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408.0633 - Reisendeninformation bei Ausfall der dynamischen Schriftanzeiger (DSA) nicht möglich

Züge fahren; Reisendeninformation bei Ausfall der dynamischen Schriftanzeiger (DSA) nicht möglich; 408 0633

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 01.01.2024)

 

1

Betroffene Betriebsstellen und Bahnsteige

Im Betriebsstellenbuch oder einer Betra sind die Betriebsstellen und Bahnsteige genannt, für die bei einem Ausfall der dynamischen Schriftanzeiger (DSA) Maßnahmen zu treffen sind.



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Ausfallarten und Verständigung

(1) Es wird zwischen folgenden Ausfallarten unterschieden:

1. Ausfall der DSA einzelner Betriebsstellen (DSA-Einzelausfall)

2. Deutschlandweiter Ausfall der DSA (DSA-Gesamtausfall)

Diese Ausfallarten werden voneinander getrennt betrachtet.


(2) Die zuständige Stelle des Infrastrukturbetreibers der Bahnsteige (z.B. 3-SZentrale) meldet dem Fahrdienstleiter Beginn und Ende eines DSAEinzelausfalls.


(3) Die Netzleitzentrale verständigt den Fahrdienstleiter über Beginn und Ende eines DSA-Gesamtausfalls.


(4) Ist die rechtzeitige Eingabe eines Gleiswechsels nicht möglich, muss der Fahrdienstleiter wie bei einem DSA-Einzelausfall handeln.



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Maßnahmen treffen

Wenn dem Fahrdienstleiter ein DSA-Ausfall gemeldet wird oder er selbst eine Störung feststellt, gilt:


1. Es sind Merkhinweis „BEF“ nach Ril 408.0402 Nr. 15 und Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 19 anzubringen bzw. einzugeben. Bei gleichzeitigen Einzelausfall und Gesamtausfall sind zwei Merkhinweise anzubringen bzw. einzugeben, sofern dies möglich ist.


2. An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet sein. Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Es ist Sperre nach Ril 408.0403 Nr. 7 anzubringen.


3. Bevor eine Zugfahrt für einen haltenden Reisezug mit außerplanmäßigem Bahnsteigwechsel zugelassen wird, muss folgenden Zügen Befehl 12, Grund Nr. 39 und Befehl 12.7 erteilt werden:

- dem haltenden Reisezug mit außerplanmäßigem Bahnsteigwechsel

- Züge, die das ursprünglich geplante Bahnsteiggleis befahren

- Züge, die Gleise zwischen ursprünglichem und neuem Bahnsteiggleis befahren


Befehl 12 ist erforderlich bis festgestellt wurde, dass der mit außerplanmäßigem

Bahnsteigwechsel haltende Reisezug den Bahnsteig verlassen hat.



4

Maßnahmen aufheben

Der Fahrdienstleiter darf die Maßnahmen aufheben, wenn der DSA-Ausfall beendet ist. Bei gleichzeitigen Einzelausfall und Gesamtausfall, sind die Maßnahmen aufrecht zu erhalten, bis alle DSA-Ausfälle beendet sind.



5

Nachweis

Der Fahrdienstleiter muss im Fernsprechbuch nachweisen:

1. Betroffene Betriebsstelle und Gleisbezeichnung

2. Meldende Stelle und Uhrzeit

3. Ausfallart



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