Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - LZB; 408 0652
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2019)
1
LZB-Übertragungsausfall
Wenn der Triebfahrzeugführer meldet, dass er für die Weiterfahrt nach einem LZB-Übertragungsausfall einen Befehl benötigt, gilt Folgendes:
(1) Der Triebfahrzeugführer muss mitteilen, wo die Spitze des Zuges hält.
(2) Der Fahrdienstleiter muss einen LZB-Ersatzauftrag, LZB-Vorsichtauftrag oder LZB-Gegengleisfahrauftrag zurücknehmen; einen Befehl, mit dem er die Fahrt des Zuges zugelassen hatte, muss er zurückziehen.
(3) Der Fahrdienstleiter muss alle Hauptsignale, welche die LZB für den Zug dunkelgeschaltet hatte, auf Halt stellen. Zusätzlich muss er ermitteln, ob die LZB für den Zug Signale dunkelgeschaltet hatte, die Nachbarfahrdienstleitern zugeteilt sind. Wenn dies zutrifft, muss er die Nachbarfahrdienstleiter auffordern, die Signale auf Halt zu stellen und dies zu bestätigen.
(4) Wenn der Zug in einem Zugfolgeabschnitt hält, dessen Ende durch ein Blockkennzeichen der freien Strecke gekennzeichnet ist, muss der Fahrdienstleiter eine Einzelräumungsprüfung durchführen. Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.
(5) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer Befehl 10 erteilen mit dem Wortlaut: „Fahren Sie signalgeführt weiter“ und Befehl 10.1 erteilen.
2
LZB unwirksam - Anordnung der Betriebszentrale
Wenn die LZB-Streckeneinrichtung unwirksam ist, darf die Betriebszentrale anordnen, dass alle Züge zwischen zwei Zugmeldestellen signalgeführt fahren. Für Fahrdienstleiter gilt Folgendes:
(1) Er muss den Triebfahrzeugführern Befehl 9 erteilen und Befehl 10 mit dem Wortlaut: „Fahren Sie signalgeführt weiter“.
(2) Er darf das Hauptsignal erst auf Fahrt stellen, wenn der Triebfahrzeugführer bestätigt hat, dass die LZB abgeschaltet ist. Bei einer seitlichen Einfahrt muss er den Befehl vor Einfahrt in die LZB-Strecke übermitteln.
(3) Für Züge, die bereits LZB-geführt fahren, darf er die Befehle erst übermitteln, wenn die Bedingungen nach Abschnitt 1 Absatz (2) und (3) erfüllt sind.
3
Weiterfahrt nach LZB-Halt am Standort eines Hauptsignals bei LZB-Fahrt
Wenn der Triebfahrzeugführer meldet, dass er nach einem LZB-Halt am Standort eines Hauptsignals in der Führerraumanzeige den LZB-Auftrag „LZB-Fahrt“ erhalten hat und der am Hauptsignal gezeigte Signalbegriff diesem LZB-Auftrag widerspricht, gilt für die Weiterfahrt Folgendes:
(1) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer mündlich anordnen, die LZB mit dem LZB-Störschalter ab- und wieder einzuschalten. Der Triebfahrzeugführer muss dem Fahrdienstleiter die Ausführung bestätigt haben.
(2) Wenn der Triebfahrzeugführer es fordert, muss der Fahrdienstleiter ihm zur Entlassung aus der LZB Befehl 14.9 erteilen.
(3) Anschließend erteilt der Fahrdienstleiter die Zustimmung zur Fahrt.
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