Züge fahren; Arbeiten an technischen Einrichtungen; 408 0475
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)
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Zugeinwirkungen
Bei Arbeiten an Zugeinwirkungen, die auf eine Fahrstraßenfestlegung wirken, muss der Bediener Sperre nach 408.0403 Nr. 5 anbringen.
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Signale
Wenn an Hauptsignalen, Vorsignalen, Sperrsignalen, Signalen für zurückkehrende Schiebetriebfahrzeuge und Sperrfahrten sowie Deckungssignalen gearbeitet wird, muss der Bediener Sperre nach 408.0403 Nr. 14 anbringen bzw. eingeben.
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Weichen, Gleissperren, Riegel oder Sperrsignale durch Sperre sichern
Wenn ein Bediener verhindern muss, dass Weichen, Gleissperren, Riegel oder Sperrsignale umgestellt werden, muss er Sperre nach 408.0403 Nr. 13 anbringen bzw. eingeben.
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LZB-Streckeneinrichtung
Bei unvorhergesehenen Arbeiten an der LZB-Streckeneinrichtung darf die Betriebszentrale anordnen, dass alle Züge zwischen zwei Zugmeldestellen signalgeführt fahren. Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer Befehl 9 und Befehl 10 mit dem Wortlaut „Fahren Sie signalgeführt weiter“ erteilen.
Der Fahrdienstleiter darf das Hauptsignal für diese Züge erst auf Fahrt stellen, wenn der Triebfahrzeugführer bestätigt hat, dass die LZB abgeschaltet ist. Bei einer seitlichen Einfahrt muss der Fahrdienstleiter die Befehle 9 und 10 vor der Einfahrt in die LZB-Strecke übermitteln.
Für Züge, die bereits LZB-geführt fahren, darf der Fahrdienstleiter die Befehle 9 und 10 erst übermitteln, wenn die Bedingungen nach 408.0652 Abschnitt 1 Absatz (2) und (3) erfüllt sind.
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ETCS-Streckeneinrichtung
(1) Bei unvorhergesehenen Arbeiten an der ETCS-Streckeneinrichtung darf die Betriebszentrale auf Strecken, die mit Hauptsignalen ausgerüstet sind, anordnen, dass alle Züge zwischen zwei Zugmeldestellen signalgeführt fahren.
Der Fahrdienstleiter
- muss ein Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 oder einen Befehl zurücknehmen,
- muss in den betroffenen Abschnitten ETCS-Sperren aktivieren,
- darf das Hauptsignal auf Fahrt stellen bzw. eine Zugfahrt mit besonderem Auftrag durch Signal Zs 1, Zs 7, Zs 8 oder Befehl zulassen, nachdem in den betroffenen Abschnitten ETCS-Sperren aktiviert sind,
- muss Triebfahrzeugführern von Zügen mit ETCS-Halt, deren führendes Fahrzeug über PZB/LZB verfügt, Befehl 10 erteilen mit dem Wortlaut „Wählen Sie ETCS-Level NTC PZB/LZB“ und Befehl 10.1 erteilen.
- muss Triebfahrzeugführern von Zügen mit ETCS-Halt, deren führendes Fahrzeug nicht über PZB/LZB verfügt, Befehl 10 erteilen mit dem Wortlaut „Wählen Sie ETCS-level 0“ und Befehl 10.1 erteilen.
(2) Wenn eine ETCS-Zentrale gesperrt werden soll oder Arbeiten an GSM-R durchgeführt werden, gilt für Zugfahrten, deren führendes Fahrzeug eine ETCS-Fahrzeugausrüstung hat, Folgendes:
- Vor dem Sperren der ETCS-Zentrale bzw. vor dem Beginn der Arbeiten an GSM-R dürfen Zugfahrten, in den Bereich der betroffenen ETCS-Zentrale oder in den von den Arbeiten an GSM-R betroffenen Funkbereich hinein nicht zugelassen sein,
- Zugfahrten, die sich bereits im Bereich der betroffenen ETCS-Zentrale oder im von den Arbeiten an GSM-R betroffenen Funkbereich befinden, müssen diesen Bereich vor dem Sperren der ETCS-Zentrale bzw. vor dem Beginn der Arbeiten an GSM-R verlassen haben.
In einer Betra können ergänzende Regeln gegeben sein.
