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408.0262 - Züge beobachten

Züge fahren; Züge beobachten; 408 0262

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2015)

 

1

Allgemeines

Bediener eines Stellwerks, Meldeposten oder im Betriebsstellenbuch bestimmte Mitarbeiter müssen vorbeifahrende Züge beobachten, sofern dies nicht aus örtlichen Gründen unmöglich ist.



2

Gegenstand des Beobachtens

Es muss auf Folgendes geachtet werden:


- Signale am Zug,


- nach außen aufschlagende Türen und bei Personenwagen andere offene Außentüren,


- Unregelmäßigkeiten an Fahrzeugen oder an Ladungen,


- Feuer im Zug.



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