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408.0211 - Fahrordnung im Bahnhof

Züge fahren; Fahrordnung im Bahnhof; 408 0211

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2019)

 

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Fahrplan für Zugmeldestellen

(1) Wo in Bahnhöfen für eine Richtung mehrere Zugstraßen vorhanden sind, ist die Benutzung der Gleise im Fahrplan für Zugmeldestellen vorgeschrieben. Bei Zuglenkung mit Lenkplan sind Angaben des Fahrplans für Zugmeldestellen im Zuglenkplan angegeben.


Wo ein Fahrdienstleiter Signalanlagen örtlich nicht besetzter Zugmeldestellen bedient, kann der Fahrplan für Zugmeldestellen auch Angaben für ferngestellte oder ferngesteuerte Zugmeldestellen enthalten.



(2) Hinter der Zugnummer sind die Verkehrstage angegeben. Wenn keine Verkehrstage angegeben sind, verkehren die Züge täglich.



(3) Bei Bedarfszügen ist vor der Zugnummer ein „B“ angegeben.



(4) Ein „+“ vor der Ankunftszeit kennzeichnet einen Betriebshalt, ein „x“ vor der Ankunftszeit kennzeichnet einen Bedarfshalt.



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Züge des Gelegenheitsverkehrs

Der Fahrdienstleiter bestimmt, welche Gleise ein Zug befährt, soweit es nicht schon angeordnet ist. Es gelten folgende Regeln:


(1) Für durchfahrende Züge darf der Fahrdienstleiter nur die im Betriebsstellenbuch zugelassenen Zugstraßen benutzen.


Für durchfahrende Züge mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h muss er Zugstraßen wählen, bei denen


- die Geschwindigkeit der Züge nicht eingeschränkt werden muss oder


- eine Geschwindigkeitsbeschränkung signalmäßig vorangekündigt wird.



(2) Reisezüge dürfen in der Regel nur in Gleise fahren, die für Reisezüge zugelassen sind. Wenn ein Reisezug ausnahmsweise über Güterzuggleise fahren muss, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer durch Befehl 12 – Grund Nr. 9 - anweisen, im Bahnhof mit höchstens 40 km/h zu fahren, soweit er nicht aus anderen Gründen mit höchstens 40 km/h fahren muss.

Beispiel Befehl 12 – Grund Nr. 9

Reisezüge mit Halten zum Ein- oder Aussteigen darf der Fahrdienstleiter in der Regel nur in Gleise einlassen, deren Bahnsteige ausreichend lang sind.



(3) Der Fahrdienstleiter darf anzeigegeführte Züge möglichst nicht von mit LZB oder ETCS ausgerüsteten Gleisen ablenken.



(4) Bei Zuglenkung mit Lenkplan können Gleise, die ein Zug des Gelegenheitsverkehrs zu befahren hat, im Zuglenkplan angegeben sein.



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