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408.0633 - Reisendeninformation bei außerplanmäßigem Gleiswechsel nicht möglich

Züge fahren; Reisendeninformation bei außerplanmäßigem Gleiswechsel nicht möglich; 408 0633

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04) - Bahnbetrieb (Gültig ab 11.12.2016)

 

1

Maßnahmen

Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra sind die Betriebsstellen und die zugehörigen Bahnsteige genannt, bei denen Maßnahmen erforderlich sind, wenn die Reisendeninformation für einen außerplanmäßigen Gleiswechsel, bei dem ein Bahnsteigwechsel erforderlich ist, nicht möglich ist.


(1) Wenn

a) die im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra genannte Stelle dem Fahrdienstleiter meldet,


b) die Betriebszentrale es anordnet oder


c) der Fahrdienstleiter selbst feststellt,


dass die Reisendeninformation für einen außerplanmäßigen Gleiswechsel, bei dem ein Bahnsteigwechsel zwischen den im Betriebsstellenbuch genannten Bahnsteigen erforderlich ist, nicht möglich ist, gilt Folgendes:


Der Fahrdienstleiter muss bei Reisezügen, die außerplanmäßig das Regel- oder Gegengleis befahren sollen, dem Triebfahrzeugführer des haltenden Reisezuges Befehl 12, Grund Nr. 39 und Befehl 12.7 erteilen. Regeln hierzu sind im Betriebsstellenbuch oder in der Betra enthalten.


Sind Befehle zu erteilen, gilt dies auch für Züge, die während dieser Zeit das benachbarte Bahnsteiggleis oder etwa dazwischenliegende Streckengleise befahren, so lange, bis zweifelsfrei festgestellt wurde, dass der im abweichenden Gleis haltende Reisezug den Bahnsteig verlassen hat.



(2) Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „BEF“ nach 408.0402 Nr. 15 und Sperre nach 408.0403 Nr. 19 anbringen bzw. eingeben.



(3) An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet sein. Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.



2

Aufheben

Wenn die im Betriebsstellenbuch oder in der Betra genannte Stelle bzw. die Betriebszentrale meldet, dass der Anlass für die Maßnahmen nach Abschnitt 1 weggefallen ist, darf der Fahrdienstleiter die Maßnahmen aufheben.



3

Nachweis

Der Fahrdienstleiter muss Meldungen, Feststellungen und Maßnahmen nach den Abschnitten 1 und 2 im Fernsprechbuch nachweisen.


Dabei muss er Folgendes vermerken:

1. Betriebsstelle, für die die Maßnahme gilt (Name und Gleisbezeichnung)


2. Meldende Stelle (Name und Uhrzeit)



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