Züge fahren; Hilfszüge auf Strecken mit unterbrochener Arbeitszeit durchführen; 408 0485
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2015)
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Grundsatz
Hilfszüge dürfen auf Strecken verkehren, auf denen die Arbeitszeit unterbrochen ist. Hilfszüge, die zum Heimatbahnhof zurückkehren, dürfen nur dann über diese Strecken fahren, wenn sonst die Rückkehr wesentlich verzögert würde.
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Verständigung
(1) Die Fahrdienstleiter der Zugmeldestellen, die die Strecke mit unterbrochener Arbeitszeit begrenzen, müssen Hilfszüge vereinbaren, abmelden und zurückmelden.
(2) Der Fahrdienstleiter, der einen Hilfszug abgelassen hat, muss nach dem Ende der unterbrochenen Arbeitszeit sofort die dazwischen gelegenen Zugmeldestellen verständigen, dass ein Hilfszug gefahren ist und ob dieser die Strecke geräumt hat oder noch unterwegs ist.
(3) Der Fahrdienstleiter muss Vereinbarung und Meldungen nachweisen.
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Signale bedienen
Die Fahrdienstleiter der Zugmeldestellen, die die Strecke mit unterbrochener Arbeitszeit begrenzen, dürfen für die Aus- und Einfahrt des Hilfszuges Hauptsignale nicht bedienen. Für die Ausfahrt auf die Strecke mit unterbrochener Arbeitszeit ist keine Räumungsprüfung bei dem zuletzt gefahrenen Zug erforderlich.
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Gültigkeit der Signale, Befehle
(1) Für die Fahrt gelten nur die Hauptsignale und Sperrsignale der Zugmeldestellen, die die Strecke mit unterbrochener Arbeitszeit begrenzen.
(2) Der Fahrdienstleiter, der den Hilfszug ablässt, muss den Triebfahrzeugführer mit Befehl 12 – Grund Nr. 8 – anweisen, die Strecke mit höchstens 50 km/h zu befahren. Im Befehl 14 muss er zusätzlich vorschreiben, durch Bahnhöfe auf Sicht zu fahren. Außerdem muss er das erste vom Triebfahrzeugführer zu beachtende Einfahrsignal bzw. Blocksignal einer Abzweigstelle nennen.
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Bahnübergänge befahren
(1) Für die Fahrt zum Einsatzort muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer mit Befehl 14 die Bahnübergänge bezeichnen, deren technische Sicherung nicht wirkt oder bei denen die Wirksamkeit der technischen Sicherung nicht überwacht wird (Betriebsstellenbuch). Er muss die Weisung geben, die Bahnübergänge mit höchstens 10 km/h zu befahren und Wegebenutzer durch Signal Zp 1 zu warnen.
(2) Dem Triebfahrzeugführer eines Hilfszuges, der zum Heimatbahnhof zurückkehrt, muss der Fahrdienstleiter für das Befahren der in Absatz (1) genannten Bahnübergänge Befehl 8 erteilen.
(3) Die Bahnübergänge dürfen auch in einem vorbereiteten Beiblatt zum Befehl genannt werden.