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408.0212 - Fahrordnung auf der freien Strecke

Züge fahren; Fahrordnung auf der freien Strecke; 408 0212

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2019)

 

1

Gewöhnliche Fahrtrichtung auf zweigleisigen Bahnen

Auf zweigleisigen Bahnen ist auf der freien Strecke in der Regel rechts zu fahren (gewöhnliche Fahrtrichtung). Bei Einführung in Bahnhöfe können die Gleise der freien Strecke auch so angeordnet sein, dass das Regelgleis links liegt.



2

Mehrere Strecken derselben Fahrtrichtung

Wo mehrere Strecken für dieselbe Fahrtrichtung vorhanden sind, ist im Fahrplan angegeben, welche Strecke der Zug befahren soll.



3

Abzweigstellen

(1) Auf Abzweigstellen ist die Fahrtrichtung oder die Benutzung der Gleise im Fahrplan für Zugmeldestellen oder im Streckenfahrplan vorgeschrieben.



(2) Der Fahrdienstleiter bestimmt, welche Gleise ein Zug des Gelegenheitsverkehrs befährt, soweit es nicht schon angeordnet ist.


Bei Zuglenkung mit Lenkplan können Gleise, die ein Zug des Gelegenheitsverkehrs zu befahren hat, im Zuglenkplan angegeben sein.


Reisezüge dürfen in der Regel nur über Gleise fahren, die für Reisezüge zugelassen sind. Wenn ein Reisezug ausnahmsweise über Güterzuggleise fahren muss, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer durch Befehl 12 – Grund Nr. 9 - anweisen, auf der Abzweigstelle mit höchstens 40 km/h zu fahren, soweit er nicht aus anderen Gründen mit höchstens 40 km/h fahren muss.

Beispiel Befehl 12 – Grund Nr. 9


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