Gültigkeitstag sofort nach Eingang der Anordnung,

- für Anordnungen ohne Gültigkeitstag sofort nach Bekanntgabe des Gültigkeitstages.


Der Bediener muss bei fernmündlicher Bekanntgabe in Spalte 8 die Eingangszeit eintragen. Bei Bekanntgabe an Schrankenwärter muss er bei Zügen, die nicht in den Fahrplanunterlagen für Schrankenwärter enthalten sind und wo der Schrankenwärter nach 408.0421 Abschnitt 1 Absatz (4) nicht bestätigt, dass die Schranken geschlossen sind, die größte zulässige Geschwindigkeit auf dem Streckenabschnitt von der Zugmeldestelle bis zum Bahnübergang mitteilen.


Der Bediener muss nach Eintrag der ersten Anordnung in den Vordruck 408.0401V01 diesen in der Mappe „Anordnungen mit Gültigkeitstag“ unter dem im Vordruck eingetragenen Tag aufbewahren. Wenn der Vordruck für mehrere Tage geführt wird, muss er ihn unter dem Tag des jeweils ersten gültigen Eintrags aufbewahren.


d) Die zu benachrichtigenden Betriebsstellen sind im Betriebsstellenbuch genannt. Der Bediener muss die Stellen im Kopf der Spalte 9 (obere Hälfte) vortragen.


e) In den Spalten 9 und 10 gilt die obere Hälfte für die bekanntgebende, die untere Hälfte für die zu benachrichtigende Betriebsstelle. Der Bediener muss die jeweils nicht gültige obere oder untere Hälfte im Kopf des Vordrucks schräg durchstreichen.


f) Der Bediener muss um Mitternacht die bis dahin vorliegenden, für den laufenden Tag gültigen Anordnungen den zu benachrichtigenden Betriebsstellen in zeitlicher Reihenfolge bekannt geben. Er muss später eingehende Anordnungen für diesen Tag sofort nach Eintrag bekannt geben. Er muss bei unterbrochener Arbeitszeit die Anordnungen nach Aufnahme der Arbeit sofort bekannt geben. Er muss die für den laufenden Tag gültigen Anordnungen in eine Mappe „Heute gültige Anordnungen“ einlegen.


g) Der Bediener muss in Spalte 9 für jede im Kopf angegebene zu benachrichtigende Betriebsstelle die Zeit der Benachrichtigung eintragen.


h) Der Bediener muss bei erledigten Einträgen die Zugnummer oder die Anordnung schräg durchstreichen.


(2) Auf das Führen des Vordrucks nach 408.0401V01 darf verzichtet werden, wenn die Fplo-Datenbank verfügbar ist und die Anordnung automatisch oder durch den Bediener in der Fplo-Datenbank eingetragen wurde.


3

Fahrplanänderungen

Der Bediener muss Fahrplanänderungen so lange in den Vordruck 408.0401V01 eintragen, bis bei den zu benachrichtigenden Betriebsstellen die Fahrplanunterlagen berichtigt sind. Weitergehende Regeln sind im Betriebsstellenbuch gegeben. Der Fahrdienstleiter muss die erledigten Berichtigungen auf der Anordnung vermerken, mit der die Änderung bekannt gegeben wurde.



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