Züge fahren; Zustimmung des Fahrdienstleiters zur Abfahrt auf einem Bahnhof; 408 0331
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)
1
Grundsatz
Ein Zug darf auf einem Bahnhof nur abfahren, wenn der Fahrdienstleiter der Abfahrt zugestimmt hat.
2
Arten der Zustimmung
Der Fahrdienstleiter stimmt der Abfahrt wie folgt zu:
a) durch Fahrtstellung des Hauptsignals bzw. Fahrtmelder der virtuellen Blockstelle, Signal Zs 1, Zs 7, Zs 8,
Hinweis:
Bei LZB wird hierdurch Auftrag LZB-Fahrt, LZB-Ersatzauftrag, LZB-Vorsichtauftrag oder LZB-Gegengleisfahrauftrag erzeugt.
Bei ETCS-Level 1 und Level 2 wird hierdurch eine ETCS-Fahrterlaubnis in der ETCS-Betriebsart FS oder OS erzeugt.
Bei ETCS-Level 2 in ETCS-Betriebsart SR kann hierdurch die Textmeldung „Sie dürfen vorbeifahren an ETCS-Halt-Tafel … [Signalbezeichnung]“ oder „Sie dürfen vorbeifahren an ETCS-Bk …. [Signalbezeichnung]“ erzeugt werden.
b) durch Kennlicht bei Hauptsignalen, soweit dies im Betriebsstellenbuch zugelassen ist,
c) bei einem signalgeführten Zug durch Befehl 2 zur Vorbeifahrt an einem Zwischen- oder Ausfahrsignal,
e) bei einem anzeigegeführten Zug oder einem Zug in der ETCS-Betriebsart SR durch Befehl 2 zur Vorbeifahrt an einer LZB-Blockstelle oder ETCSBlockstelle innerhalb eines Bahnhofs,
f) bei einem anzeigegeführten Zug oder einem Zug in der ETCS-Betriebsart SR durch Befehl 3,
g) durch mündlichen Auftrag, wenn an einem Hauptsignal Signal Zs 12 vorhanden ist,
h) auf Bahnhöfen ohne Ausfahrsignal durch fernmündliche Zustimmung an den Triebfahrzeugführer mit dem Wortlaut „Zug …(Nr.) darf im Bahnhof …(Bezeichnung des Bahnhofs) ausfahren.“ Soweit der Fahrdienstleiter die Zustimmung nicht fernmündlich geben kann, darf er sie auch mündlich geben.
3
Besonderheiten
(1) Bei unsichtigem Wetter, wenn es wegen der örtlichen Verhältnisse im Betriebsstellenbuch vorgesehen ist oder auf Anfrage des Triebfahrzeugführers muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer mitteilen, dass das Hauptsignal auf Fahrt gestellt ist, das Kennlicht eingeschaltet ist oder das Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 bedient wurde.
(2) Für Gruppensignale gelten folgende Regeln:
a) Wenn an einem Gleis, das zu einem Gruppensignal gehört, kein Sperrsignal als Lichtsignal oder als hohes Formsignal vorhanden ist, muss der Fahrdienstleiter zusätzlich zur Zustimmung nach Abschnitt 2 noch mündlich zustimmen. Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.
b) Der Fahrdienstleiter darf die mündliche Zustimmung nicht über einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen geben. Im Betriebsstellenbuch kann zugelassen sein, dass ein anderer Mitarbeiter die mündliche Zustimmung übermitteln darf. Die Weisung zur Übermittlung muss der Fahrdienstleiter für jeden Fall einzeln geben.
(3) Wenn das Fahrzeug an der Spitze des Zuges ausnahmsweise über das Signal hinaus steht, mit dem der Fahrdienstleiter der Abfahrt zustimmt und die Weiterfahrt an diesem Signal nicht bereits zugelassen war, gilt Folgendes:
Der Triebfahrzeugführer teilt dem Fahrdienstleiter mit, dass die Spitze des Zuges über das Signal hinaus steht.
a) Wenn das Signal auf Fahrt gestellt ist, teilt der Fahrdienstleiter dies dem Triebfahrzeugführer mit.
b) Wenn das Signal nicht auf Fahrt gestellt werden kann oder der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter mitteilt, dass er die Fahrtstellung nicht feststellen kann, gilt Folgendes:
1. Der Fahrdienstleiter muss die Zustimmung durch Befehl 2 erteilen.
2. Bei einem Ausfahrsignal muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer durch Befehl 2.1 zusätzlich beauftragen, bis zum Erkennen der Stellung des nächsten Hauptsignals mit höchstens 40 km/h zu fahren. Befehl 2.1 ist nicht erforderlich, wenn ein Vorsignal am Fahrweg des Zuges die Stellung des folgenden Hauptsignals anzeigt oder der Zug in das Gegengleis ausfährt, wo kein Gleiswechselbetrieb eingerichtet ist.
(4) Wenn in einem Gleis mehrere Züge zur Abfahrt bereit stehen, die am selben Signal zugelassen werden soll, gilt Folgendes:
a) Die Zustimmung zur Abfahrt gilt nur für den ersten Zug. Dies gilt auch, wenn eine Rangierfahrt in eine Zugfahrt übergehen soll.
b) Bevor der Fahrdienstleiter die Zustimmung für den ersten Zug gibt, muss er den Triebfahrzeugführer des zweiten Zuges und evtl. weiterer Züge verständigen, dass er die Zustimmung zusätzlich noch mündlich gibt.
c) Bei ETCS darf der zweite Zug nicht ETCS-geführt oder in ETCSBetriebsart SR sein, solange der erste Zug noch nicht abgefahren ist. Deshalb muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer des Zuges, der als zweiter Zug abfahren soll, fragen, ob sein Zug ETCS geführt oder in ETCSBetriebsart SR ist. Dies ist nicht erforderlich, wenn der zweite Zug aus einer Teilung hervorgeht oder als Rangierfahrt bereitgestellt wurde. Wenn der zweite Zug bereits ETCS-geführt oder in ETCS-Betriebsart SR ist, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer auffordern, in die ETCSBetriebsart SB zu wechseln und ihm den Wechsel zu bestätigen.
Dies gilt sinngemäß auch für weitere Züge.
d) Im Betriebsstellenbuch können zusätzliche Regeln gegeben sein.
(5) Wenn ein gewöhnlicher Halteplatz hinter dem Ausfahrsignal liegt und der Zug zuvor an diesem Signal vorbeigefahren ist, ist eine Zustimmung des Fahrdienstleiters zur Abfahrt nicht erforderlich.
(6) Wenn ein Zug in einem Bahnhof zwischen zwei Hauptsignalen an mehreren gewöhnlichen Halteplätzen hält und der Zug zuvor an einem Einfahr- oder Zwischensignal vorbeigefahren ist, ist eine Zustimmung des Fahrdienstleiters zur Abfahrt nur am letzten gewöhnlichen Halteplatz erforderlich. Dies gilt sinngemäß auch, wenn ein Zug vom Gegengleis aus in einen Bahnhof eingefahren ist. Im Betriebsstellenbuch können zusätzliche Regeln gegeben sein.
(7) Im Betriebsstellenbuch kann vorgeschrieben sein, dass zusätzlich zur Zustimmung des Fahrdienstleiters nach Abschnitt 2 eine besondere Zustimmung zur Abfahrt erforderlich ist.
Comentarios