Züge fahren; Verminderter Reibwert; 408 0561
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2015)
(1) Wenn ein Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter verminderten Reibwert zwischen Rad und Schiene meldet, soll die Meldung folgende Angaben enthalten:
- Gleis von ... nach ...,
- Strecken-km,
- Steigungs- oder Gefälleabschnitt,
- Schwierigkeiten beim Anfahren oder Bremsen.
(2) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer des nachfolgenden Zuges mitteilen, dass es zu Schwierigkeiten beim Anfahren oder Bremsen kommen kann.
(3) Der Triebfahrzeugführer, der über Schwierigkeiten beim Anfahren oder Bremsen verständigt worden ist, führt auf dem betroffenen Streckenabschnitt Betriebsbremsungen durch und teilt dem Fahrdienstleiter mit, ob sich der Bremsweg verlängert hat.
(4) Wenn der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter Bremswegverlängerungen meldet, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer des nachfolgenden Zuges hierüber verständigen.