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Abschnittsprüfung
Wenn die Fachkraft Abschnittsprüfung vorgeschrieben hat, muss der Fahrdienstleiter Merkhinweis „AP“ nach 408.0402 Nr. 11 und Sperre nach 408.0403 Nr. 1 anbringen bzw. eingeben. Selbststellbetrieb darf nicht eingeschaltet und Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Sperre muss der Fahrdienstleiter nach 408.0403 Nr. 7 anbringen bzw. eingeben.
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Ankündigen
Wenn die Fachkraft das Ankündigen der Bahnhofsblockbedienung vorgeschrieben hat, muss der Bediener nach 408.0621 Abschnitt 1 Absatz (1) verfahren.
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Zustimmung
(1) Der Fahrdienstleiter bzw. der Bediener darf dem Beginn von Arbeiten erst zustimmen, wenn er – soweit es nach den Angaben der Fachkraft in Betracht kommt –
a) bei nichtselbsttätigem Streckenblock Rückmelden eingeführt hat,
b) bei selbsttätigem Streckenblock festgestellt hat, dass die Bedingungen nach Abschnitt 5 Absatz (3) der Richtlinien 408.0244 bis 408.0248 erfüllt sind und Räumungsprüfung auf Zeit eingeführt ist,
c) Ankündigen eingeführt hat,
d) die Abgabe der Meldungen über die Sicherung des Fahrwegs veranlasst hat,
e) Maßnahmen zur Abschnittsprüfung getroffen hat,
f) bei Arbeiten an der LZB oder an ETCS festgestellt hat, dass sich kein Zug in dem von der Fachkraft benannten Abschnitt befindet und eine Zugfahrt in diesen Abschnitt hinein nicht zugelassen ist,
g) für das Anbringen der vorgeschriebenen Merkhinweise und Sperren gesorgt hat,
h) erforderliche ETCS-Sperren aktiviert hat.
(2) Der Fahrdienstleiter darf dem Eingeben von vorübergehenden Langsamfahrstellen in die LZB nur zustimmen oder Langsamfahrstellen in die LZB eingeben, wenn keine Zugfahrt in diesen Abschnitt hinein zugelassen ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Im betroffenen Abschnitt befindet sich kein Zug.
b) Züge, die sich im betroffenen Abschnitt befinden, halten, und zwar
- unmittelbar vor einem Halt zeigenden Signal bzw. einem LZB-Halt vor einem Bahnhof, in einem Bahnhof oder vor einer Abzweigstelle oder
- in einem Bahnhof am letzten gewöhnlichen Halteplatz vor einem Halt zeigenden Signal bzw. LZB-Halt.
c) Züge, die sich im betroffenen Abschnitt befinden, sind mit Befehl nach 408.0492 Abschnitt 4 bzw. 6 beauftragt, höchstens mit der vorzugebenden Geschwindigkeit zu fahren.
An den betroffenen Signalen dürfen Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Sperre muss der Fahrdienstleiter nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.
(3) Der Fahrdienstleiter darf dem Aktivieren von Restriktionen (vorübergehende Langsamfahrstellen, Bügel ab, Hauptschalter aus) in ETCS nur zustimmen oder Restriktionen in ETCS aktivieren, wenn keine Zugfahrt in diesen Abschnitt hinein zugelassen ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Im betroffenen Abschnitt befindet sich kein Zug.
b) Züge, die sich im betroffenen Abschnitt befinden, halten, und zwar
- unmittelbar vor einem Halt zeigenden Signal bzw. einem ETCS-Halt vor einem Bahnhof, in einem Bahnhof oder vor einer Abzweigstelle oder
- in einem Bahnhof am letzten gewöhnlichen Halteplatz vor einem Halt zeigenden Signal bzw. ETCS-Halt.
c) Züge, die sich im betroffenen Abschnitt befinden und für die die Restriktion „vorübergehende Langsamfahrstelle“ aktiviert werden soll, muss der Fahrdienstleiter mit Befehl nach 408.0492 Abschnitt 5 bzw. 6 beauftragen, höchstens mit der vorzugebenden Geschwindigkeit zu fahren.
d) Züge, die sich im betroffenen Abschnitt befinden und für die eine Restriktion „Bügel ab“ oder „Hauptschalter aus“ aktiviert werden soll, muss der Fahrdienstleiter nach 408.0641 Abschnitt 4 Absatz (2) mit Befehl beauftragen, mit höchstens 140 km/h zu fahren und den Stromabnehmer zu senken bzw. den Hauptschalter auszuschalten.
An den betroffenen Signalen dürfen Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.