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408.0488 - Ãœbergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umgekehrt

Züge fahren; Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt oder umgekehrt; 408 0488

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2019)

 

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Ãœbergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt

(1) Eine Rangierfahrt, die in eine Zugfahrt übergehen soll, muss am nächsten Hauptsignal – bei einem Gruppensignal am zugehörigen Sperrsignal – nicht angehalten werden, wenn die Voraussetzungen für die Abfahrt des Zuges erfüllt sind. Bei Gruppensignalen ohne Lichtsperrsignal oder hohes Formsperrsignal ist dies nicht zugelassen.


Die Zugfahrt beginnt mit Vorbeifahrt der Spitze der Rangierfahrt an den genannten Signalen.



(2) Der Übergang einer Rangierfahrt, die ein Baugleis verlässt, ohne Halt in eine Zugfahrt ist nicht zugelassen. In einer Betra können zusätzliche Regeln gegeben sein.



(3) Für den Übergang einer Rangierfahrt in eine Zugfahrt, die eine Anschlussstelle ohne Hauptsignale verlässt, sind im Betriebsstellenbuch zusätzliche Regeln gegeben.



(4) Eine Zugfahrt, die nach dem Übergang aus einer Rangierfahrt auf der freien Strecke beginnt, darf nur mit mündlicher Zustimmung des Fahrdienstleiters zugelassen werden, wenn keine Hauptsignale bedient werden können.



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Ãœbergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt

(1) Eine Zugfahrt darf in eine Rangierfahrt übergehen, wenn der Zug

a) am gewöhnlichen Halteplatz in Bahnhöfen,


b) vor einem Halt zeigenden Signal in Bahnhöfen,


c) vor einem Halt zeigenden Signal zum Zwecke der Einfahrt in ein Baugleis,


d) vor einem Signal Ne 1 oder in Höhe eines Einfahr- oder Blocksignals am Gegengleis zum Zwecke der Einfahrt in ein Baugleis oder


e) vor einer auf der freien Strecke liegenden Anschlussweiche zum Zwecke der Bedienung einer Anschlussstelle ohne Hauptsignale


zum Halten gekommen ist. Für den Übergang einer Zugfahrt in eine Rangierfahrt, die in ein Baugleis oder eine Anschlussstelle fährt, können in einer Betra oder im Betriebsstellenbuch zusätzliche Regeln gegeben sein.


In den Fällen nach b) und c) muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer beauftragen, das Schlusssignal so lange eingeschaltet bzw. angebracht zu lassen, bis er eine Räumungsprüfung durchführen kann, wenn dies erforderlich ist.



(2) Im Betriebsstellenbuch sind Regeln gegeben, wenn ein Zug nach planmäßigem Halt am Bahnsteig als Rangierfahrt bis zum Halt zeigenden Signal, LZB-Halt oder ETCS-Halt vorziehen darf.



(3) Eine Zugfahrt darf in Bahnhöfen am gewöhnlichen Halteplatz ohne Halt am gewöhnlichen Halteplatz in eine Rangierfahrt übergehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Im Betriebsstellenbuch sind die Nummer des Zuges und der Fahrweg der Rangierfahrt genannt.

2. Der Weichenwärter stimmt der Rangierfahrt durch Signal Sh 1 Lichtsignal (DS 301) oder Ra 12 (DV 301) am Halt zeigenden Hauptsignal zu.


Die Rangierfahrt beginnt mit der Vorbeifahrt der Spitze des Zuges am Signal.



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