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408.0631 - Verständigung zwischen Zugfolgestellen völlig gestört

Züge fahren; Verständigung zwischen Zugfolgestellen völlig gestört; 408 0631

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)

 

1

Begriff

Die Verständigung zwischen Zugfolgestellen gilt als völlig gestört, wenn keine Verständigung über Telekommunikationseinrichtungen möglich ist.



2

Verständigung zwischen Zugfolgestellen völlig gestört

Wenn die Verständigung zwischen Zugfolgestellen völlig gestört ist, darf der Fahrdienstleiter keine Züge mehr ablassen.



3

Nachweis

Die Unregelmäßigkeit muss der Fahrdienstleiter nachweisen.



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