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408.0552 - Offene Türen

Züge fahren; Offene Türen; 408 0552

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2015)

 

1

Reisezüge

(1) Wenn in einem Reisezug nach außen aufschlagende Türen oder andere offene Außentüren von Personenwagen festgestellt oder gemeldet werden, ist sofort der Triebfahrzeugführer zu verständigen.



(2) Wenn der Triebfahrzeugführer nicht verständigt werden kann, ist der Zug sofort anzuhalten.



2

Güterzüge

Wenn in einem Güterzug nach außen aufschlagende Türen festgestellt oder gemeldet werden, ist der Zug sofort anzuhalten.



3

Nachweis

Der Fahrdienstleiter muss Unregelmäßigkeiten und getroffene Maßnahmen nachweisen.



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