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408.0451 - Geschwindigkeiten im Einfahrgleis beschränken, Einfahrweg begrenzen

Züge fahren; Geschwindigkeiten im Einfahrgleis beschränken, Einfahrweg begrenzen; 408 0451

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 05) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2024)

 

1

Einfahrt in ein teilweise besetztes oder gesperrtes Gleis bzw. in ein Gleis mit besetztem oder gesperrtem Durchrutschweg usw.

(1) Allgemein gilt:


a) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 20 km/h bei einer Fahrt in ein Gleis, das zum Teil besetzt oder zum Teil gesperrt ist.


b) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 30 km/h bei einer Fahrt in ein Gleis, dessen Durchrutschweg ganz oder teilweise besetzt, gesperrt oder aus anderen Gründen nicht ausreichend ist.


c) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 30 km/h bei einer Fahrt in ein Gleis, dessen Einfahrweg durch eine Wärterhaltscheibe begrenzt ist (Abschnitt 3 Absatz (1)). Diese Geschwindigkeitsbeschränkung ist nicht erforderlich, wenn der Zug an der Wärterhaltscheibe vorbeifahren darf (Befehl 2).


d) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 30 km/h bei einer Fahrt in ein Gleis, bei dem der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer den Halteplatz im Befehl 14.4 vorschreibt (Abschnitt 3 Absatz (3) a)).


e) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 30 km/h bei einer Fahrt in ein Gleis, dessen Einfahrweg durch ein Sperrsignal begrenzt ist, für das kein Durchrutschweg definiert ist. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung ist nur erforderlich, wenn der Zug vor dem Sperrsignal halten soll.


Wenn mehrere Fälle gleichzeitig zutreffen, gilt die niedrigere Geschwindigkeit.



(2) Bevor der Fahrdienstleiter die Fahrt eines Zuges in ein Gleis nach Absatz (1) zulässt, muss er den Triebfahrzeugführer eines LZB-geführten Zuges mündlich auffordern, die LZB mit dem Störschalter ab- und wieder einzuschalten.



(3) Der Fahrdienstleiter darf die Fahrt eines Zuges in ein Gleis nach Absatz (1) zulassen, wenn er dem Triebfahrzeugführer die zulässige Geschwindigkeit durch Befehl 12 (Grund Nr. 5 bzw. 6) vorgeschrieben hat. Befehl 12 ist nicht erforderlich, wenn der Zug aus anderen Gründen nur mit höchstens der zulässigen Geschwindigkeit fahren darf. Der Befehl muss auf dem letzten rückgelegenen Bahnhof oder vor Zulassen der Zugfahrt in das betroffene Gleis übermittelt werden.



(4) Im Betriebsstellenbuch können zu Absatz (3) sowie für Einfahrten in Gleise mit Zugdeckungssignalen, in Gleise mit verkürztem Durchrutschweg oder in andere Gleise ergänzende Regeln gegeben sein.



2

Einfahrt in ein Stumpfgleis

Stumpfgleise und besonders kurze Stumpfgleise sowie die für die Zulassung einer Zugfahrt in diese Gleise geltenden Regeln sind im Betriebsstellenbuch genannt.



3

Einfahrweg begrenzen

(1) Wenn ein Zug in ein Gleis einfahren soll, das nicht durch ein Hauptsignal, Signal Ne 14 oder Sperrsignal begrenzt oder das nicht in seiner ganzen Länge befahrbar ist, muss der Fahrdienstleiter den Zug in der Regel am Ende des Einfahrwegs durch eine Wärterhaltscheibe anhalten.


Wenn ein Zug in ein Gleis einfahren soll, dass durch ein Blockkennzeichen begrenzt ist, darf der Fahrdienstleiter die Zugfahrt


- mit Fahrtstellung eines Hauptsignals bzw. einer virtuellen Blockstelle und einem daraus abgeleiteten Auftrag LZB-Fahrt bzw. einer daraus abgeleiteten ETCS-Fahrterlaubnis,


- auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale durch Signal Zs 1 oder Signal Zs 7


zulassen.


(2) Im Betriebsstellenbuch kann zugelassen sein, dass Züge in ein teilweise besetztes Gleis ohne Zielsignal einfahren dürfen.


(3) Wenn der Fahrdienstleiter den Zug ausnahmsweise nicht durch eine Wärterhaltscheibe am Ende des Einfahrwegs anhalten kann, weil z.B. ein Mitarbeiter zum Aufstellen des Signals nicht zur Verfügung steht, darf er die Zugfahrt zulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:


a) Wo es im Betriebsstellenbuch zugelassen ist, hat der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer im Befehl 14.4 den Halteplatz vorgeschrieben.


b) Bei einem teilweise besetzten Gleis hat der Triebfahrzeugführer des dort haltenden Zuges dem Fahrdienstleiter bestätigt, dass das Signal Zg 2 eingeschaltet bzw. angebracht ist, und zwar an dem Ende seines Zuges, auf welches der einfahrende Zug zufährt. Zusätzlich zum Befehl 12 nach Abschnitt 1 Absatz (1) a) muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer Befehl 14.4 erteilen mit dem Wortlaut „Halten Sie an vor Signal Zg 2.“


Beispiel Befehl 12 Grund Nr. 5 und Befehl 14.4


(4) Der Fahrdienstleiter muss die Maßnahmen nach (1) oder (3) a) nicht treffen, wenn die Bedingungen für die Ausfahrt des Zuges beim Zulassen der Zugfahrt erfüllt sind.



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