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408.0445 - Geschobene Züge

Züge fahren; Geschobene Züge; 408 0445

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 11.12.2016)

 

(1) Folgende Züge dürfen geschoben werden:

a) Züge zur Ver- und Entsorgung von Arbeitsstellen und zur Durchführung von Arbeiten an der Infrastruktur,


b) Züge nach und von Anschlussstellen sowie benachbarten Bahnhöfen, die nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen sind,


c) Züge bei besonderen örtlichen Verhältnissen, wenn es im Betriebsstellenbuch zugelassen ist oder


d) Züge in Störungsfällen.


Im Betriebsstellenbuch kann das Schieben von Zügen verboten sein.



(2) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer auf Anforderung Befehl 14.9 erteilen.



(3) Auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer eines geschobenen Zuges für die Vorbeifahrt an einem Signal Ne 14 Befehl 2 erteilen.



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